Die Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung eines Gegenstands, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Nach § 94 Abs. 1 StPO sind solche Gegenstände in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Der Beschlagnahme bedarf es nach § 94 Abs. 2 StPO nur dann, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden.
Darin liegt eine Weichenstellung, die im Moment des Zugriffs oft übersehen wird. Wer freiwillig herausgibt, verzichtet auf eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit. Wer der Sicherstellung widerspricht, zwingt die Ermittlungsbehörde zur förmlichen Beschlagnahme und eröffnet damit den Weg zur Überprüfung.
§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
Die Anordnung steht also grundsätzlich dem Gericht zu. Ordnet ein Beamter ohne gerichtliche Anordnung an, soll er nach § 98 Abs. 2 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene oder ein anwesender Angehöriger ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Von der Beschlagnahme zu Beweiszwecken zu unterscheiden ist die Sicherstellung zur Vollstreckung einer Einziehung. Beide werden im Alltag als Beschlagnahme bezeichnet, folgen aber unterschiedlichen Regeln und haben unterschiedliche Folgen für die Rückgabe.
Für die Verteidigung ist der Widerspruch das erste Mittel. Er kostet nichts, er hindert den Zugriff nicht, und er sichert die spätere Überprüfung. Die zweite Frage lautet, ob überhaupt eine Beweisbedeutung besteht, denn gerade bei Mobiltelefonen und Datenträgern wird häufig mehr mitgenommen, als die Ermittlungen tragen.