Diversion · Diversionsverfahren, informelle Erledigung · §§ 45, 47 JGG
Diversion bezeichnet im deutschen Jugendstrafrecht die Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil, bei der die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG von der Verfolgung absieht oder das Jugendgericht das Verfahren nach § 47 JGG einstellt, häufig verbunden mit einer erzieherischen Maßnahme. Das Wort bedeutet Umleitung und kommt im Gesetz selbst nicht vor.
Ausführlich mit den drei Stufen des § 45 JGG, der richterlichen Einstellung und den Folgen im Register behandelt die Fachseite Diversion nach §§ 45, 47 JGG das Thema. Dieser Eintrag erklärt den Begriff im Überblick.
Die drei Wege des § 45 JGG
§ 45 JGG gibt der Staatsanwaltschaft drei Möglichkeiten. Nach Absatz 1 kann sie ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, also bei einem Vergehen mit geringer Schuld und ohne öffentliches Interesse an der Verfolgung. Nach Absatz 2 sieht sie von der Verfolgung ab, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist, dem steht das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten gleich.
Nach Absatz 3 regt sie bei einem geständigen Beschuldigten eine Ermahnung, bestimmte Weisungen oder Auflagen durch den Jugendrichter an und sieht nach deren Erfüllung von der Verfolgung ab.
Einstellung durch den Richter nach § 47 JGG
Ist bereits Anklage erhoben, kann das Jugendgericht das Verfahren unter entsprechenden Voraussetzungen einstellen, außerdem dann, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 47 Abs. 1 JGG). Die Einstellung bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ist nicht anfechtbar (§ 47 Abs. 2 JGG). Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut Anklage erhoben werden (§ 47 Abs. 3 JGG).
Abgrenzung zu §§ 153 und 153a StPO
Im Erwachsenenstrafrecht erfüllen die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO und die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO eine ähnliche Aufgabe. Die jugendrechtlichen Vorschriften gehen weiter. § 45 Abs. 1 JGG verlangt keine Zustimmung des Gerichts, und § 45 Abs. 2 JGG knüpft an erzieherische Maßnahmen an, ohne vorzuschreiben, von wem sie ausgehen. § 153a StPO setzt dagegen stets die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Die Erfüllungsfrist beträgt dort höchstens sechs Monate oder ein Jahr, nach § 47 Abs. 1 Satz 2 JGG höchstens sechs Monate.
Folgen für Register und spätere Verfahren
Absehen von der Verfolgung und Einstellung nach §§ 45 und 47 JGG werden in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Die Eintragung wird entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat, solange im Zentralregister keine freiheitsentziehende Strafe oder Maßregel eingetragen ist (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG). In das Führungszeugnis werden nur Eintragungen des Zentralregisters aufgenommen (§ 32 Abs. 1 BZRG), Diversionsentscheidungen erscheinen dort nicht.
Eine Diversion ist weder Vorstrafe noch Schuldspruch. Gerichte dürfen aus ihr später keine Schuld ableiten, allenfalls eine Warnwirkung berücksichtigen.
Juristischer Exkurs
Rechtsgrundlagen sind § 45 JGG für die Staatsanwaltschaft und § 47 JGG für den Richter, beide verweisen für den einfachsten Fall auf § 153 StPO. Für Heranwachsende gelten sie entsprechend, wenn Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 109 Abs. 2 JGG). Eintragung und Entfernung regeln §§ 60 und 63 BZRG.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
§ 45 Abs. 1 und 2 JGG – Absehen von der Verfolgung
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Maßgebliche Rechtsprechung
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017 – 2 BvR 2282/16. Wie § 153 StPO verlangt auch § 45 JGG nur eine hypothetische Schuldbeurteilung, die strafrechtliche Relevanz darf lediglich unterstellt, nicht festgestellt werden (Rn. 14).
- BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 StR 386/18. Verfahrenserledigungen nach §§ 45, 47 JGG sind weder Vorstrafen noch jugendgerichtliche Vorahndungen, berücksichtigt werden darf allenfalls eine Warnwirkung (Rn. 6 und 7).
- BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – 2 StR 21/25. Nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG eingestellte Verfahren bilden ohne weitere Feststellungen keine Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld und tragen deshalb nicht die Annahme schädlicher Neigungen (Rn. 9).
Aus Sicht der Verteidigung
Für die Wege nach § 45 Abs. 3 JGG und § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG verlangt das Gesetz ein Geständnis. Ob ein Geständnis sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Wir klären deshalb zuerst, ob § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 JGG ohne Geständnis in Betracht kommt, etwa weil eine Entschuldigung, ein Ausgleich mit dem Verletzten oder eine andere erzieherische Reaktion bereits erfolgt ist.
Außerdem achten wir darauf, dass eine Einstellungsverfügung keine Formulierung enthält, die eine Schuld feststellt. Mehr dazu auf unserer Fachseite Diversion nach §§ 45, 47 JGG und zu Arbeitsleistungen auf der Seite Sozialstunden im Jugendstrafrecht.
Häufige Fragen
Unter Diversion versteht man im deutschen Jugendstrafrecht, dass ein Verfahren ohne Anklage oder ohne Urteil beendet wird. Die Staatsanwaltschaft sieht nach § 45 JGG von der Verfolgung ab oder das Jugendgericht stellt nach § 47 JGG ein, oft verbunden mit einer Ermahnung, Arbeitsleistungen oder einem Täter-Opfer-Ausgleich. Ziel ist eine erzieherische Reaktion ohne förmliche Verurteilung.
Nein, die Einstellung selbst stellt keine Schuld fest. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass § 45 JGG wie § 153 StPO nur eine hypothetische Schuldbeurteilung verlangt. Für die Wege nach § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG setzt das Gesetz allerdings voraus, dass der Jugendliche geständig ist.
Nein, eine Diversion ist kein Freispruch, sondern eine Einstellung des Verfahrens ohne Entscheidung über Schuld oder Unschuld. Sie wird im Erziehungsregister eingetragen, nicht aber im Führungszeugnis. Nach einer gerichtlichen Einstellung nach § 47 JGG kann wegen derselben Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut Anklage erhoben werden.
Ein Diversionsverfahren ist ein Jugendstrafverfahren, das nach § 45 oder § 47 JGG ohne Urteil abgeschlossen wird. Das Gesetz knüpft es an geringe Schuld, an bereits eingeleitete erzieherische Maßnahmen oder an eine richterliche Ermahnung, Weisung oder Auflage. Für Heranwachsende gilt es entsprechend, wenn Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 109 Abs. 2 JGG).
Das vereinfachte Jugendverfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit vereinfachten Förmlichkeiten nach §§ 76 bis 78 JGG und keine Diversion. Die Staatsanwaltschaft beantragt es beim Jugendrichter, wenn voraussichtlich nur Weisungen, Zuchtmittel, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre bis zu zwei Jahren, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 1 JGG oder eine Einziehung in Betracht kommen. Der Antrag steht der Anklage gleich, und der Jugendrichter entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.
Siehe auch
- Diversion nach §§ 45, 47 JGG (Fachseite)
- Sozialstunden im Jugendstrafrecht (Fachseite)
- Jugendstrafrecht in Aachen (Fachseite)
- Jugendarrest nach §§ 16, 16a JGG (Fachseite)
- Ermittlungsverfahren (Wörterbuch)
Quellen
- § 45 JGG – Absehen von der Verfolgung
- § 47 JGG – Einstellung des Verfahrens durch den Richter
- § 76 JGG – Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
- § 78 JGG – Verfahren und Entscheidung
- § 109 JGG – Verfahren gegen Heranwachsende
- § 153 StPO – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO – Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 32 BZRG – Inhalt des Führungszeugnisses
- § 60 BZRG – Eintragungen in das Erziehungsregister
- § 63 BZRG – Entfernung von Eintragungen
- § 52 SGB VIII – Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2017 – 2 BvR 2282/16
- BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 StR 386/18
- BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – 2 StR 21/25
Stand Oktober 2026