Heranwachsende – § 105 JGG und die Frage, welches Recht gilt

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Bei Heranwachsenden zwischen achtzehn und einundzwanzig entscheidet das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht gilt. § 105 Absatz 1 JGG nennt dafür zwei Wege, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Gericht beide prüfen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Sich darauf verlassen, dass bei Heranwachsenden im Zweifel Jugendstrafrecht gilt. Der Bundesgerichtshof sieht das anders, als es in vielen Darstellungen steht.
Was wir zuerst tun
Alles zusammentragen, was zur Entwicklung und zur Lebenssituation zur Tatzeit vorliegt, und zugleich prüfen, ob die Tat selbst als Jugendverfehlung einzuordnen ist.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Für Mandanten zwischen achtzehn und einundzwanzig ist § 105 JGG die wichtigste Vorschrift des ganzen Verfahrens. An ihr hängen der Strafrahmen, die Art der Rechtsfolgen und auch, was später im Führungszeugnis steht. Ordnet das Gericht nach Jugendstrafrecht nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel an, werden sie nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen, aus dem nach § 61 BZRG nur die dort genannten Stellen Auskunft erhalten. Eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und nicht widerrufen worden ist, wird nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 BZRG grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.

Wir verteidigen im Jugendstrafrecht in Aachen und im Bezirk des Landgerichts Aachen, darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen und im angrenzenden Rheinland-Pfalz bis Koblenz und Trier. Diese Seite erklärt, wann das Gericht bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet, welche Rechtsprechung dazu gilt und wo die Verteidigung ansetzt.

Was die Vorschrift sagt

Nach § 105 Absatz 1 JGG wendet der Richter bei einer Verfehlung eines Heranwachsenden einen im Gesetz einzeln aufgezählten Teil der für Jugendliche geltenden Vorschriften entsprechend an, nämlich die §§ 4 bis 8, § 9 Nummer 1, die §§ 10, 11 und 13 bis 32, wenn eine von zwei Voraussetzungen vorliegt.

Der Verweis ist nicht vollständig. Von den Erziehungsmaßregeln des § 9 JGG sind für Heranwachsende nur die Weisungen nach Nummer 1 eröffnet, nicht die Hilfe zur Erziehung nach Nummer 2.

  • Nummer 1. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
  • Nummer 2. Es handelt sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung.

Die beiden Nummern stehen gleichrangig nebeneinander. Es genügt, wenn eine von beiden vorliegt.

Der Höchststrafrahmen nach Absatz 3

Wird Jugendstrafrecht angewendet, beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende nach § 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zehn Jahre. Nach Satz 2 beträgt es bei Mord fünfzehn Jahre, wenn das Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Beide Alternativen müssen geprüft werden

Das ist der praktisch wichtigste Satz dieser Seite.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2026, Aktenzeichen 6 StR 610/25, ausgesprochen, dass das Tatgericht beide Alternativen des § 105 Absatz 1 JGG zu prüfen hat. In dem entschiedenen Fall hatte das Landgericht die Nummer 1 rechtsfehlerfrei verneint, sich zur Nummer 2 aber nicht verhalten. Das allein hat die Aufhebung des Strafausspruchs getragen.

Dieselbe Linie findet sich im Beschluss vom 29. Oktober 2025, Aktenzeichen 3 StR 487/24. Dort heißt es, auch wenn sich eine Jugendverfehlung nicht aufdränge, enthebe dies die Jugendkammer grundsätzlich nicht von ihrer Erörterungspflicht.

Daraus folgt ein klarer Ansatz für die Revision. Die Rüge lohnt auch dann, wenn die Reifebeurteilung selbst nicht angreifbar ist, sofern sich das Urteil zur Jugendverfehlung ausschweigt.

Die Reifebeurteilung nach Nummer 1

Verlangt ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Tat. Es geht nicht darum, ob jemand sich heute erwachsen verhält, sondern um den Entwicklungsstand damals.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 26. Oktober 2016, Aktenzeichen 2 StR 376/15, ausgeführt, dass dem Tatrichter insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Zugleich heißt es dort, seine Bewertungen müssten mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein und dürften keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen.

Wie ernst das gemeint ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2020, Aktenzeichen 4 RVs 45/20. Nach dem amtlichen Leitsatz ist die Frage, ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, im Wesentlichen Tatfrage, und es bedarf einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Der Senat hat den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil sich die Urteilsbegründung auf einen einzigen Satz beschränkte.

Eine abgeschlossene Entwicklung schließt Jugendstrafrecht aus

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11. März 2003, Aktenzeichen 1 StR 507/02, eine Einschränkung formuliert. Jugendstrafrecht ist danach auch dann unanwendbar, wenn der Heranwachsende zwar noch einem Jugendlichen gleichsteht, er seine Entwicklung aber bereits abgeschlossen hat.

Der Senat setzt dafür allerdings eine hohe Hürde. Eine pessimistische Einschätzung völliger Entwicklungsunfähigkeit sei bereits in der Phase zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren nur ausnahmsweise mit der erforderlichen hohen prognostischen Sicherheit möglich.

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Die Jugendverfehlung nach Nummer 2

Während die Nummer 1 auf die Persönlichkeit blickt, blickt die Nummer 2 auf die Tat. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 17. Oktober 2000, Aktenzeichen 1 StR 261/00, so formuliert, dass § 105 Absatz 1 Nummer 1 JGG persönlichkeitsorientiert und Nummer 2 tatorientiert ist.

Eine Jugendverfehlung liegt nach derselben Entscheidung vor, wenn die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht.

Der Senat betont dort zugleich, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen beider Alternativen in erheblichem Umfang überschneiden können. Die verbreitete Darstellung von zwei scharf getrennten Prüfungen ist danach zu schlicht.

Auch bei schweren Taten

Eine weitere verbreitete Annahme ist, bei schweren Delikten scheide eine Jugendverfehlung von vornherein aus. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. September 2007, Aktenzeichen 5 StR 375/07, das Gegenteil gesagt. Eine Jugendverfehlung kann danach auch bei schweren Gewaltdelikten vorliegen. Die Nichtbefassung mit § 105 Absatz 1 Nummer 2 JGG war dort ein durchgreifender Rechtsfehler.

Gilt im Zweifel Jugendstrafrecht?

Hier widersprechen wir einer weit verbreiteten Darstellung. Der Satz, bei Heranwachsenden gelte im Zweifel Jugendstrafrecht, trifft in dieser Form nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 4. November 2021, Aktenzeichen 3 StR 490/20, ausgeführt, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme steht. Diese Passage steht dort allerdings in einem Hinweis nach der Aufhebung und trägt die Entscheidung nicht.

Tragend findet sich die Aussage im bereits genannten Urteil vom 11. März 2003, Aktenzeichen 1 StR 507/02. Dort heißt es, nur wenn dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verblieben, müsse er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen.

Das ist etwas anderes als eine Vermutung zugunsten des Jugendstrafrechts. Es ist eine enge Auffangregel, die erst greift, wenn alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Wer sich darauf verlässt, statt zur Sache vorzutragen, verschenkt die Verteidigung.

Wie wir vorgehen

Zur Nummer 1 tragen wir alles zusammen, was den Entwicklungsstand zur Tatzeit belegt. Schule, Ausbildung, Wohnsituation, Ablösung vom Elternhaus, Umgang mit Geld, Freundeskreis. Die Jugendgerichtshilfe erforscht diese Umstände nach § 38 Absatz 2 JGG, der über § 107 JGG auch für Heranwachsende gilt. Ihr Bericht kann aber nur verarbeiten, was ihr bekannt ist.

Zur Nummer 2 arbeiten wir an der Tat selbst. Spontaneität, Gruppendynamik, fehlende Planung, ein Motiv, das sich nur aus der Situation erklärt. Das sind Umstände, die für jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife sprechen können.

Und in der Revision sehen wir nach, ob sich das Urteil zu beiden Alternativen verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das eine Erörterungspflicht, deren Verletzung zur Aufhebung führen kann.

Häufige Fragen zu § 105 JGG

Das entscheidet das Gericht nach § 105 Absatz 1 JGG. Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen vorliegt, also entweder ein Entwicklungsstand, der noch einem Jugendlichen gleichsteht, oder eine Jugendverfehlung.

Eine Vermutung zugunsten des Jugendstrafrechts gibt es nicht. Deshalb kommt es darauf an, was dem Gericht vorgetragen wird.

Ja. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. September 2007, Aktenzeichen 5 StR 375/07, ausgesprochen, dass dies auch bei schweren Gewaltdelikten der Fall sein kann.

Entscheidend ist nicht die Schwere, sondern ob die Tat nach ihrer Art, ihren Umständen oder ihren Beweggründen auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht.

In dieser Form nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 4. November 2021, Aktenzeichen 3 StR 490/20, ausgeführt, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme steht. Das steht dort in einem Hinweis an das neue Tatgericht und trägt die Entscheidung nicht.

Tragend ist die Formel im Urteil vom 11. März 2003, Aktenzeichen 1 StR 507/02. Danach muss der Tatrichter die Sanktionen erst dann dem Jugendstrafrecht entnehmen, wenn ihm nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben.

Vor allem ein anderes Rechtsfolgensystem. An die Stelle von Geld- und Freiheitsstrafe treten Weisungen und Zuchtmittel, und Zuchtmittel haben nach § 13 Absatz 3 JGG nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Bei einer Jugendstrafe gelten eigene Rahmen. Für Heranwachsende beträgt das Höchstmaß nach § 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zehn Jahre, bei Mord nach Satz 2 fünfzehn Jahre, wenn das Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nach § 18 Absatz 1 Satz 3 JGG nicht.

Das kommt auf den Einzelfall an, aber die Rechtsprechung gibt dafür einiges her. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16. April 2020, Aktenzeichen 4 RVs 45/20, eine detaillierte Darlegung der Entscheidungsgründe verlangt und den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil sich die Begründung auf einen Satz beschränkte.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 17. März 2026, Aktenzeichen 6 StR 610/25, die Nichtbefassung mit der zweiten Alternative allein für die Aufhebung genügen lassen. Ob das in einem konkreten Verfahren trägt, lässt sich nur nach Lektüre der Urteilsgründe sagen.

Ja, wenn die Tat vor dem 21. Geburtstag begangen wurde. Maßgeblich ist nach § 1 Absatz 2 JGG das Alter zur Zeit der Tat. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung schon älter ist.

Ob das Gericht dann Jugendstrafrecht anwendet, entscheidet es nach § 105 Absatz 1 JGG, bezogen auf den Entwicklungsstand zur Zeit der Tat und auf die Tat selbst. Wer die Tat erst mit einundzwanzig Jahren oder später begangen hat, fällt nicht mehr unter das Jugendgerichtsgesetz.

Die Jugendgerichtshilfe wird nach § 38 Absatz 1 JGG von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. § 107 JGG erklärt diese Vorschrift für Heranwachsende für entsprechend anwendbar. Nach § 109 Absatz 1 Satz 3 JGG wird die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens gegen einen Heranwachsenden unterrichtet. Nach § 50 Absatz 3 JGG, den § 109 Absatz 1 Satz 1 JGG ebenfalls für anwendbar erklärt, werden ihr Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt, und ihr Vertreter erhält dort auf Verlangen das Wort.

Ihre Aufgabe beschreibt § 38 Absatz 2 JGG. Sie bringt die erzieherischen, sozialen und sonstigen Gesichtspunkte der Jugendhilfe im Verfahren zur Geltung, erforscht die Persönlichkeit, die Entwicklung und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund und äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Das sind genau die Umstände, auf die es für die Gesamtwürdigung nach § 105 Absatz 1 Nummer 1 JGG ankommt.

Zuchtmittel sind nach § 13 Absatz 2 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Der Richter ahndet die Tat nach § 13 Absatz 1 JGG mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Täter aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Nach § 13 Absatz 3 JGG haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Für Heranwachsende gelten die Zuchtmittel, wenn das Gericht nach § 105 Absatz 1 JGG Jugendstrafrecht anwendet, denn die Verweisung dort umfasst die §§ 13 bis 32 JGG. Auflagen sind nach § 15 Absatz 1 JGG die Wiedergutmachung des Schadens nach Kräften, die persönliche Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen und die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Der Jugendarrest ist nach § 16 JGG Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

Die Jugendstrafe. Sie ist nach § 17 Absatz 1 JGG Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Nach § 18 Absatz 1 JGG beträgt sie mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei einem Verbrechen, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre.

Für Heranwachsende beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe nach § 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zehn Jahre. Bei Mord sind es nach Satz 2 fünfzehn Jahre, wenn zehn Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen. Wendet das Gericht allgemeines Strafrecht an, kann es nach § 106 Absatz 1 JGG an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.

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