Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 316 StGB bestraft das Fahren im fahruntüchtigen Zustand, auch ohne dass etwas passiert ist. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung unwiderleglich als fahruntüchtig. Darunter braucht es eine Ausfallerscheinung.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Gegenüber der Polizei den Trinkverlauf schildern. Nachtrunkangaben und Trinkmengen gegenüber Beamten haben schon viele Verfahren erst tragfähig gemacht.
Was wir zuerst tun
Die Akte darauf durchsehen, worauf die Fahruntüchtigkeit gestützt wird. Unter 1,1 Promille entscheidet sich der Fall an den festgestellten Auffälligkeiten.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Die Trunkenheitsfahrt ist der Klassiker des Verkehrsstrafrechts. Sie endet fast immer beim Führerschein, und sie wird häufig als aussichtslos angesehen. Das muss sie nicht sein, jedenfalls nicht unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Was das Gesetz sagt

Nach § 316 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Absatz 2 stellt auch die fahrlässige Begehung unter Strafe.

Die Vorschrift ist ausdrücklich nachrangig. Sie greift nur, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, ist also § 315c StGB der schwerere Vorwurf.

Wichtig ist das Wort Fahrzeug. Es meint nicht nur Kraftfahrzeuge. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der Vorschrift.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einem bestimmten Blutalkoholwert wird die Fahruntüchtigkeit nicht mehr geprüft, sondern unwiderleglich angenommen. Gegenbeweis ist ausgeschlossen, auch wenn der Betroffene völlig unauffällig gefahren ist.

Für Kraftfahrer liegt dieser Wert bei 1,1 Promille. Das Oberlandesgericht Hamm hat das im Urteil vom 8. Januar 2025, Aktenzeichen 1 ORs 70/24, in den Gründen zugrunde gelegt, Randnummer 29, und im amtlichen Leitsatz zugleich entschieden, dass Elektrokleinstfahrzeuge, also E-Scooter, nach der einschlägigen Verordnung als Kraftfahrzeuge einzustufen sind und derselbe Wert gilt.

Für Radfahrer wird ein höherer Wert angenommen. Wir sind hier unsicher, was die genaue Herleitung angeht, und sagen das ausdrücklich. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 21. Juni 2017, Aktenzeichen 4 StR 386/16, die obergerichtliche Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern unbeanstandet gelassen, ohne einen Zahlenwert zu nennen. Wer sich auf einen bestimmten Wert berufen will, sollte die Ursprungsentscheidung prüfen lassen.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Relative Fahruntüchtigkeit – hier wird verteidigt

Unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit muss das Gericht sich von der Fahruntüchtigkeit überzeugen. Dazu braucht es Ausfallerscheinungen, und genau hier liegt der Angriffspunkt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022, Aktenzeichen 5 RVs 47/22, im amtlichen Leitsatz entschieden, dass der Schluss von einem Verhalten auf alkoholbedingte Fahrunsicherheit die sichere Feststellung voraussetzt, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Maßgeblich ist dabei nicht, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer verhalten hätte, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte.

Aus den tragenden Gründen ergibt sich weiter, dass eine wenn auch nur geringe Ausfallerscheinung für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar ist und dass die Anforderungen an sie sinken, je höher die Blutalkoholkonzentration liegt.

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Satz derselben Entscheidung. Allgemeine Merkmale, die üblicherweise mit Drogenkonsum einhergehen, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen oder nervöses und unruhiges Verhalten, rechtfertigen hingegen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit.

In dem entschiedenen Fall lag der Wert bei 1,09 Promille, und die angeführten Auffälligkeiten, glasige Augen, Nervosität, Stimmungsschwankungen und Rauchen im Auto, trugen den Schuldspruch nicht. Der Senat hat aufgehoben und zurückverwiesen.

Was als Ausfallerscheinung in Betracht kommt

In Betracht kommen Fahrfehler wie Schlangenlinien, das Abkommen von der Fahrbahn oder das Fahren ohne Licht, ferner Auffälligkeiten bei der Kontrolle wie Torkeln oder lallende Sprache. Entscheidend ist immer, dass der Zusammenhang mit dem Alkohol sicher festgestellt ist.

Wer ohnehin undeutlich spricht, aus gesundheitlichen Gründen unsicher geht oder nachts müde ist, liefert damit noch keine tragfähige Ausfallerscheinung. Es muss sicher festgestellt sein, dass der Alkohol das Verhalten zumindest mitverursacht hat. Das ist genau der Punkt, den der Senat mit dem Maßstab des konkreten Täters meint.

Die Blutprobe

Grundlage der Feststellung ist in aller Regel die Blutprobe nach § 81a StPO. Die Vorschrift lässt die Entnahme von Blutproben zu, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist und die Maßnahme von einem Arzt vorgenommen wird.

Die Anordnung steht nach dem Wortlaut der Vorschrift dem Richter zu und unter den dort genannten Voraussetzungen auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. Bei der Trunkenheit im Verkehr braucht die Blutentnahme nach § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO allerdings gerade keine richterliche Anordnung. Die Vorschrift nimmt § 316 StGB sowie § 315a Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 2 und 3 und § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absätze 2 und 3 StGB vom Richtervorbehalt aus, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.

Geprüft wird deshalb, ob die Tatsachen, die den Verdacht begründen sollen, überhaupt vorlagen und ob die Entnahme den Anforderungen des Absatzes 1 entsprach. Wer darauf hofft, dass allein das Fehlen eines Richters die Blutprobe unverwertbar macht, baut in dieser Konstellation auf eine falsche Annahme.

Der Atemalkoholtest am Straßenrand ersetzt die Blutprobe nicht, und der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit wird aus ihm nicht abgeleitet. Als Anlass für die Blutentnahme und im Rahmen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG spielt er dagegen eine Rolle. An ihm muss niemand mitwirken.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Die Fahrerlaubnis

Nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 StGB ist der Täter bei Trunkenheit im Verkehr in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich nach § 69a Absatz 1 Satz 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In Ausnahmefällen kann sie für immer angeordnet werden. War in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß nach § 69a Absatz 3 StGB ein Jahr.

Die Regelvermutung ist widerlegbar. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 8. Januar 2025, Aktenzeichen 1 ORs 70/24, im dritten amtlichen Leitsatz ausgeführt, dass eine ausdrückliche Gesamtwürdigung erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorliegen, und dass solche Umstände in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder im Nachtatverhalten liegen können.

Derselbe Leitsatz enthält aber eine Warnung. Die Benutzung eines E-Scooters durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer widerlegt für sich genommen die Ungeeignetheit nicht. Wer darauf hofft, dass das kleinere Fahrzeug schon reichen wird, stützt sich auf eine Annahme, die dieser Senat ausdrücklich verworfen hat.

Wird von der Entziehung abgesehen, ist nach § 44 Absatz 1 Satz 3 StGB in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten anzuordnen. Der Führerschein ist dann also nicht dauerhaft weg, aber auch nicht einfach da.

War der Führerschein vorläufig entzogen, wirkt sich das aus. Nach § 69a Absatz 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit der vorläufigen Entziehung, darf aber drei Monate nicht unterschreiten. Nach Absatz 5 wird die Zeit in die Frist eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist. Absatz 6 stellt die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins der vorläufigen Entziehung gleich.

Wie wir vorgehen

Liegt der Wert über 1,1 Promille, ist der Schuldspruch selten angreifbar. Dann geht es um die Rechtsfolgen, also um die Höhe der Geldstrafe, um die Dauer der Sperre und um die Frage, ob Fahrzeugarten nach § 69a Absatz 2 StGB ausgenommen werden können.

Liegt der Wert darunter, kommt es auf die festgestellten Auffälligkeiten an, und dort ist oft mehr offen, als die Akte zunächst nahelegt. Wir prüfen jede festgestellte Auffälligkeit daraufhin, ob sie alkoholbedingt ist und ob sie gerade bei diesem Mandanten aussagekräftig ist.

In jedem Fall sehen wir uns die Anordnung und die Durchführung der Blutentnahme an sowie die Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Fahrt.

Häufige Fragen

Eine feste Grenze nach unten gibt es bei § 316 StGB nicht. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung unwiderleglich als fahruntüchtig.

Darunter kommt es auf Ausfallerscheinungen an. Wer bei 0,6 Promille Schlangenlinien fährt, kann strafbar sein. Wer bei 1,0 Promille völlig unauffällig fährt, muss nicht strafbar sein.

Ohne Ausfallerscheinung fällt die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit schwer. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 31. Mai 2022, Aktenzeichen 5 RVs 47/22, entschieden, dass eine wenn auch geringe Ausfallerscheinung grundsätzlich unverzichtbar ist und ihr Zusammenhang mit dem Alkohol sicher festgestellt sein muss.

Bleibt es bei einer bloßen Kontrolle ohne Auffälligkeiten, kann beim Kraftfahrzeug eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht kommen, die erheblich weniger einschneidend ist als eine Verurteilung. Für Radfahrer gilt diese Vorschrift nicht.

Ja. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 8. Januar 2025, Aktenzeichen 1 ORs 70/24, im amtlichen Leitsatz entschieden, dass Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge einzustufen sind und der Mindestwert für absolute Fahruntüchtigkeit auch dort bei 1,1 Promille liegt.

Derselbe Senat hat ausdrücklich gesagt, dass die Benutzung eines E-Scooters die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen für sich genommen nicht widerlegt.

Am Atemalkoholtest muss niemand mitwirken. Er ist freiwillig.

Die Blutentnahme nach § 81a StPO ist etwas anderes. Sie wird angeordnet und nicht erbeten. Widerstand dagegen ist keine gute Idee, die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird später geprüft.

§ 69a Absatz 1 StGB sieht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, in Ausnahmefällen für immer. War in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß nach § 69a Absatz 3 StGB ein Jahr. Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß nach § 69a Absatz 4 StGB um diese Zeit, darf aber drei Monate nicht unterschreiten.

Nach § 69a Absatz 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist. Frühestens ist das zulässig, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. War in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet, ist es nach § 69a Absatz 3 und Absatz 7 StGB erst nach einem Jahr zulässig.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.