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Vertrauensperson

Vertrauensperson (kurz VP, auch V-Person oder V-Mann) ist eine Privatperson, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, Polizei und Staatsanwaltschaft auf längere Zeit vertraulich bei der Aufklärung von Straftaten unterstützt und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Eine eigene gesetzliche Grundlage für ihren Einsatz im Strafverfahren gibt es bis heute nicht.

Die Definition stammt nicht aus der Strafprozessordnung, sondern aus Verwaltungsvorschriften der Länder. Gerade darin liegt das Problem. Die VP greift tief in die Rechte der Betroffenen ein und ist zugleich das am schwächsten geregelte verdeckte Ermittlungsmittel.

Abgrenzung zu Informant und Verdecktem Ermittler

Drei Begriffe werden oft durcheinandergeworfen, rechtlich liegen sie weit auseinander.

  • Informant ist, wer im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit Informationen zu geben. Er arbeitet nicht dauerhaft mit der Polizei zusammen.
  • Vertrauensperson ist, wer die Behörden planmäßig und auf längere Zeit unterstützt, meist aus einem Umfeld heraus, zu dem die Polizei selbst keinen Zugang hat. Geführt wird sie von einem Polizeibeamten, dem VP-Führer.
  • Verdeckter Ermittler ist nach § 110a Abs. 2 StPO ein Beamter des Polizeidienstes, der unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermittelt. Sein Einsatz ist in den §§ 110a bis 110c StPO geregelt.

Der Unterschied ist erheblich. Für den Verdeckten Ermittler verlangt das Gesetz zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung aus einem gesetzlichen Katalog oder für ein Verbrechen, dazu die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen des Gerichts. Nach Abschluss ist der Betroffene nach § 101 Abs. 4 Nr. 9 StPO grundsätzlich zu benachrichtigen. Für die VP gilt nichts davon. Der Bundesgerichtshof wendet die §§ 110a ff. StPO auf Vertrauenspersonen auch nicht entsprechend an, und zwar ausdrücklich auch dann nicht, wenn sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995, 3 StR 552/94, BGHSt 41, 42).

Ebenfalls zu unterscheiden sind die Vertrauensleute der Nachrichtendienste. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz regelt § 9b BVerfSchG ihren Einsatz ausdrücklich, einschließlich der Personen, die nicht angeworben werden dürfen. Dieser Eintrag behandelt die VP der Polizei im Strafverfahren.

Was die Richtlinien vorsehen

Maßgeblich sind die Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung. Sie stehen als Anlage D in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). In Nordrhein-Westfalen gelten sie als Gemeinsamer Runderlass vom 17. Februar 1986, geändert durch Runderlass vom 22. September 2011.

Die Richtlinien begrenzen den Einsatz auf schwere und organisierte Kriminalität, ausdrücklich genannt sind etwa der illegale Betäubungsmittel- und Waffenhandel und Staatsschutzdelikte. Im Bereich der mittleren Kriminalität kommt eine Vertraulichkeitszusage nur ausnahmsweise in Betracht, bei Bagatellkriminalität gar nicht. Die VP darf nur eingesetzt werden, wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Soll sie gezielt eingesetzt werden, ist die Einwilligung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die Zusage der Vertraulichkeit entfällt unter anderem, wenn die VP von einer Weisung vorwerfbar abweicht, sich als unzuverlässig erweist oder sich bei ihrer Tätigkeit strafbar macht.

Das klingt nach Kontrolle. Es sind aber Verwaltungsvorschriften. Sie binden Polizei und Staatsanwaltschaft im Innenverhältnis, dem Beschuldigten geben sie keine eigenen Rechte. Aus unserer Sicht ist ein so tiefer Grundrechtseingriff damit nicht ausreichend geregelt.

Die VP im Prozess

Die Behörden wollen die VP schützen und weiter verwenden. Deshalb erscheint sie in der Hauptverhandlung meist nicht. Die oberste Dienstbehörde, in der Regel das Innenministerium, gibt eine Sperrerklärung ab, gestützt auf eine entsprechende Anwendung des § 96 StPO. Dem VP-Führer wird die Aussagegenehmigung nach § 54 StPO regelmäßig auf das beschränkt, was die Identität nicht preisgibt. Vor Gericht sagt dann der VP-Führer aus, und zwar als Zeuge vom Hörensagen.

Damit gerät der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 StPO unter Druck. Wer die Tat wahrgenommen hat, wird nicht vernommen, und die Verteidigung kann ihm keine einzige Frage stellen. Das Gesetz kennt mildere Mittel, die das verhindern könnten. Nach § 68 Abs. 3 StPO kann ein gefährdeter Zeuge ohne Angaben zur Person und mit verhülltem Gesicht aussagen, nach § 247a StPO kann er von einem anderen Ort aus audiovisuell vernommen werden, und nach § 172 Nr. 1a GVG kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ob diese Möglichkeiten ernsthaft geprüft wurden, bevor die VP vollständig gesperrt wurde, ist eine Frage, die wir in jedem solchen Verfahren stellen.

Für die Beweiswürdigung hat das Bundesverfassungsgericht früh Grenzen gezogen. Die nur begrenzte Zuverlässigkeit des Zeugen vom Hörensagen stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Urteilsbegründung, in verstärktem Maße, wenn der Gewährsmann anonym bleibt (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250). Ist die fehlende Befragung der VP der Justiz zuzurechnen, was bei einer Sperrerklärung des Innenministeriums der Fall ist, darf eine Verurteilung auf ihre Angaben nach dem Bundesgerichtshof nur gestützt werden, wenn sie durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023, 2 StR 270/22, Rn. 29 f.). Eine Verurteilung, die im Kern allein auf dem beruht, was ein Polizeibeamter von einer unbekannten Quelle gehört haben will, halten wir für nicht tragfähig.

Tatprovokation durch eine VP

Die gefährlichste Rolle der VP ist die des Lockspitzels. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von ihm geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird. Tatprovozierend ist ein Verhalten, das über das bloße Mitmachen hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt, um eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren. Auch bei bestehendem Anfangsverdacht kann eine Einwirkung rechtsstaatswidrig sein, wenn sie im Verhältnis zu diesem Verdacht unvertretbar übergewichtig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, 1 StR 197/21, Rn. 18 f.).

Die Rechtsfolge hat sich grundlegend geändert. Lange galt die sogenannte Strafzumessungslösung. Die Tat blieb strafbar, die Provokation wurde nur bei der Strafe berücksichtigt. So hat es der Bundesgerichtshof noch 1999 in einem Fall entschieden, in dem sich der bis dahin unbescholtene Angeklagte erst nach der vierten Anfrage einer VP zu einem Drogengeschäft bereitgefunden hatte (BGH, Urteil vom 18. November 1999, 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Lösung als unzureichend verworfen (EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014, Furcht gegen Deutschland, 54648/09). Seitdem nimmt der Bundesgerichtshof bei einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation regelmäßig ein Verfahrenshindernis an (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276). Der 1. Strafsenat ist dem gefolgt. Er bezeichnet die frühere Rechtsprechung als überholt und sieht für eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung keinen Raum mehr. Das Verfahren ist dann nach §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen, und das Revisionsgericht prüft das von Amts wegen, ohne dass es einer Verfahrensrüge bedarf (BGH, 1 StR 197/21, Rn. 17 und 31).

Ob jemand schon vorher tatgeneigt war, beurteilt die Rechtsprechung im Anschluss an den Gerichtshof unter anderem danach, ob er mit aktuellen Preisen vertraut war, ob er kurzfristig liefern konnte und ob er am Gewinn beteiligt war. Für die Verteidigung heißt das, die Kontakte zwischen VP und Beschuldigtem müssen lückenlos rekonstruiert werden, wer hat wen zuerst angesprochen, wie oft, mit welchem Angebot und unter welchem Druck. Das gelingt nur über vollständige Akteneinsicht, einschließlich der Vermerke über die Treffen mit der VP. Typisch ist die Konstellation im Betäubungsmittelstrafrecht.

VP und Schweigerecht

Eine VP darf einen Beschuldigten heimlich befragen, um ihn zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, jedenfalls wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht und andere Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Die Grenze liegt beim Schweigerecht. Hat der Beschuldigte sich auf sein Recht berufen, nicht auszusagen, ist es mit der Selbstbelastungsfreiheit unvereinbar, ihm in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen selbstbelastende Angaben zur Sache zu entlocken (BGH, 2 StR 270/22, Rn. 19 und 22, unter Berufung auf BGHSt 52, 11).

Praktisch folgt daraus ein einfacher Rat. Wer sich entschieden hat zu schweigen, schweigt auch gegenüber neuen Bekannten, Mitgefangenen und hilfsbereiten Dritten. Ob ein Gesprächspartner für die Polizei arbeitet, lässt sich von außen nicht erkennen.

Juristischer Exkurs – die einschlägigen Normen

Weil es eine eigene Befugnisnorm nicht gibt, stützt die Rechtsprechung den Einsatz einer VP auf die Ermittlungsgeneralklauseln.

§ 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
[Absätze 2 bis 7 hier nicht abgedruckt]

Die übrigen Vorschriften, auf die es in VP-Verfahren ankommt, im Überblick.

  • § 161 Abs. 1 und § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO – Ermittlungen jeder Art durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Die bisherige Grundlage des VP-Einsatzes.
  • §§ 110a bis 110c StPO – Voraussetzungen, Verfahren und Befugnisse des Verdeckten Ermittlers. Auf die VP nicht entsprechend anwendbar.
  • § 101 Abs. 4 Nr. 9 StPO – Benachrichtigung nach dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers. Eine entsprechende Pflicht für den VP-Einsatz fehlt.
  • § 96 StPO – Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde. Wird auf die Geheimhaltung der Identität einer VP entsprechend angewandt.
  • § 54 StPO – Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, praktisch bedeutsam für den VP-Führer.
  • § 68 Abs. 3 StPO – Vernehmung eines gefährdeten Zeugen ohne Angaben zur Person, auch mit verhülltem Gesicht.
  • § 247a StPO – audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen von einem anderen Ort aus.
  • §§ 250 und 251 StPO – Grundsatz der persönlichen Vernehmung und die Ausnahmen, in denen Protokolle verlesen werden dürfen.
  • § 172 Nr. 1a GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen.
  • Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK – Recht auf ein faires Verfahren und auf Befragung der Belastungszeugen. Maßstab für Tatprovokation und anonyme Zeugen.
  • § 9b BVerfSchG – Vertrauensleute des Bundesamts für Verfassungsschutz. Gilt nicht für die Strafverfolgung.
  • RiStBV Anlage D – Gemeinsame Richtlinien über Informanten, Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler. Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung.

Eine gesetzliche Regelung war bereits auf dem Weg. Die Bundesregierung hat 2024 einen Entwurf eingebracht, der den Einsatz von Vertrauenspersonen in einem neuen § 110b StPO und die Tatprovokation in einem neuen § 110c StPO regeln sollte (BT-Drs. 20/11312). Er ist bis zum Ende der 20. Wahlperiode nicht verabschiedet worden, die geltende Strafprozessordnung enthält keine solche Vorschrift. Ein neuer Entwurf ist uns derzeit nicht bekannt.

Häufige Fragen

VP steht für Vertrauensperson. Gemeint ist eine Privatperson, die nicht der Polizei angehört, die Strafverfolgungsbehörden aber auf längere Zeit vertraulich bei der Aufklärung von Straftaten unterstützt und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.

Anders als der Verdeckte Ermittler ist die VP kein Beamter. Ihr Einsatz ist nicht in der Strafprozessordnung geregelt, sondern in Verwaltungsvorschriften der Länder, der Anlage D zur RiStBV.

Die VP soll Informationen aus einem Umfeld beschaffen, zu dem die Polizei selbst keinen Zugang hat, etwa aus dem Betäubungsmittelhandel oder aus kriminellen Gruppen. Sie berichtet ihrem VP-Führer, also dem Polizeibeamten, der sie betreut und anleitet.

Die Grenze ist die Tatprovokation. Verleitet sie eine nicht tatgeneigte Person in dem Staat zurechenbarer Weise zu einer Tat, liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren dann regelmäßig einzustellen.

Für die Polizei legen die Gemeinsamen Richtlinien der Länder fest, dass Minderjährige nicht als V-Personen eingesetzt werden dürfen. Im Übrigen kommt es darauf an, ob jemand Zugang zu den aufzuklärenden Kreisen hat und als zuverlässig gilt.

Für den Verfassungsschutz ist das Gesetz genauer. Nach § 9b Abs. 2 BVerfSchG dürfen dort unter anderem keine Personen angeworben werden, die nicht voll geschäftsfähig sind, die von den Zuwendungen auf Dauer leben würden, die an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, die Abgeordnete sind oder die wegen eines Verbrechens oder zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Gar nicht, und darauf sollte auch niemand seine Verteidigung bauen. Die Identität einer VP wird gezielt geheim gehalten, und anders als nach dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers sieht das Gesetz keine Benachrichtigung des Betroffenen vor.

Erkennbar wird der Einsatz meist erst in der Ermittlungsakte, etwa in Vermerken über Hinweise einer vertraulichen Quelle oder in einer Sperrerklärung. Deshalb gilt, wer ein Ermittlungsverfahren befürchtet oder schon Beschuldigter ist, schweigt gegenüber jedermann und klärt alles Weitere über den Verteidiger nach Akteneinsicht.

Ein allgemeines Recht, eine Person des Vertrauens zur polizeilichen Vernehmung mitzubringen, gibt die Strafprozessordnung dem Beschuldigten nicht. Er hat aber das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der Vernehmung (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), und er muss zu einer polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO).

Für Jugendliche gilt mehr. Nach § 67 Abs. 3 JGG ist den Erziehungsberechtigten die Anwesenheit bei der Vernehmung grundsätzlich gestattet. Sind sie nicht erreichbar oder ausgeschlossen, ist einer anderen für den Schutz des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten. Verletzte dürfen nach § 406f Abs. 2 StPO eine Person ihres Vertrauens zur Vernehmung mitbringen.

Im Strafverfahren hat das Wort zwei Bedeutungen. Meist ist die V-Person der Polizei gemeint, also eine Privatperson, die verdeckt mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet.

Daneben verwendet das Gesetz die Person des Vertrauens als Begleitperson. So dürfen Verletzte nach § 406f Abs. 2 StPO eine Person ihres Vertrauens zur Vernehmung mitbringen, und ein Jugendlicher soll nach § 67a Abs. 4 JGG eine volljährige Person seines Vertrauens benennen können, wenn seine Eltern nicht unterrichtet werden. Mit der VP hat diese Bedeutung nichts zu tun.

Quellen

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de. RiStBV Anlage D, für NRW Gem. RdErl. vom 17.02.1986 (MBl. NRW S. 203), geändert durch RdErl. vom 22.09.2011 (MBl. NRW S. 384).
BGHSt 41, 42 · BGHSt 45, 321 · BGHSt 60, 276 · BGH 1 StR 197/21 · BGH 2 StR 270/22 · BVerfGE 57, 250 · EGMR 54648/09.
Regierungsentwurf BT-Drs. 20/11312.

Stand 14.10.2026