Anklageschrift

Die Anklageschrift leitet im Strafverfahren das gerichtliche Verfahren ein. Die Anklageschrift – umgangssprachlich auch als „Anklage“ bezeichnet – ist die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft oder eines Privatklägers, mit der bei dem Strafgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten beantragt wird.

Die Anklageschrift hat zwei wichtige Funktionen

Die Anklageschrift hat dabei zwei Funktionen. Die sogenannte Informationsfunktion vermittelt dem Angeklagten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. Die so bezeichnete Umgrenzungsfunktion dient der Konkretisierung der mit der Anklageschrift zur Last gelegten Tat und der Abgrenzung gegenüber anderen Lebenssachverhalten. Durch die Anklageschrift wird also der Prozessgegenstand in sachlicher (Zeit, Ort und Tat) und persönlicher (Täter) Hinsicht festgelegt. Das ist deshalb so wichtig, weil nach dem Grundsatz ne bis in idem (nicht zweimal wegen desselben) kein Mensch in unserem Rechtsstaat zweimal wegen der gleichen Straftat verfolgt werden darf. Durch die Anklageschrift wird also festgelegt, welche Strafat bzw. genauer welcher Lebenssachverhalt dem Gericht vorgelegt wird, um über ihn abschließend zu urteilen.

Wie die Anklageschrift auszusehen hat und was sie beinhalten muss, regelt § 200 StPO:

§ 200 Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

 

Noch genauere Vorgaben enthalten die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV).

Nr. 110 RiStBV – Form und Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein.

(2) In der Anklageschrift sind anzugeben:

a)
der Familienname und die Vornamen (Rufname unterstrichen), Geburtsname, Beruf, Anschrift, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort (Kreis, Bezirk) des Angeschuldigten und seine Staatsangehörigkeit, bei Minderjährigen Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter;

b)
der Verteidiger;

c)
der Anklagesatz;
er umfasst:
die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat – gegebenenfalls in vereinfachter Form, z. B. beim Versuch -, die anzuwendenden Strafvorschriften, die Umstände, welche die Anordnung einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) rechtfertigen, bei Verletzungen mehrerer Strafvorschriften auch die Angabe, ob Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird;

d)
bei Antragsdelikten ein Hinweis auf den Strafantrag;
wird in Fällen, in denen das Gesetz dies zulässt, bei einem Antragsdelikt die öffentliche Klage erhoben, ohne dass ein Strafantrag gestellt ist, so soll in der Anklageschrift erklärt werden, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist;

e)
Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen nach § 154a StPO;

f)
die Zeugen (gegebenenfalls mit den nach § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 StPO zulässigen Einschränkungen) und anderen Beweismittel;

g)
das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) und alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen von Bedeutung sein können.

(3) Die Anklageschrift hat ferner den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und die Angabe des Gerichts zu enthalten, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Sie hat auch den Spruchkörper (z.B. Wirtschaftsstrafkammer, Jugendkammer, Staatsschutzkammer) zu bezeichnen, den der Staatsanwalt als zuständig ansieht.

(4) War oder ist der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, so sind Ort und Dauer der Haft zu vermerken; dies gilt auch für eine andere Freiheitsentziehung. Zur Frage der Fortdauer ist ein bestimmter Antrag zu stellen. Auf den Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist ist hinzuweisen.

(5) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und kündigt er die Beantragung der Festsetzung einer Geldbuße gegen diese an (Nr. 180a Abs. 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.

 

Sollten Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie sich gerne wegen Ihrer weiteren Fragen an uns wenden. Falls Sie einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Thomas Koll - Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Thomas Koll betreibt seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 2003 Strafverteidigung aus Leidenschaft. Dabei hat er einen enormen Anspruch an die Qualität seiner Arbeit. Die Interessen seiner Mandanten vertritt er engagiert, kompetent und konfiktbereit. Die Befugnis, den Titel Fachanwalt für Strafrecht zu führen, ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger Thomas Koll von der Rechtsanwaltskammer Köln im Jahr 2007 erteilt worden.