Jugendarrest – §§ 16, 16a JGG

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Der Jugendarrest ist ein Zuchtmittel, keine Strafe. Nach § 13 Absatz 3 JGG haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Ohne Jugendstrafe, ohne Schuldspruch nach § 27 JGG und ohne Maßregel wird er nach § 60 BZRG nur in das Erziehungsregister eingetragen und erscheint nicht im Führungszeugnis.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Arrest als das kleinere Übel hinnehmen, ohne die Alternativen zu prüfen. Erziehungsmaßregeln gehen nach § 5 Absatz 2 JGG den Zuchtmitteln vor, und Verwarnung und Auflagen, die § 13 Absatz 2 JGG vor dem Arrest nennt, sind die milderen Zuchtmittel.
Was wir zuerst tun
Klären, welche Arrestart in Betracht kommt und ob sich Ausbildung oder Arbeit mit dem Vollzug vereinbaren lassen. Beim Kurzarrest nimmt das Gesetz darauf ausdrücklich Rücksicht.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Jugendarrest ist das einzige der drei Zuchtmittel, das dem Jugendlichen die Freiheit entzieht. Er wird nach § 90 Absatz 2 JGG in einer Jugendarrestanstalt oder in Freizeitarresträumen vollzogen, hat aber nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Wir verteidigen im Jugendstrafrecht in Aachen und im Bezirk des Landgerichts Aachen, darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen und im angrenzenden Rheinland-Pfalz bis Koblenz und Trier. Diese Seite erklärt die drei Arten des Jugendarrests, den Arrest neben einer Jugendstrafe nach § 16a JGG und was für Register und Führungszeugnis gilt.

Wo der Arrest im System steht

Nach § 13 Absatz 1 JGG ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Absatz 2 nennt drei Zuchtmittel, nämlich die Verwarnung nach § 14 JGG, die Erteilung von Auflagen nach § 15 JGG und den Jugendarrest nach § 16 JGG. Der Arrest steht an letzter Stelle dieser Aufzählung. Neben einer Jugendstrafe ist er nach § 8 Absatz 2 Satz 2 JGG nur unter den Voraussetzungen des § 16a JGG möglich.

Nach § 5 Absatz 2 JGG wird die Tat mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Auch das ist ein Ansatzpunkt, denn es setzt eine Aussage darüber voraus, warum Weisungen nicht genügen.

Was Zuchtmittel nicht sind

§ 13 Absatz 3 JGG enthält den Satz, der für die meisten Mandanten am wichtigsten ist. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Auch im Register wird der Arrest anders behandelt als eine Strafe. Nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG kommt er in das Erziehungsregister. In das Führungszeugnis nimmt § 32 Absatz 1 BZRG nur Eintragungen aus dem Zentralregister auf. Anders kann es beim Arrest neben einer Jugendstrafe liegen, dazu mehr in den häufigen Fragen am Ende dieser Seite.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die drei Arten des Arrests

§ 16 Absatz 1 JGG unterscheidet Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest.

Freizeitarrest

Nach Absatz 2 wird der Freizeitarrest für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Er trifft damit die Zeit außerhalb von Schule, Ausbildung oder Arbeit.

Kurzarrest

Nach Absatz 3 Satz 1 wird der Kurzarrest statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden.

Satz 2 enthält die Umrechnung. Zwei Tage Kurzarrest stehen einer Freizeit gleich.

Die Voraussetzung, dass Ausbildung und Arbeit nicht beeinträchtigt werden, steht so im Gesetz. Wer in Ausbildung ist, sollte das früh und belegt vortragen.

Dauerarrest

Nach Absatz 4 Satz 1 beträgt der Dauerarrest mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Nach Satz 2 wird er nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Jugendarrest neben Jugendstrafe

§ 16a JGG geht auf das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 zurück und erlaubt etwas, das es vorher nicht gab, nämlich Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. In der Praxis wird das Warnschussarrest genannt, ein Begriff, den das Gesetz nicht verwendet.

Nach § 16a Absatz 1 JGG kann Jugendarrest abweichend von § 13 Absatz 1 JGG daneben verhängt werden, wenn die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und eine von drei Voraussetzungen vorliegt. Die Vorschrift erfasst also auch den Fall, dass das Gericht nach § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aussetzt.

  • Nummer 1. Der Arrest ist unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen.
  • Nummer 2. Er ist geboten, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug auf die Bewährungszeit vorzubereiten.
  • Nummer 3. Er ist geboten, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

Die Gegenausnahme in Absatz 2

§ 16a Absatz 2 JGG enthält eine Gegenausnahme. Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.

Wer also schon Dauerarrest hinter sich hat oder länger in Untersuchungshaft war, hat hier ein Argument unmittelbar aus dem Gesetz.

Der Zusammenhang mit der Bewährung

§ 21 Absatz 1 JGG betrifft Jugendstrafen von nicht mehr als einem Jahr, Absatz 2 unter zusätzlichen Voraussetzungen solche bis zu zwei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt Absatz 1 Satz 3, dass das Gericht die Vollstreckung auch dann zur Bewährung aussetzt, wenn die erforderliche Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a JGG verhängt wird.

Das kann den Arrest zum Preis für die Bewährung machen. In dieser Konstellation ist der Arrest die bessere von zwei Möglichkeiten, und das gehört in die Abwägung.

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Die milderen Zuchtmittel

Vor dem Arrest stehen zwei andere Zuchtmittel, die in der Verteidigung als Alternative anzubieten sind.

§ 14 JGG regelt die Verwarnung. Durch sie soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

§ 15 Absatz 1 JGG nennt vier Auflagen, nämlich den Schaden nach Kräften wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Für die Zahlung eines Geldbetrags gilt eine Einschränkung. Nach Absatz 2 soll der Richter sie nur anordnen, wenn der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Betrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder wenn ihm der Gewinn aus der Tat oder das dafür erhaltene Entgelt entzogen werden soll.

Bemerkenswert ist Absatz 3 Satz 3. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Wie wir vorgehen

Zuerst prüfen wir, ob der Arrest überhaupt nötig ist. § 13 Absatz 1 JGG verlangt eine Begründung dafür, warum dem Jugendlichen das Unrecht eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss. Das ist keine Formel, sondern eine Feststellung.

Kommt ein Arrest in Betracht, geht es um die Art. Der Freizeitarrest trifft die wöchentliche Freizeit, der Kurzarrest setzt nach dem Gesetzeswortlaut sogar ausdrücklich voraus, dass weder Ausbildung noch Arbeit beeinträchtigt werden. Beim Dauerarrest gilt das nicht.

Bei § 16a JGG prüfen wir die Gegenausnahme des Absatzes 2 und stellen die Frage, ob der Arrest hier als Preis für eine Bewährung steht, die es sonst nicht gäbe.

Häufige Fragen zum Jugendarrest

Der Jugendarrest ist ein Zuchtmittel, und nach § 13 Absatz 3 JGG haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Im Register steht ein Jugendarrest nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG im Erziehungsregister, auch wenn er als Ungehorsamsarrest verhängt wurde. In das Zentralregister kommt er nach § 5 Absatz 2 BZRG nur, wenn er mit einer Jugendstrafe, einem Schuldspruch nach § 27 JGG oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

Aus dem Erziehungsregister dürfen nach § 61 Absatz 1 BZRG, abgesehen von Sonderregeln, nur bestimmte Stellen Auskunft erhalten. Das sind Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, Familiengerichte, Jugendämter und Landesjugendämter, Gnadenbehörden, die Behörden für waffen-, sprengstoff- und luftsicherheitsrechtliche Entscheidungen sowie Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst. Arbeitgeber gehören nicht dazu. Ein Strafgericht darf den Arrest in einem späteren Verfahren dagegen erfahren.

Das hängt von der Art ab. Der Freizeitarrest wird nach § 16 Absatz 2 JGG auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Beim Kurzarrest stehen nach Absatz 3 Satz 2 zwei Tage einer Freizeit gleich.

Der Dauerarrest beträgt nach Absatz 4 mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen und wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

§ 16a JGG enthält für den Arrest neben einer Jugendstrafe keine eigene Regel zur Dauer. Es bleibt beim Rahmen des § 16 JGG.

Eine Sonderregel gilt für den Arrest wegen Ungehorsams. Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, kann nach § 11 Absatz 3 JGG Jugendarrest verhängt werden, wenn er vorher über die Folgen belehrt worden war. Für Auflagen verweist § 15 Absatz 3 Satz 2 JGG auf diese Vorschrift. Das betrifft auch Arbeitsleistungen, also Sozialstunden, die als Weisung oder als Auflage angeordnet wurden. Dieser Arrest darf bei einer Verurteilung insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Erfüllt der Jugendliche nach der Verhängung doch noch, was ihm aufgegeben war, sieht der Richter von der Vollstreckung ab.

Beim Freizeitarrest nicht, er wird für die wöchentliche Freizeit verhängt.

Beim Kurzarrest steht es sogar im Gesetz. § 16 Absatz 3 Satz 1 JGG setzt voraus, dass weder die Ausbildung noch die Arbeit beeinträchtigt werden. Wer in Ausbildung ist, sollte das früh und mit Nachweisen vortragen.

Anders liegt es beim Dauerarrest. Er beträgt nach § 16 Absatz 4 JGG bis zu vier Wochen, und die Rücksicht auf Ausbildung und Arbeit, die das Gesetz beim Kurzarrest ausdrücklich vorsieht, gilt für ihn nicht. Hier kommt es darauf an, auf die Arrestart hinzuwirken.

Das ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, § 16a JGG. Das Gesetz selbst verwendet den Begriff nicht.

Wichtig ist die Gegenausnahme in Absatz 2. Arrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig in Untersuchungshaft befunden hat.

Das Gesetz regelt das in § 90 JGG. Nach Absatz 1 soll der Vollzug das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug soll erzieherisch gestaltet werden und dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

Nach Absatz 2 wird der Arrest in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. Wie der Tagesablauf im Einzelnen aussieht, regelt § 90 JGG nicht.

Allein angeordnet nicht. Steht er neben einer Jugendstrafe, einem Schuldspruch nach § 27 JGG oder einer Maßregel, kommt er ins Zentralregister, und dann entscheidet § 32 Absatz 2 BZRG. Enthält die Verurteilung nur Maßregeln neben Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, wird sie nach § 32 Absatz 2 Nummer 8 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. In das Führungszeugnis werden nach § 32 Absatz 1 BZRG nur die Eintragungen nach den §§ 4 bis 16 BZRG aufgenommen, also solche aus dem Zentralregister. Der Jugendarrest steht nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG im Erziehungsregister, und das gehört nicht dazu.

Anders ist es, wenn der Arrest nach § 16a JGG neben einer Jugendstrafe oder neben einem Schuldspruch nach § 27 JGG verhängt wird. Dann kommt er nach § 5 Absatz 2 BZRG mit dieser Entscheidung in das Zentralregister. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach § 32 Absatz 2 BZRG. Nicht aufgenommen werden danach der Schuldspruch nach § 27 JGG und eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, solange die Aussetzung nicht widerrufen ist. Die Ausnahme für die ausgesetzte Jugendstrafe gilt nicht bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, im erweiterten Führungszeugnis auch bei weiteren Straftaten.

Die Frage geht von einer falschen Voraussetzung aus. Jugendarrest ist keine Strafe. § 13 Absatz 2 Nummer 3 JGG zählt ihn zu den Zuchtmitteln, und nach § 13 Absatz 3 JGG haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Hauptstrafe im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe nach § 17 JGG.

Verhängt wird Jugendarrest nach § 13 Absatz 1 JGG, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Vorher ist nach § 5 Absatz 2 JGG zu fragen, ob Erziehungsmaßregeln ausreichen.

Welche Arrestart oder welche Dauer die Gerichte am häufigsten wählen, lässt sich aus dem Gesetz nicht ablesen, und Zahlen dazu nennen wir hier nicht. Den Rahmen setzt § 16 JGG, also ein oder zwei Freizeiten, Kurzarrest oder Dauerarrest von einer bis vier Wochen.

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