Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 315c StGB verlangt mehr als einen Fahrfehler. Bei den sieben Verstößen der Nummer 2 müssen grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit hinzukommen, bei Nummer 1 die Fahruntüchtigkeit des Fahrers. In beiden Fällen muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert hinzukommen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Vorwurf als bloße Ordnungswidrigkeit abtun. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, und die Fahrerlaubnis steht nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 StGB in der Regelvermutung.
Was wir zuerst tun
Prüfen, ob wirklich eine konkrete Gefahr festgestellt ist. Dieses Merkmal ist aus unserer Sicht der lohnendste Ansatzpunkt, und es wird in den Akten häufig nur behauptet statt festgestellt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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§ 315c StGB ist die schwerste der alltäglichen Verkehrsstraftaten. Wer nach dieser Vorschrift verurteilt wird, hat regelmäßig auch die Fahrerlaubnis verloren. Der Tatbestand ist aber deutlich enger, als die Ermittlungsakten oft nahelegen.

Die beiden Wege in den Tatbestand

Absatz 1 kennt zwei Varianten. Nummer 1 betrifft den fahruntüchtigen Fahrzeugführer, und zwar Buchstabe a infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel und Buchstabe b infolge geistiger oder körperlicher Mängel.

Nummer 2 betrifft sieben abschließend aufgezählte Verkehrsverstöße, die in der Praxis nach einer älteren Redewendung die sieben Todsünden genannt werden. Sie müssen grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden.

  • Buchstabe a – die Vorfahrt nicht beachten.
  • Buchstabe b – falsch überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren.
  • Buchstabe c – an Fußgängerüberwegen falsch fahren.
  • Buchstabe d – an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren.
  • Buchstabe e – an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten.
  • Buchstabe f – auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies versuchen.
  • Buchstabe g – haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Diese Aufzählung ist abschließend. Das Telefonieren am Steuer oder zu dichtes Auffahren stehen nicht darin. Ob ein Rotlichtverstoß als Missachtung der Vorfahrt unter Buchstabe a oder an Kreuzungen unter Buchstabe d fällt, ist umstritten und im Einzelfall zu prüfen.

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Beide Merkmale müssen zusammenkommen. Grob verkehrswidrig beschreibt das äußere Gewicht des Verstoßes. Rücksichtslos beschreibt die innere Haltung, also das Sichhinwegsetzen über die Belange anderer oder eine grobe Gleichgültigkeit.

Aus unserer Sicht ist das der zweite große Angriffspunkt neben der konkreten Gefahr. Wer einen Fehler macht, weil er sich verschaltet, ablenken lässt oder die Lage falsch einschätzt, handelt nicht schon deshalb rücksichtslos.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die konkrete Gefahr

Für die vollendete Tat genügt der Verstoß allein nicht. Es muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder müssen fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Verlangt ist eine konkrete Gefahr. Nach der gängigen Umschreibung der Rechtsprechung muss es zu einem Beinaheunfall gekommen sein, bei dem es vom Zufall abhing, dass nichts geschehen ist. Die bloße abstrakte Gefährlichkeit einer Fahrweise genügt nicht.

Bei der Sachgefahr hat der Bundesgerichtshof eine zweistufige Prüfung verlangt. Im Beschluss vom 10. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 86/19, heißt es, zunächst sei zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt habe, und in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht habe.

In derselben Entscheidung nennt der Senat für den Gefährdungsschaden die Wertgrenze von 750 Euro. Diese Zahl ist nicht zu verwechseln mit der Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB, die bei der Unfallflucht eine Rolle spielt und deutlich höher liegt.

Praktisch bedeutsam ist, dass das eigene Fahrzeug keine fremde Sache ist. Wer allein sein eigenes Auto beschädigt, erfüllt das Merkmal nicht. Bei einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug lohnt der genaue Blick auf die Eigentumslage.

Die Strafrahmen

Absatz 1 sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Nach Absatz 2 ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, also beim fahruntüchtigen Führer, auch der Versuch strafbar.

Absatz 3 senkt den Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Er erfasst zwei Konstellationen. Nummer 1 betrifft denjenigen, der die Gefahr fahrlässig verursacht, und Nummer 2 denjenigen, der fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht.

Die Fahrerlaubnis

Nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 StGB ist der Täter bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Greift die Regelvermutung, entzieht das Gericht in aller Regel die Fahrerlaubnis und bestimmt zugleich nach § 69a Absatz 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In Ausnahmefällen kann sie für immer angeordnet werden. War in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß ein Jahr.

Die Vermutung ist widerlegbar, aber sie verlangt Umstände, die über das übliche Bedauern hinausgehen. Nach § 69a Absatz 2 StGB kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Das ist der Ansatz für Mandanten, die beruflich auf eine bestimmte Fahrzeugklasse angewiesen sind.

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Abgrenzung zu § 315b StGB

§ 315b StGB betrifft gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, also das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, das Bereiten von Hindernissen und ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe. Gemeint sind traditionell Eingriffe von außen.

Die Abgrenzung wird dann schwierig, wenn ein Fahrzeug selbst als Waffe oder Hindernis eingesetzt wird. Das ist eine viel diskutierte Frage. Der Grundtatbestand des § 315b Absatz 1 StGB hat denselben Strafrahmen wie § 315c Absatz 1 StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erheblich höher wird es erst, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 315b Absatz 3 StGB vorliegen, dann nämlich Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte die genaue rechtliche Einordnung prüfen lassen.

Wie wir vorgehen

Wir beginnen mit der Frage, welche der beiden Varianten überhaupt in Betracht kommt. Geht es um Nummer 2, prüfen wir zuerst, ob der Vorwurf unter einen der sieben Buchstaben fällt. Fällt er nicht darunter und war der Fahrer auch nicht fahruntüchtig, scheidet § 315c StGB aus. Dann bleibt zu prüfen, ob ein anderer Tatbestand eingreift, etwa § 315b StGB, oder ob es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt.

Danach prüfen wir die konkrete Gefahr. Wir sehen nach, ob in der Akte ein konkreter Gefährdungsvorgang beschrieben ist oder ob nur allgemein von einer gefährlichen Fahrweise die Rede ist. Steht eine Sachgefahr in Rede, prüfen wir Eigentumslage und Wert.

Erst danach geht es um die Rechtsfolgen, also um die Dauer der Sperre und um die Ausnahme einzelner Fahrzeugarten. Wie die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelnen abläuft, steht auf einer eigenen Seite.

Häufige Fragen

Nein. § 315c StGB kennt zwei Wege. Nach Nummer 1 genügt, dass Sie infolge Alkohols, anderer berauschender Mittel oder geistiger oder körperlicher Mängel fahruntüchtig waren.

Nach Nummer 2 muss der Verstoß unter einen der sieben dort genannten Buchstaben fallen und grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen sein. In beiden Fällen muss zusätzlich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein.

Verlangt ist eine konkrete Gefahr. Nach der gängigen Umschreibung der Rechtsprechung muss es zu einem Beinaheunfall gekommen sein, bei dem es nur vom Zufall abhing, dass nichts passiert ist. Die allgemeine Gefährlichkeit einer Fahrweise genügt nicht.

Bei Sachgefahren hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 10. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 86/19, zwei Schritte verlangt. Erst muss die Sache von bedeutendem Wert sein, dann muss ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht haben.

Das Gesetz verlangt fremde Sachen von bedeutendem Wert. Ihr eigenes Fahrzeug ist keine fremde Sache und scheidet damit aus. Entscheidend ist aber, wem das Fahrzeug rechtlich gehört.

Bei geleasten oder sicherungsübereigneten Fahrzeugen ist das oft nicht der Fahrer. Die Eigentumslage kann anders sein als gedacht, und das gehört geprüft.

Nicht automatisch, aber § 69 Absatz 2 Nummer 1 StGB stellt die Regelvermutung der Ungeeignetheit auf. Das Gericht muss sie anwenden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Besondere Umstände können in der Tat, in der Persönlichkeit oder im Nachtatverhalten liegen. Außerdem kann das Gericht nach § 69a Absatz 2 StGB bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnehmen.

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