Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 46b StGB erlaubt eine Strafmilderung, wenn jemand freiwillig Wissen offenbart und damit wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beiträgt. Die Vorschrift stellt eine Möglichkeit in Aussicht, keinen Anspruch.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Aussagen, bevor die Akte gelesen ist. Eine Offenbarung lässt sich nicht zurücknehmen, und was einmal im Protokoll steht, wirkt in jedem weiteren Verfahren fort, auch gegen den, der es gesagt hat.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht. Danach die nüchterne Rechnung. Was kann die Milderung höchstens einbringen, was kostet die Aussage, und welche eigenen Taten kommen dabei zutage.
§ 46b StGB ist das Gegenstück des § 31 BtMG für das allgemeine Strafrecht. Beide Vorschriften versprechen dasselbe, nämlich eine mildere Strafe für den, der andere belastet. § 46b StGB ist dabei enger gefasst und an strengere Voraussetzungen gebunden.
Wir stellen die Vorschrift hier vollständig dar, weil jeder Mandant wissen soll, was das Gesetz ihm eröffnet. Unsere Empfehlung lautet in aller Regel gleichwohl, diesen Weg nicht zu gehen. Warum, steht weiter unten.
Welche Taten erfasst sind
Die Vorschrift verlangt zweierlei, und beides wird häufig verwechselt.
Die eigene Tat
Der Täter muss eine Straftat begangen haben, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach § 46b Absatz 1 Satz 2 StGB werden dabei nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt.
Wer wegen einer Tat verfolgt wird, deren Strafrahmen bei einem Monat beginnt, kann sich auf § 46b StGB also nicht berufen, gleichgültig wie wertvoll seine Angaben wären.
Die aufgedeckte Tat
Die Tat, zu deren Aufklärung beigetragen wird, muss eine Tat nach § 100a Absatz 2 StPO sein, also eine der dort aufgeführten Katalogtaten, bei denen die Telekommunikationsüberwachung zulässig ist. Und sie muss mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehen.
Dieser Zusammenhang ist in der Praxis eine erhebliche Hürde. Wer zu einer Tat vorträgt, die mit dem eigenen Verfahren nichts zu tun hat, fällt nicht unter die Vorschrift, mag die Information auch noch so wertvoll sein.
Der Beitrag muss über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen
§ 46b Absatz 1 Satz 3 StGB bestimmt, dass sich der Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss, wenn der Täter an der Tat beteiligt war.
Das ist der Kern der Sache und zugleich ihre größte Gefahr. Das eigene Geständnis genügt nicht. Wer die Milderung erreichen will, muss andere benennen. Und weil sich der eigene Tatbeitrag von dem der anderen selten sauber trennen lässt, führt der Weg fast immer zu einer umfassenden Darstellung des gesamten Geschehens, einschließlich der eigenen Rolle darin.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Frist des Absatzes 3
§ 46b Absatz 3 StGB enthält eine Regelung, die im Gesetzestext unauffällig wirkt und in der Praxis über alles entscheidet. Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist.
Wer also erst in der Hauptverhandlung merkt, dass die Beweislage schlechter ist als gedacht, kommt zu spät. Eine entsprechende Grenze kennt auch § 31 BtMG. Die Entscheidung muss also im Ermittlungsverfahren oder im Zwischenverfahren fallen, und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem man am wenigsten überblickt.
Was die Milderung wert ist
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB mildern. Bei ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Dieser Fall ist selten.
Entscheidend ist das Wort kann. Das Gericht ist zur Milderung nicht verpflichtet. § 46b Absatz 2 StGB nennt die Gesichtspunkte, die es abzuwägen hat, unter anderem Art und Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung und die Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen, jeweils im Verhältnis zur Schwere der eigenen Tat und Schuld.
Niemand kann vorher sagen, wie diese Abwägung ausgeht. Wer aussagt, tritt in Vorleistung, ohne zu wissen, was er dafür bekommt.
Warum wir in aller Regel abraten
Unsere Haltung ist die gleiche wie bei § 31 BtMG, und sie beruht nicht auf Sentimentalität, sondern auf einer Rechnung, die in den allermeisten Fällen nicht aufgeht.
Die Lebensbeichte
Wer über andere spricht, spricht über gemeinsame Taten. Dabei kommt regelmäßig zutage, was die Ermittlungsbehörden bis dahin nicht wussten. Die Milderung für die eine Tat wird dann mit einer Verurteilung für drei weitere erkauft. Am Ende steht eine höhere Gesamtstrafe als zuvor.
Die Rückbelastung
Wer andere belastet, muss damit rechnen, dass diese ihrerseits aussagen und dabei den eigenen Tatbeitrag größer darstellen, als er war. Aus einem Verfahren mit schweigenden Beteiligten wird ein Verfahren, in dem jeder jeden beschuldigt.
Der Zeuge auf Abruf
Wer ausgesagt hat, ist damit nicht fertig. Er wird in den Verfahren der Belasteten als Zeuge geladen, oft über Jahre und in mehreren Verfahren nacheinander. Dort wird sein Aussageverhalten von den Verteidigern der Belasteten eingehend geprüft. Weicht eine spätere Aussage von einer früheren ab, drohen eigene Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage oder falscher Verdächtigung.
Wie ernst der Gesetzgeber das nimmt, zeigt § 164 Absatz 3 StGB. Wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre.
Der Strafrahmen dieser Qualifikation kann den der Tat übersteigen, wegen der die Milderung überhaupt erstrebt wurde. Wer diesen Weg geht, sollte das wissen.
Das Ansehen der Aussage
Angaben von Personen, die sich davon eigene Vorteile versprechen, werden in der Praxis besonders kritisch gewürdigt. Die Aussage wird also von vornherein mit Vorbehalt betrachtet. Wer sie macht, trägt das volle Risiko und erhält dafür einen Beweiswert, der von Anfang an gemindert ist.
Wann es anders liegen kann
Es gibt Fälle, in denen die Rechnung aufgeht. Sie sind selten, und sie lassen sich erst nach Akteneinsicht erkennen.
- Die eigene Beteiligung ist vollständig bewiesen, weitere Taten sind nicht zu befürchten, und die Straferwartung liegt so hoch, dass die Milderung nach § 49 Absatz 1 StGB spürbar wirkt.
- Es geht um die Verhinderung einer geplanten Tat nach § 46b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB. Dort steht mehr auf dem Spiel als die eigene Strafe.
- Die belasteten Personen haben bereits gestanden, sodass eine Rückbelastung und eine Zeugenstellung über Jahre nicht zu erwarten sind.
Unsere Haltung
Wir beraten jeden Mandanten vollständig und ergebnisoffen. Dazu gehört, die Möglichkeit des § 46b StGB zu erklären und durchzurechnen. Wer sich nach vollständiger Aufklärung und in Kenntnis der Akte für diesen Weg entscheidet, wird von uns sorgfältig begleitet.
Einen Rat, diesen Weg zu gehen, wird er von uns in aller Regel nicht bekommen. Ein Wort, das dem römischen Kaiser Augustus zugeschrieben wird, bringt den Grund auf den Punkt. Man liebt den Verrat, aber nicht den Verräter. Die Milderung ist ungewiss, der Preis ist es nicht.
Die entsprechende Vorschrift für Betäubungsmittelverfahren ist § 31 BtMG. Sie ist weiter gefasst und wird in der Praxis häufiger angeboten. Unsere Überlegungen dazu stehen auf einer eigenen Seite.
Häufige Fragen
§ 31 BtMG gilt für Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz und setzt keine im Mindestmaß erhöhte Strafdrohung voraus. § 46b StGB gilt allgemein, verlangt aber eine solche Strafdrohung und eine Katalogtat nach § 100a Absatz 2 StPO.
Beide verlangen, dass der Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht, und beide kennen eine zeitliche Grenze.
Zeugenschutzmaßnahmen sind gesetzlich möglich, werden aber nur unter engen Voraussetzungen gewährt und hängen von einer Gefährdungseinschätzung der Polizei ab.
Ein Anspruch besteht nicht. Wer seine Entscheidung auf die Erwartung von Zeugenschutz stützt, sollte sich diese Erwartung vorher bestätigen lassen, was in der Praxis selten gelingt.
Sie können später etwas anderes sagen, aber die erste Aussage bleibt in der Akte und wird in die Beweiswürdigung einbezogen.
Der Widerruf einer belastenden Aussage führt zudem häufig zu einem eigenen Verfahren, weil dann eine der beiden Angaben falsch gewesen sein muss.
In aller Regel ja. Die Hauptverhandlung ist öffentlich, und die Verteidiger der Belasteten erhalten vollständige Akteneinsicht.
Wer glaubt, eine Aussage bei der Polizei bleibe vertraulich, irrt. Sie wird Bestandteil der Akte und liegt später allen Beteiligten vor.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.