Sozialstunden im Jugendstrafrecht – Arbeitsleistungen nach dem JGG

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Sozialstunden heißen im Gesetz Arbeitsleistungen. Das Jugendgericht kann sie als Weisung oder als Auflage anordnen, und sie kommen auch ohne Urteil in Betracht, wenn nach § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt werden soll.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Die Stunden liegen lassen. Wer nach einem Urteil Weisungen oder Auflagen schuldhaft nicht erfüllt, riskiert Jugendarrest von bis zu vier Wochen.
Was wir zuerst tun
Klären, auf welcher Grundlage die Stunden angeordnet wurden, und bei Problemen eine Änderung beim Gericht beantragen, bevor Arrest droht.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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„Sozialstunden“ ist kein Begriff des Gesetzes. Das Jugendgerichtsgesetz spricht von Arbeitsleistungen. Gemeint ist unentgeltliche Arbeit, die ein Jugendlicher oder Heranwachsender im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens leistet.

Wir verteidigen im Jugendstrafrecht in Aachen und im Bezirk des Landgerichts Aachen, darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen und im angrenzenden Rheinland-Pfalz bis Koblenz und Trier. Diese Seite erklärt, wann Sozialstunden angeordnet werden, was bei Nichterfüllung passiert und ob sie im Führungszeugnis stehen.

Sozialstunden gibt es als Weisung und als Auflage

Das JGG kennt zwei Grundlagen. Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 JGG kann der Richter dem Jugendlichen als Weisung auferlegen, Arbeitsleistungen zu erbringen. Weisungen gehören zu den Erziehungsmaßregeln und sollen die Erziehung fördern und sichern.

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG kann der Richter Arbeitsleistungen auch als Auflage anordnen. Auflagen gehören zu den Zuchtmitteln. Sie sollen dem Jugendlichen nach § 13 Absatz 1 JGG eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat.

Für beide Formen gilt eine Grenze. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 JGG dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Eine feste Höchstzahl an Stunden nennt das Gesetz nicht.

Weisungen haben eine Laufzeit. Nach § 11 Absatz 1 JGG bestimmt sie der Richter, und sie darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Sozialstunden kommen auch ohne Urteil in Betracht

Ein Verfahren gegen Jugendliche muss nicht mit einem Urteil enden. Es kann auch im Wege der Diversion abgeschlossen werden. Nach § 45 Absatz 3 JGG regt der Staatsanwalt beim Jugendrichter unter anderem eine Weisung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 JGG oder eine Auflage an, wenn der Beschuldigte geständig ist und eine Anklage nicht geboten erscheint. Folgt der Jugendrichter der Anregung, sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, aber erst, wenn der Jugendliche der Weisung oder Auflage nachgekommen ist.

Ohne Geständnis und ohne Beteiligung des Richters geht es nach § 45 Absatz 2 JGG. Danach sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Nach Anklageerhebung kann der Richter das Verfahren aus demselben Grund nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JGG einstellen.

Ist die Anklage schon erhoben, kann der Richter nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG eine solche Maßnahme anordnen und das Verfahren einstellen. Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann er es nach Satz 2 auch vorläufig einstellen und eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der die Maßnahme zu erfüllen ist.

Ein Unterschied ist wichtig. Bei Sozialstunden im Rahmen der §§ 45 und 47 JGG gibt es keinen Jugendarrest wegen Nichterfüllung, denn beide Vorschriften schließen § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG aus. Wer die Stunden nicht leistet, riskiert aber, dass das Verfahren fortgeführt wird.

Wer Sozialstunden aus einem Urteil nicht leistet, riskiert Jugendarrest

Kommt der Jugendliche einer Weisung schuldhaft nicht nach, kann nach § 11 Absatz 3 Satz 1 JGG Jugendarrest verhängt werden. Voraussetzung ist, dass er vorher über die Folgen belehrt wurde. Für Auflagen gilt das nach § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG entsprechend.

Dieser Arrest darf nach § 11 Absatz 3 Satz 2 JGG bei einer Verurteilung insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Nach Satz 3 sieht der Richter von der Vollstreckung ab, wenn der Jugendliche die Weisung nach der Verhängung des Arrestes doch noch erfüllt.

Sozialstunden können auch Teil einer Bewährung sein. Nach § 23 Absatz 1 JGG soll der Richter die Lebensführung des Jugendlichen während der Bewährungszeit durch Weisungen beeinflussen und kann Auflagen erteilen. Wer gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt, riskiert nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG den Widerruf der Bewährung. Bei Weisungen kommt nach Nummer 2 hinzu, dass der Verstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, dass erneut Straftaten begangen werden. Nach § 26 Absatz 2 JGG sieht das Gericht davon ab, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, etwa weitere Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit.

Wer merkt, dass er die Stunden nicht schafft, sollte nicht abwarten. Nach § 11 Absatz 2 JGG kann der Richter Weisungen ändern oder von ihnen befreien, nach § 15 Absatz 3 Satz 1 JGG gilt das für Auflagen, jeweils wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Soweit kein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 5 JGG über die Erfüllung und teilt erhebliche Zuwiderhandlungen dem Gericht mit.

Sozialstunden allein stehen im Erziehungsregister, nicht im Führungszeugnis

Nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG werden Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sowie ein deswegen verhängter Ungehorsamsarrest grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen. Das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG und die Einstellung nach § 47 JGG werden nach Nummer 7 eingetragen.

Aus dem Erziehungsregister erhalten nach § 61 Absatz 1 BZRG nur bestimmte Stellen Auskunft, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte und Jugendämter. Ins Führungszeugnis gelangen diese Eintragungen nicht.

Anders ist es, wenn Sozialstunden neben einer Jugendstrafe, einem Schuldspruch nach § 27 JGG oder einer Maßregel angeordnet werden. Dann kommt die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 BZRG in das Zentralregister, und ob sie im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach § 32 BZRG.

Heranwachsende können ebenfalls Sozialstunden bekommen

Wendet das Gericht bei einem Heranwachsenden nach § 105 Absatz 1 JGG Jugendstrafrecht an, gelten unter anderem die §§ 10, 11 und 13 bis 32 JGG entsprechend. Arbeitsleistungen als Weisung oder Auflage sind dann ebenso möglich wie bei Jugendlichen. Ob Jugendstrafrecht angewendet wird, erklärt unsere Seite zu Heranwachsenden und § 105 JGG.

Bei Erwachsenen heißen Sozialstunden gemeinnützige Leistungen

Auch das Erwachsenenstrafrecht kennt unentgeltliche Arbeit, allerdings unter anderen Namen. Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft nach § 153a Absatz 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Anklage absehen und als Auflage gemeinnützige Leistungen verlangen. Nach Anklageerhebung kann das Gericht nach Absatz 2 entsprechend verfahren. Nach § 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StGB kann das Gericht eine solche Leistung als Bewährungsauflage anordnen. Nach Artikel 293 EGStGB kann die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abgewendet werden, wenn die Vollstreckungsbehörde es nach der Rechtsverordnung des Landes gestattet.

Häufige Fragen zu Sozialstunden

Sozialstunden sind unentgeltliche Arbeitsleistungen im Jugendstrafverfahren. Ordnet das Gericht sie an, beruhen sie entweder auf einer Weisung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 JGG oder auf einer Auflage nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG.

Sie sind keine Strafe im Rechtssinn. Weisungen sind Erziehungsmaßregeln, Auflagen sind Zuchtmittel, und Zuchtmittel haben nach § 13 Absatz 3 JGG nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Das JGG legt nicht fest, welche Arbeit geleistet wird. Es verlangt nur, dass keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Konkrete Tätigkeiten nennt es nicht.

Soweit kein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 5 JGG darüber, dass die Stunden erbracht werden.

Im Jugendstrafrecht, wenn das Gericht sie als Weisung oder Auflage anordnet. Das kann in einem Urteil geschehen, aber auch ohne Urteil im Rahmen der Diversion. Nach § 45 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG ordnet sie der Jugendrichter gegenüber einem geständigen Beschuldigten an. Nach § 45 Absatz 2 und § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JGG genügt es auch, dass eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Ein Geständnis und eine richterliche Anordnung verlangen diese Vorschriften nicht.

Bei Heranwachsenden setzt das voraus, dass das Gericht nach § 105 JGG Jugendstrafrecht anwendet.

Dafür gibt es keinen festen Katalog. Das JGG ordnet Sozialstunden keinen bestimmten Taten zu und nennt keine Stundenzahlen. Weisungen sollen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 JGG die Erziehung fördern, das Gericht bemisst sie deshalb im Einzelfall, und nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 2 JGG dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Stammen die Stunden aus einem Urteil, kann nach § 11 Absatz 3 JGG Jugendarrest verhängt werden, wenn die Nichterfüllung schuldhaft war und vorher eine Belehrung über die Folgen erfolgt ist. Bei Auflagen gilt das nach § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG entsprechend. Der Arrest darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten, und er wird nicht vollstreckt, wenn die Stunden danach doch geleistet werden.

Stammen die Stunden aus einer Diversion nach §§ 45 oder 47 JGG, gibt es keinen solchen Arrest. Dann droht, dass das Verfahren nicht eingestellt, sondern fortgeführt wird.

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