Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Das Jugendstrafrecht kennt mehr Wege aus einem Verfahren heraus als das Erwachsenenstrafrecht. § 45 JGG erlaubt der Staatsanwaltschaft das Absehen von der Verfolgung, § 47 JGG dem Richter die Einstellung nach erhobener Anklage.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Abwarten. Die Wege über § 45 JGG stehen nur offen, solange keine Anklage erhoben ist, und die Stufe des Absatzes 2 setzt voraus, dass eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Nach Anklageerhebung bleibt § 47 JGG, dann aber beim Richter.
- Was wir zuerst tun
- Früh etwas auf den Weg bringen, das als erzieherische Maßnahme gilt, und die Einstellungsverfügung darauf prüfen, ob sie eine Schuldfeststellung enthält, die dort nicht stehen sollte.
Diversion ist der Sammelbegriff für die Wege, auf denen ein Jugendverfahren ohne Urteil endet. Wo ein Freispruch oder eine Einstellung mangels Tatverdachts nicht in Betracht kommt, ist sie aus unserer Sicht das erste Ziel der Verteidigung.
Wir verteidigen im Jugendstrafrecht in Aachen und im Bezirk des Landgerichts Aachen, darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen und im angrenzenden Rheinland-Pfalz bis Koblenz und Trier. Diese Seite erklärt, wann der Staatsanwalt nach § 45 JGG von der Verfolgung absehen und der Richter nach § 47 JGG das Verfahren einstellen kann, was dabei von Ihnen verlangt wird und was aus einer solchen Entscheidung später wird.
Die drei Stufen des § 45 JGG
Absatz 1 – der einfachste Weg
Nach § 45 Absatz 1 JGG kann der Staatsanwalt ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, also wenn es um ein Vergehen geht, die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Das ist die eingriffsschwächste Variante. Es wird nichts auferlegt, und das Verfahren endet. Eine Sperrwirkung wie nach § 47 Absatz 3 JGG hat das Absehen nach § 45 Absatz 1 und 2 JGG aber nicht. Das Absehen von der Verfolgung wird nach § 60 Absatz 1 Nummer 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen. Auskunft daraus erhalten nach § 61 BZRG nur die dort genannten Stellen, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Jugendämter. In das Führungszeugnis wird die Eintragung nicht aufgenommen. Was aus einer Einstellung im späteren Verfahren werden kann, steht weiter unten.
Absatz 2 – die erzieherische Maßnahme
Nach § 45 Absatz 2 Satz 1 JGG sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält.
Satz 2 stellt dem ausdrücklich das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, also den Täter-Opfer-Ausgleich.
Aus unserer Sicht liegt hier der wichtigste Ansatz der Verteidigung im Jugendverfahren. Die Vorschrift sagt „sieht ab“ und nicht „kann absehen“. Die Rechtsfolge hängt allerdings daran, dass der Staatsanwalt weder eine Beteiligung des Richters noch eine Anklage für erforderlich hält. Wer früh eine Maßnahme einleitet und das belegt, arbeitet an der einen Voraussetzung, die das Gesetz selbst aufstellt, und liefert zugleich das Material für die Bewertung.
Absatz 3 – mit Beteiligung des Richters
Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 JGG regt der Staatsanwalt die Erteilung einer Ermahnung, bestimmter Weisungen oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt eine solche Maßnahme für erforderlich, die Anklage aber nicht für geboten hält.
Nach Satz 2 sieht der Staatsanwalt dann von der Verfolgung ab, bei Weisungen oder Auflagen allerdings erst, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist.
Satz 1 beschränkt die Weisungen auf drei Nummern des § 10 Absatz 1 Satz 3 JGG. Es sind Arbeitsleistungen nach Nummer 4, das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich nach Nummer 7 und die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach Nummer 9. Mehr zu Arbeitsleistungen lesen Sie auf unserer Seite zu Sozialstunden im Jugendstrafrecht. Einen Ungehorsamsarrest gibt es auf dieser Stufe nicht, denn Satz 3 erklärt § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG für nicht anwendbar.
Diese Stufe verlangt ein Geständnis. Das ist keine Formalie, sondern eine Entscheidung mit Folgen, die vorher besprochen gehört.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Einstellung durch den Richter nach § 47 JGG
Ist die Anklage eingereicht, kann der Richter das Verfahren nach § 47 Absatz 1 Satz 1 JGG in vier Fällen einstellen.
- Nummer 1. Die Voraussetzungen des § 153 StPO liegen vor.
- Nummer 2. Eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, ist bereits durchgeführt oder eingeleitet.
- Nummer 3. Der Richter hält eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich und ordnet gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Absatz 3 Satz 1 JGG bezeichnete Maßnahme an.
- Nummer 4. Der Angeklagte ist mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Richter nach Satz 2 mit Zustimmung des Staatsanwalts vorläufig einstellen und eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, stellt der Richter das Verfahren ein.
Nach Absatz 2 Satz 1 bedarf die Einstellung der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluss ist nach Satz 3 nicht anfechtbar.
Absatz 3 zieht eine wichtige Grenze. Wegen derselben Tat kann nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden. Eine Einstellung nach § 47 JGG ist damit kein Urteil, schützt aber in diesem Umfang vor einer erneuten Verfolgung.
Das Verhältnis der beiden Vorschriften
§ 47 JGG ist die richterliche Parallelvorschrift für die Zeit nach der Anklage. Innerhalb des § 45 JGG gilt, dass der mildeste Weg Vorrang hat, und darauf bestehen wir.
Was in einer Einstellungsverfügung nicht stehen sollte
Dieser Punkt wird nach unserer Erfahrung selten geprüft, und er lohnt sich.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. März 2017, Aktenzeichen 2 BvR 2282/16, eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit sie in ihren Gründen eine Schuldfeststellung enthielt. Es handelt sich um einen stattgebenden Kammerbeschluss.
In der Begründung heißt es, dass wie die Einstellungsvorschrift des § 153 StPO auch § 45 JGG nur eine hypothetische Schuldbeurteilung verlangt. Die strafrechtliche Relevanz dürfe nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sie dürfe lediglich unterstellt werden.
Beanstandet wurde konkret ein Formularsatz, nach dem sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einer Straftat schuldig gemacht habe. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass Gerichte und Strafverfolgungsbehörden insbesondere bei Formblättern auf die Formulierung zu achten haben.
Deshalb lesen wir jede Einstellungsverfügung. Steht dort eine Schuldfeststellung, lohnt aus unserer Sicht die Prüfung, ob dagegen vorgegangen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Formulierung in einem Einzelfall aufgehoben. Der Mandant hat ein Interesse daran, dass in der Akte keine Feststellung steht, die dort nicht stehen sollte.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenWas aus einer Einstellung später wird
Eine häufige Sorge lautet, eine Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG zähle später als Vorbelastung. Das ist so nicht richtig, aber auch nicht ganz falsch, und der Unterschied ist wichtig.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 13. Dezember 2018, Aktenzeichen 3 StR 386/18, den Strafausspruch aufgehoben, weil sich dem Urteil nicht entnehmen ließ, dass die früheren Einstellungen nur wegen ihrer Warnwirkung herangezogen worden waren. Vorstrafen oder jugendgerichtliche Vorahndungen sind sie nicht. Im Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25, heißt es ebenso, dass nach §§ 45 und 47 JGG eingestellte Verfahren keine tragfähige Grundlage für die Annahme schädlicher Neigungen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in derselben Entscheidung vom 13. Dezember 2018 aber auch gesagt, dass die bloße Warnwirkung früherer Einstellungen berücksichtigt werden darf. Die Einstellung selbst ist also keine Vorbelastung, der Umstand, dass der Jugendliche bereits gewarnt war, kann aber eine Rolle spielen.
Wie wir vorgehen
Wir beginnen früh, oft bevor eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft absehbar ist. § 45 Absatz 2 JGG verlangt eine bereits durchgeführte oder eingeleitete erzieherische Maßnahme. Wer erst reagiert, wenn die Anklage da ist, hat diese Stufe verpasst.
In Betracht kommen der Täter-Opfer-Ausgleich, ein sozialer Trainingskurs, Arbeitsleistungen oder eine Beratung. Was im Einzelfall passt, hängt von der Tat und vom Mandanten ab.
Zugleich stimmen wir uns mit der Jugendgerichtshilfe ab. Ihr Bericht hat nach unserer Erfahrung erhebliches Gewicht.
Und wir lesen die Einstellungsverfügung, wenn sie kommt. Was darin steht, bleibt in der Akte.
Häufige Fragen
Es ist der Sammelbegriff für die Wege, auf denen ein Jugendverfahren ohne Urteil endet. Das Gesetz selbst verwendet den Begriff nicht.
Gemeint sind das Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt nach § 45 JGG und die Einstellung durch den Richter nach § 47 JGG.
Nein. Bei der Diversion sieht der Staatsanwalt nach § 45 JGG von der Verfolgung ab oder der Richter stellt das Verfahren nach § 47 JGG ein. Ein Urteil ergeht nicht, weder ein Freispruch noch eine Verurteilung.
Die Entscheidung wird nach § 60 Absatz 1 Nummer 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen. Hat der Richter nach § 45 Absatz 3 oder § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG eine Maßnahme angeordnet, wird nach § 60 Absatz 2 BZRG auch diese eingetragen. Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten nach § 61 BZRG nur bestimmte Stellen, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Jugendämter. In das Führungszeugnis wird die Eintragung nicht aufgenommen.
Zwei dieser Wege setzen außerdem ein Geständnis voraus, nämlich § 45 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG.
Das Gesetz verwendet den Begriff nicht. Gemeint sind die Maßnahmen, an die §§ 45 und 47 JGG das Ende des Verfahrens knüpfen. Nach § 45 Absatz 2 JGG ist das eine erzieherische Maßnahme, die bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, oder das Bemühen des Jugendlichen um einen Ausgleich mit dem Verletzten.
Nach § 45 Absatz 3 JGG kann der Jugendrichter eine Ermahnung erteilen, Weisungen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 7 und 9 JGG geben oder Auflagen machen. Diese Weisungen betreffen Arbeitsleistungen, den Täter-Opfer-Ausgleich und die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht. Auflagen sind nach § 15 Absatz 1 JGG die Wiedergutmachung des Schadens, die persönliche Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen und die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung.
Nach Anklageerhebung knüpft § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 JGG an dieselben Maßnahmen an.
Ein eigenes Verfahren mit diesem Namen kennt das Gesetz nicht. Gemeint ist der Ablauf, in dem ein Jugendstrafverfahren ohne Urteil endet. Vor Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt nach § 45 JGG. Er kann unter den Voraussetzungen des § 153 StPO absehen, er sieht ab, wenn eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist, oder er regt bei einem geständigen Beschuldigten eine Maßnahme des Jugendrichters an. Folgt der Jugendrichter der Anregung, sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Weisungen oder Auflagen erst, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist.
Nach Anklageerhebung kann der Richter das Verfahren nach § 47 JGG einstellen. In den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann er es mit Zustimmung des Staatsanwalts zunächst vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, stellt der Richter das Verfahren ein.
Einen Ungehorsamsarrest gibt es dabei nicht. § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 6 JGG schließen § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG aus. Kommt der Jugendliche den Weisungen oder Auflagen nicht nach, fehlt die Voraussetzung, an die § 45 Absatz 3 Satz 2 und § 47 Absatz 1 Satz 5 JGG das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung knüpfen.
Das Gesetz definiert den Begriff nicht. § 45 Absatz 2 Satz 2 JGG stellt der erzieherischen Maßnahme aber ausdrücklich das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
In Betracht kommen in der Praxis unter anderem der Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Trainingskurse, Arbeitsleistungen und Beratungsangebote. Entscheidend ist, dass die Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist.
Nicht auf jeder Stufe. § 45 Absatz 1 und Absatz 2 JGG verlangen kein Geständnis.
§ 45 Absatz 3 Satz 1 JGG setzt dagegen ausdrücklich voraus, dass der Beschuldigte geständig ist, ebenso § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JGG. Ob ein Geständnis sinnvoll ist, gehört vorher besprochen. Ein Widerruf ist zwar möglich, das einmal abgelegte Geständnis bleibt aber in der Akte und kann verwertet werden.
Als Vorstrafe oder jugendgerichtliche Vorahndung nicht, ganz folgenlos bleibt sie aber auch nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25, ausgeführt, dass nach §§ 45 und 47 JGG eingestellte Verfahren keine tragfähige Grundlage für die Annahme schädlicher Neigungen sind.
Nach dem Beschluss vom 13. Dezember 2018, Aktenzeichen 3 StR 386/18, ist es dem Tatgericht allerdings nicht prinzipiell verwehrt, strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte bei Tatbegehung durch frühere eingestellte Verfahren gewarnt war.
Nach einem stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Im Beschluss vom 8. März 2017, Aktenzeichen 2 BvR 2282/16, heißt es, dass § 45 JGG nur eine hypothetische Schuldbeurteilung verlangt und die strafrechtliche Relevanz lediglich unterstellt werden darf.
Das Gericht hat eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit sie eine Schuldfeststellung enthielt. Wer einen solchen Satz in seiner Verfügung findet, sollte ihn prüfen lassen.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.