Bewaffnetes Handeltreiben – fünf Jahre Mindeststrafe wegen eines Gegenstands

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG droht eine Mindeststrafe von fünf Jahren an. Dafür genügt ein Gegenstand in Reichweite. Eine Waffe im technischen Sinn ist nicht erforderlich, und er muss weder eingesetzt noch gezeigt worden sein.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Gegenstand erklären. Sätze wie „das Messer war zum Schneiden“ oder „die Waffe lag da noch von früher“ bestätigen genau die beiden Punkte, die die Anklage sonst beweisen müsste, nämlich dass der Gegenstand da war und dass Sie von ihm wussten.
Was wir zuerst tun
Akteneinsicht. Danach prüfen, ob die nicht geringe Menge trägt, denn mit ihr steht und fällt die Qualifikation. Dann der Gegenstand selbst, seine Lage und die Feststellungen dazu.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Es gibt im Betäubungsmittelrecht keine Vorschrift, die so weit von der Vorstellung der Betroffenen entfernt liegt wie diese. Wer sie liest, denkt an einen bewaffneten Händler. Tatsächlich genügt ein Gegenstand in der Nähe, und die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Der Tatbestand hat damit drei Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen. Eine nicht geringe Menge, eine der genannten Handlungen und das Mitsichführen eines Gegenstands der beschriebenen Art. Jede dieser drei Voraussetzungen ist ein eigener Prüfungspunkt, und jede ist angreifbar.

Was Sie jetzt nicht tun sollten

Sich äußern. Zu nichts.

Die Versuchung ist hier besonders groß, weil der Vorwurf unverhältnismäßig wirkt. Man erklärt, das Messer habe zum Schneiden gedient, die Schreckschusswaffe habe man vergessen, der Schlagstock stamme noch von früher. Jede dieser Erklärungen bestätigt, dass der Gegenstand vorhanden war und dass man von ihm wusste. Beides sind Merkmale des Tatbestands.

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Der entscheidende Unterschied zwischen Waffe und Gegenstand

Bei Schusswaffen genügt das Mitsichführen. Bei allen anderen Gegenständen verlangt das Gesetz mehr, denn sie müssen ihrer Art nach zur Verletzung von Personen nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein. An diesem Wort hängt die Auslegung der Vorschrift.

Der Bundesgerichtshof hat das in einer Entscheidung zum Einhandmesser deutlich gemacht (Beschluss vom 4. Juli 2023, 2 StR 219/22). Waffen im technischen Sinn und die sogenannten gekorenen Waffen tragen ihre Zweckbestimmung in sich, weil sie sich aus der Vorgabe des Herstellers ergibt. Zu den gekorenen Waffen zählen dabei nur Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser. Der verbreitete Oberbegriff des Einhandmessers, der jedes mit einer Hand zu öffnende Messer erfasst, deckt sich damit gerade nicht.

Liegt keine solche Waffe vor, sind konkrete Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks erforderlich. Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen erörtern, inwieweit der Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs- oder Abwehrmittel dienlich sein sollte. Entbehrlich ist das nur, wenn die Zweckbestimmung auf der Hand liegt.

Wie streng der Bundesgerichtshof dabei ist, zeigt eine Entscheidung zur Machete. Allein der Feststellung, es habe sich um eine Machete gehandelt, lässt sich nicht entnehmen, ob ein tauglicher Gegenstand vorliegt, denn eine gekorene Waffe ist sie nicht. Fehlt im Urteil eine nähere Beschreibung, füllen die Feststellungen den Tatbestand nicht aus (Beschluss vom 7. Juli 2016, 4 StR 562/15).

Daraus folgt eine schlichte Frage an jedes Urteil zum bewaffneten Handeltreiben. Wird der Gegenstand dort beschrieben oder ist nur sein Name genannt. Trägt die Qualifikation nicht, bleibt es bei § 29a BtMG und damit bei einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Schreckschuss- und Gaspistolen

Sie werden häufig pauschal als Schusswaffen behandelt. So einfach ist es nicht. Nach unserer Einschätzung kommt es auf die Bauart des konkreten Modells an, insbesondere darauf, ob der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt.

Für die Verteidigung wichtiger ist ein anderer Punkt. Der Bundesgerichtshof hat Urteile aufgehoben, in denen die erforderlichen Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Typ der Waffe fehlten (etwa Beschluss vom 20. Januar 2016, 4 StR 528/15, und Beschluss vom 10. Februar 2015, 5 StR 594/14). Wo im Urteil nur steht, es habe sich um eine Schreckschusspistole gehandelt, fehlt regelmäßig das, was die Qualifikation tragen müsste.

Mitsichführen. Wo der Gegenstand liegen darf

Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Der Wille, ihn einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 43, 8). Die Waffe im verschlossenen Tresor im Nebenraum ist daher etwas anderes als die Waffe in der Schublade des Tisches, an dem das Geschäft abgewickelt wird.

Die verbreitete Formel von der Griffweite greift dabei zu kurz. Der Fahrer eines Fahrzeugs führt Gegenstände im unverschlossenen Handschuhfach regelmäßig mit sich, und daran ändert eine geschlossene, aber nicht verschlossene Klappe nichts, solange sie sich jederzeit problemlos öffnen lässt (Urteil vom 29. Juli 2021, 3 StR 445/20).

Auch zeitlich ist die Rechtsprechung weit, und das sollte man wissen, bevor man sich Hoffnungen macht. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, genügt es, wenn der qualifizierende Umstand bei einem einzigen Einzelakt verwirklicht ist. Es reicht also, dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatverlauf eine Zugriffsmöglichkeit bestand, und erfasst sind auch Teilakte, die dem Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (Beschluss vom 1. August 2024, 5 StR 76/24, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2021, 4 StR 399/21).

Wo der Tatbestand endet

Es gibt aber eine Grenze, und sie liegt dort, wo das Handeltreiben endet. Das bloße Aufbewahren des aus Verkäufen erlösten Geldes ist kein Teilakt des auf die Förderung des Güterumsatzes gerichteten Handeltreibens mehr, und zwar auch dann nicht, wenn zu seinem Schutz Waffen vorgehalten werden (4 StR 399/21). Die früheren Taten sind beendet, sobald der Erlös zur Ruhe gekommen ist.

Wer also eine Waffe in derselben Wohnung verwahrt, in der auch Geld aus früheren Geschäften liegt, erfüllt damit allein die Qualifikation nicht. Es braucht einen Bezug zu einem noch laufenden Geschäft. Ob die Anklage diesen Bezug belegt, ist eine der ersten Fragen an die Akte.

Welche Strafe droht

Die Mindeststrafe des § 30a BtMG beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG). Zwischen diesen beiden Rahmen liegt für den Betroffenen alles.

Ob ein minder schwerer Fall angenommen wird, entscheidet sich in einer Gesamtbetrachtung, in die unter anderem die Art des Gegenstands, seine Beziehung zur Tat, eine Abhängigkeit, der Tatbeitrag und ein Geständnis einfließen.

Dieselbe Mindeststrafe gilt für zwei weitere Tatbestände der Vorschrift. Nach Absatz 1 wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Nach Absatz 2 Nr. 1 wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben oder zu einer der weiteren genannten Handlungen bestimmt.

Was engagierte Verteidigung bewirken kann

Ein Erfolg lässt sich nicht versprechen. Benennen lassen sich die Stellen, an denen sich in diesen Verfahren regelmäßig etwas bewegt.

  • Die Qualifikation kann entfallen, wenn der Gegenstand nicht zur Verletzung von Personen bestimmt ist oder das Urteil ihn nicht beschreibt. Aus fünf Jahren Mindeststrafe kann dann ein Jahr nach § 29a BtMG werden.
  • Die Zurechnung kann scheitern, wenn nicht der Mittäter, sondern ein Teilnehmer bewaffnet war.
  • Der zeitliche Bezug kann fehlen, wenn die Waffe nur beim Verwahren von Erlösen vorhanden war und nicht bei einem laufenden Geschäft.
  • Ein minder schwerer Fall kann in Betracht kommen, womit der Rahmen bei sechs Monaten beginnt.
  • Die Vollstreckung kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG).

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Woran die Verteidigung ansetzt

Der Gegenstand selbst

Ist er zur Verletzung von Personen bestimmt oder handelt es sich um einen Alltagsgegenstand, der sich zufällig am Ort befand. Diese Frage wird in Anklageschriften oft mit einem Satz abgehandelt und trägt doch die gesamte Qualifikation.

Die Zurechnung bei mehreren Beteiligten

Dieser Punkt wirkt in beide Richtungen. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass Täter nicht nur sein kann, wer selbst unmittelbaren Zugriff auf die Waffe hat. Die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters wird den übrigen Tätern nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, denn das bewaffnete Handeltreiben ist kein eigenhändiges Delikt (Beschluss vom 4. Februar 2003, GSSt 1/02, BGHSt 48, 189). Die Zurechnung erfasst ausdrücklich auch Hintermänner, die den persönlichen Umgang mit Waffen vermeiden.

Dieselbe Entscheidung enthält aber die Grenze. Verfügt nur ein Teilnehmer, also ein Gehilfe oder Anstifter, über eine Waffe, führt das grundsätzlich weder für den Täter noch für den Teilnehmer zur Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 BtMG. Etwas anderes kann gelten, wenn der Haupttäter jederzeit selbst auf die Waffe zugreifen kann. Ob jemand Mittäter oder Teilnehmer war, entscheidet damit über fünf Jahre Mindeststrafe.

Die nicht geringe Menge

Fällt sie weg, fällt der gesamte Tatbestand. Wie diese Schwelle bestimmt wird und wo sie im Einzelfall überhaupt zur Debatte steht, ist auf der Seite zur nicht geringen Menge ausgeführt. Erwarten sollte man davon allerdings nur dort etwas, wo die festgestellte Menge nicht weit oberhalb der Schwelle liegt.

Die Kenntnis

Der Täter muss den Gegenstand und seine Verfügbarkeit kennen, und bei mehreren Beteiligten muss die Bewaffnung vom gemeinsamen Tatplan umfasst sein. Beides ist festzustellen und nicht zu vermuten.

Wie wir vorgehen

Zuerst Akteneinsicht. Dann die Frage, ob die nicht geringe Menge überhaupt trägt, weil mit ihr die Qualifikation steht und fällt. Dann der Gegenstand, seine Lage, seine Funktion und die Feststellungen dazu in Anklage oder Urteil. Über eine Einlassung wird entschieden, wenn feststeht, was die Akte hergibt.

Häufige Fragen

Bewaffnetes Handeltreiben liegt nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor, wenn jemand mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

Die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Gegenstand muss nicht eingesetzt und nicht gezeigt worden sein.

Der Regelstrafrahmen des § 30a BtMG reicht von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen sieht § 30a Abs. 3 BtMG sechs Monate bis zehn Jahre vor.

Entfällt die Qualifikation, bleibt es bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Nicht ohne Weiteres. Ein Gegenstand, der keine Waffe im technischen Sinn und keine gekorene Waffe ist, muss zur Verletzung von Personen nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein. Dazu sind konkrete Feststellungen im Urteil erforderlich.

Zu den gekorenen Waffen zählen nur Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser (BGH, Beschluss vom 04.07.2023, 2 StR 219/22). Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil sogar bei einer Machete aufgehoben, weil eine nähere Beschreibung fehlte (Beschluss vom 07.07.2016, 4 StR 562/15).

Erforderlich ist, dass der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit so bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann (BGHSt 43, 8). Die Formel von der Griffweite greift dabei zu kurz.

Ein Gegenstand im unverschlossenen Handschuhfach genügt (BGH, Urteil vom 29.07.2021, 3 StR 445/20). Bei mehreren Einzelakten reicht es aus, wenn der Zugriff zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatverlauf bestand.

Nicht ohne Weiteres. Nach unserer Einschätzung kommt es auf die Bauart des konkreten Modells an, insbesondere darauf, ob der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt.

Der Bundesgerichtshof hat Urteile aufgehoben, in denen Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Typ der Waffe fehlten (etwa Beschluss vom 20.01.2016, 4 StR 528/15). Wo im Urteil nur steht, es habe sich um eine Schreckschusspistole gehandelt, fehlt regelmäßig das, was die Qualifikation tragen müsste.

Möglicherweise ja. Die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters wird den übrigen Tätern nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, auch Hintermännern ohne eigenen Waffenkontakt (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 04.02.2003, GSSt 1/02, BGHSt 48, 189).

War dagegen nur ein Teilnehmer bewaffnet, also ein Gehilfe oder Anstifter, führt das grundsätzlich weder für ihn noch für den Täter zur Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 BtMG.

Die Eintragungs- und Tilgungsfristen richten sich nach dem Bundeszentralregistergesetz und hängen von Art und Höhe der Strafe ab. Sie unterscheiden sich außerdem danach, ob es um ein einfaches oder ein erweitertes Führungszeugnis geht.

Welche Frist im konkreten Fall gilt, lässt sich nur anhand des Urteils und der weiteren Eintragungen beantworten. Pauschale Angaben dazu führen regelmäßig in die Irre, deshalb nennen wir hier bewusst keine.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.