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Verdeckter Ermittler

Verdeckter Ermittler (kurz VE) ist ein Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität, der sogenannten Legende, zur Aufklärung von Straftaten ermittelt (§ 110a Abs. 2 StPO). Anders als bei der Vertrauensperson ist sein Einsatz in der Strafprozessordnung ausdrücklich geregelt.

Unter der Legende darf er am Rechtsverkehr teilnehmen. Für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende dürfen nach § 110a Abs. 3 StPO entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden, soweit das unerlässlich ist.

Abgrenzung zu VP und nicht offen ermittelnden Polizeibeamten

  • Vertrauensperson ist eine Privatperson, die die Behörden vertraulich unterstützt. Sie ist kein Beamter, und für ihren Einsatz gibt es keine eigene gesetzliche Grundlage.
  • Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte treten ebenfalls verdeckt auf, etwa als Scheinkäufer bei einem einzelnen Geschäft, haben aber keine auf Dauer angelegte Legende. Nach der Definition des § 110a Abs. 2 StPO sind sie deshalb keine Verdeckten Ermittler. Die Richtlinien der Länder führen sie als eigene Gruppe.
  • Verdeckte Mitarbeiter heißen die Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz, die unter einer Legende eingesetzt werden. Für sie gilt § 9a BVerfSchG, nicht die Strafprozessordnung.

Wann ein Verdeckter Ermittler eingesetzt werden darf

§ 110a Abs. 1 StPO verlangt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung aus einem von vier Bereichen. Genannt sind der unerlaubte Betäubungsmittel- oder Waffenverkehr und die Geld- oder Wertzeichenfälschung, der Staatsschutz, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangene Taten sowie Taten, die von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen werden. Zur Aufklärung von Verbrechen ist der Einsatz außerdem zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.

In jedem Fall gilt eine Subsidiaritätsklausel. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Über die Verweisung auf § 100d Abs. 1 und 2 StPO ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt.

Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht

Nach § 110b Abs. 1 StPO ist der Einsatz erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei vorab handeln, muss die Entscheidung aber unverzüglich herbeiführen, und die Maßnahme endet, wenn die Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen zustimmt.

Richtet sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten oder betritt der Verdeckte Ermittler eine Wohnung, die nicht allgemein zugänglich ist, bedarf es nach § 110b Abs. 2 StPO der Zustimmung des Gerichts. Eine Wohnung darf er nach § 110c StPO nur mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Dieses Einverständnis darf er nicht durch ein über die Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts erschleichen.

Keine Straftaten, keine Tatprovokation

Die Gemeinsamen Richtlinien der Länder (RiStBV Anlage D) halten ausdrücklich fest, dass Verdeckte Ermittler keine Straftaten begehen dürfen und Eingriffe in Rechte Dritter nur im Rahmen der geltenden Gesetze zulässig sind. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist danach keine allgemeine Ermächtigung.

Die praktisch wichtigste Grenze ist die Tatprovokation. Wirkt ein Verdeckter Ermittler über das bloße Mitmachen hinaus mit einiger Erheblichkeit auf einen nicht tatgeneigten Menschen ein, um eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren, liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor. Die Folge ist regelmäßig ein Verfahrenshindernis, das Verfahren ist einzustellen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276). Ausführlich zur Tatprovokation im Eintrag Vertrauensperson.

Eine weitere Grenze zieht das Schweigerecht. Hat sich ein Beschuldigter darauf berufen, nicht auszusagen, ist es mit der Selbstbelastungsfreiheit unvereinbar, ihm in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen auf Initiative der Ermittlungsbehörden selbstbelastende Angaben zur Sache zu entlocken (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023, 2 StR 270/22, Rn. 22, unter Berufung auf BGHSt 52, 11). So gewonnene Angaben unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

Der Verdeckte Ermittler als Zeuge

Seine Identität darf nach § 110b Abs. 3 StPO auch nach dem Einsatz geheim gehalten werden, im Strafverfahren nach Maßgabe des § 96 StPO, also durch eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde. Das ist für Verdeckte Ermittler der Polizei der Innenminister, nicht der Justizminister (BGH, Urteil vom 16. Februar 1995, 4 StR 733/94, BGHSt 41, 36). Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die über die Zustimmung zum Einsatz entscheiden, können verlangen, dass ihnen die Identität offenbart wird.

Ganz gesperrt werden darf ein Verdeckter Ermittler aber nur im Ausnahmefall. Der Bundesgerichtshof hält eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur für zulässig, sondern mit Blick auf das Fragerecht des Angeklagten unter Umständen für geboten. An eine Sperrerklärung, die auch das ausschließt, stellt er strenge Anforderungen (BGH, Beschluss vom 17. August 2004, 1 StR 315/04). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hebt hervor, dass ein Verdeckter Ermittler von Berufs wegen Erfahrung mit Vernehmungen mitbringt und mit dem Spannungsfeld zwischen Aussage und Selbstschutz professionell umgehen kann, anders als eine Vertrauensperson (OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020, 5 B 1670/19). Aus unserer Sicht spricht das dafür, dass die Sperrung eines Verdeckten Ermittlers besonders schwer zu begründen ist. Gegen eine Sperrerklärung steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

Benachrichtigung und nachträglicher Rechtsschutz

Nach dem Einsatz sind nach § 101 Abs. 4 Nr. 9 StPO die Zielperson, die erheblich mitbetroffenen Personen und die Personen zu benachrichtigen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat. Die Benachrichtigung darf zurückgestellt werden, solange sie den Untersuchungszweck, Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder die weitere Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde. Nach zwölf Monaten braucht jede weitere Zurückstellung die Zustimmung des Gerichts (§ 101 Abs. 5 und 6 StPO).

Binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung können die Betroffenen beim zuständigen Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Ist Anklage erhoben, entscheidet darüber das Gericht der Hauptsache in seiner abschließenden Entscheidung. Für die Vertrauensperson gibt es eine solche Benachrichtigung nicht.

Juristischer Exkurs – die einschlägigen Normen

§ 110a StPO Verdeckter Ermittler
[Absatz 1 hier nicht abgedruckt]
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

  • § 110a Abs. 1 StPO – Einsatzvoraussetzungen, Katalog, Verbrechen, Subsidiarität, Kernbereichsschutz über § 100d Abs. 1 und 2 StPO.
  • § 110b StPO – Zustimmung der Staatsanwaltschaft, in bestimmten Fällen des Gerichts, Geheimhaltung der Identität.
  • § 110c StPO – Betreten von Wohnungen nur mit Einverständnis, im Übrigen keine Sonderbefugnisse.
  • § 101 StPO – Aktenverwahrung, Kennzeichnung, Benachrichtigung, nachträglicher Rechtsschutz, Löschung.
  • § 96 StPO – Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde.
  • § 68 Abs. 3 StPO und § 247a StPO – Vernehmung ohne Angaben zur Person und audiovisuelle Vernehmung von einem anderen Ort aus.
  • Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK – faires Verfahren und Fragerecht gegenüber Belastungszeugen.
  • § 9a BVerfSchG – Verdeckte Mitarbeiter des Verfassungsschutzes.
  • RiStBV Anlage D – Gemeinsame Richtlinien über Informanten, Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler.

Häufige Fragen

Ein Verdeckter Ermittler darf unter seiner Legende ermitteln und am Rechtsverkehr teilnehmen. Für die Legende dürfen Urkunden hergestellt und gebraucht werden, soweit das unerlässlich ist (§ 110a Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wohnung darf er nur mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten, und dieses Einverständnis darf er nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts erschleichen (§ 110c StPO).

Weitergehende Befugnisse gibt ihm das Gesetz nicht. Nach den Richtlinien der Länder darf er keine Straftaten begehen.

Nein. Die Gemeinsamen Richtlinien der Länder (RiStBV Anlage D) bestimmen ausdrücklich, dass Verdeckte Ermittler keine Straftaten begehen dürfen. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB ist danach keine allgemeine Ermächtigung. Erlaubt ist allein der Gebrauch von Urkunden zum Aufbau der Legende nach § 110a Abs. 3 StPO.

Verleitet ein Verdeckter Ermittler einen nicht tatgeneigten Menschen zu einer Tat, liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das regelmäßig zu einem Verfahrenshindernis.

Der Verdeckte Ermittler ist ein Polizeibeamter mit einer auf Dauer angelegten Legende. Sein Einsatz ist in den §§ 110a bis 110c StPO geregelt und braucht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, in bestimmten Fällen des Gerichts.

Die V-Person ist eine Privatperson, die die Polizei vertraulich unterstützt. Für sie gibt es keine eigene gesetzliche Grundlage, nur Verwaltungsvorschriften. Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschriften über den Verdeckten Ermittler auf sie nicht entsprechend an.

Nötig sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung aus dem Katalog des § 110a Abs. 1 StPO, etwa Betäubungsmittel- oder Waffenhandel, Staatsschutz oder organisierte Kriminalität. Bei Verbrechen genügt unter weiteren Voraussetzungen auch die Wiederholungsgefahr oder die besondere Bedeutung der Tat.

Der Einsatz ist nur zulässig, wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Staatsanwaltschaft muss schriftlich und befristet zustimmen, das Gericht, wenn sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet oder eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wird (§ 110b StPO).

So werden Polizeibeamte bezeichnet, die verdeckt auftreten, ohne eine auf Dauer angelegte Legende zu haben, etwa als Scheinkäufer bei einem einzelnen Geschäft. Weil ihnen die Legende fehlt, erfüllen sie die Definition des § 110a Abs. 2 StPO nicht und sind keine Verdeckten Ermittler. Die Richtlinien der Länder führen sie als eigene Gruppe.

Quellen

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de. RiStBV Anlage D, für NRW Gem. RdErl. vom 17.02.1986 (MBl. NRW S. 203) in der Fassung vom 22.09.2011.
BGHSt 41, 36 · BGHSt 60, 276 · BGH 1 StR 315/04 · BGH 1 StR 197/21 · BGH 2 StR 270/22 · OVG NRW 5 B 1670/19.

Stand 14.10.2026