Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – § 315d StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Das sogenannte Einzelrennen nach § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB verlangt eine Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Bundesgerichtshof hat diese Absicht eng ausgelegt, und das Bundesverfassungsgericht hat diese enge Auslegung gebilligt.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Annehmen, dass schnelles Fahren allein den Tatbestand erfüllt. Wer rast, um wegzukommen, hat nicht ohne Weiteres die vom Gesetz verlangte Absicht.
Was wir zuerst tun
Prüfen, worauf das Urteil oder die Anklage die Absicht stützt. Nach der Rechtsprechung darf aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf sie geschlossen werden.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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§ 315d StGB ist eine junge Vorschrift. Die Rechtsprechung hat sie deutlich enger gefasst, als es der Wortlaut auf den ersten Blick nahelegt.

Die drei Varianten des Absatzes 1

  • Nummer 1 – ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichten oder durchführen.
  • Nummer 2 – als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnehmen.
  • Nummer 3 – sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Nummern 1 und 2 setzen ein Rennen voraus, also einen Wettbewerb zwischen mehreren Fahrzeugführern. Nummer 1 erfasst dabei auch den Ausrichter, der selbst nicht fährt. Nummer 3 kommt ohne Gegner aus und wird deshalb Einzelrennen genannt.

Die Steigerungen der Absätze 2 bis 5

Absatz 2 erhöht den Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Absatz 3 stellt den Versuch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unter Strafe. Absatz 4 erfasst die Fälle des Absatzes 2, in denen der Täter die Gefahr nur fahrlässig verursacht. Die Strafe ist dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Rennen selbst muss auch hier vorsätzlich sein.

Absatz 5 ist die schwerste Stufe. Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Absatz 5 ist damit ein Verbrechen.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Absicht – der entscheidende Punkt

Bei Nummer 3 entscheidet sich fast jedes Verfahren an der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 17. Februar 2021, Aktenzeichen 4 StR 225/20, ausgeführt, dass die strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein muss, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt und trägt den amtlichen Leitsatz zur Auslegung der Strafnorm.

In derselben Entscheidung verlangt der Senat weiter, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht.

Im Urteil vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen 4 StR 79/20, hat der Senat die Abgrenzung geschärft. Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit ankommt, die auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann.

Im Beschluss vom 24. März 2021, Aktenzeichen 4 StR 142/20, hat er negativ abgegrenzt. Die Absicht ist nicht darauf gerichtet, ein bestimmtes nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen, etwa das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase, oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchzuführen.

Die Polizeiflucht

Der praktisch wichtigste Satz für die Verteidigung steht ebenfalls im Beschluss vom 17. Februar 2021. Danach wird zu beachten sein, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.

Eine Fluchtmotivation und die vom Gesetz verlangte Absicht sind zweierlei. Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb, dass das Gericht die Absicht gesondert feststellt und begründet, statt sie aus der Flucht abzuleiten. Genau daran setzt die Revision an.

Die Verfassungsmäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022, Aktenzeichen 2 BvL 1/20, auf eine Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hin entschieden, dass § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der amtliche Leitsatz betrifft Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Wichtig ist die genaue Zuordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift nicht selbst einschränkend ausgelegt. Es hat die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung als möglich und methodengerecht gebilligt. Das Kriterium der nicht ganz unerheblichen Wegstrecke stammt also vom Bundesgerichtshof, nicht aus Karlsruhe.

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Die Fahrerlaubnis

Wer das Rennen als Kraftfahrzeugführer begeht, ist nach § 69 Absatz 2 Nummer 1a StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, und die Entziehung liegt dann nahe. Die Regelvermutung setzt aber nach § 69 Absatz 1 StGB voraus, dass die Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Die Sperre bemisst sich nach § 69a Absatz 1 StGB auf sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen für immer. War in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß nach § 69a Absatz 3 StGB ein Jahr. Maßgeblich ist die Prognose zur voraussichtlichen Ungeeignetheit.

Hinzu kommt die Einziehung des Kraftfahrzeugs, auf das sich die Tat bezieht. Sie richtet sich bei § 315d StGB nach der Sondervorschrift des § 315f StGB. Danach können Kraftfahrzeuge eingezogen werden, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht. Das Einzelrennen nach Absatz 1 Nummer 3 ist damit erfasst, das Ausrichten oder Durchführen eines Rennens nach Absatz 1 Nummer 1 dagegen nicht.

Die Einziehung steht auch nach dieser Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Angesetzt wird bei den Voraussetzungen des § 315f StGB und bei der Verhältnismäßigkeit. Nach Satz 2 der Vorschrift ist § 74a StGB anzuwenden.

Wie wir vorgehen

Wir prüfen zuerst, ob überhaupt eine Absicht im Sinne der Nummer 3 festgestellt ist oder ob nur eine hohe Geschwindigkeit beschrieben wird. Das ist nicht dasselbe.

Bei Fluchtfällen stützen wir uns auf die Rechtsprechung des vierten Strafsenats, nach der aus der Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Höchstgeschwindigkeitsabsicht geschlossen werden darf.

Bei Absatz 2 prüfen wir, ob eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert überhaupt festgestellt ist.

Häufige Fragen

Für die Nummern 1 und 2 ja, denn sie setzen ein Rennen voraus, also einen Wettbewerb zwischen mehreren Fahrzeugführern. Nummer 1 erfasst dabei auch den Ausrichter, der selbst nicht fährt. Für Nummer 3 nein.

Nummer 3 erfasst das sogenannte Einzelrennen, verlangt dafür aber die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sowie nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit.

Nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 17. Februar 2021, Aktenzeichen 4 StR 225/20, ausgeführt, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.

Das Gericht muss die Absicht gesondert feststellen und begründen. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Nach der Rechtsprechung des vierten Strafsenats die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit.

Im Urteil vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen 4 StR 79/20, hat der Senat klargestellt, dass eine bloß möglichst hohe Geschwindigkeit nicht genügt.

Für das Einzelrennen ja. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022, Aktenzeichen 2 BvL 1/20, entschieden, dass § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Über die übrigen Absätze der Vorschrift ist damit nichts entschieden.

Das Gericht hat dabei die vom Bundesgerichtshof vorgenommene einschränkende Auslegung gebilligt. Diese Auslegung bleibt also maßgeblich.

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