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Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist kein Begriff des Strafrechts, sondern des Insolvenzrechts. Das Strafgesetzbuch verwendet ihn, bestimmt ihn aber nicht. Geregelt ist er in § 17 InsO, und dort ist er zugleich der allgemeine Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren.

§ 17 InsO Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Im Strafrecht wirkt der Begriff über § 283 StGB. Der Bankrott setzt im Grundfall voraus, dass der Täter bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit handelt, und § 283 Abs. 2 StGB erfasst zudem den Fall, dass er die Zahlungsunfähigkeit durch eine der dort genannten Handlungen herbeiführt. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

Eine eigene Bedeutung hat die Zahlungseinstellung. Sie ist in § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO als Regelvermutung ausgestaltet, und sie taucht in § 283 Abs. 6 StGB erneut auf, dort als eine der Voraussetzungen, von denen die Strafbarkeit überhaupt abhängt.

Wie die Zahlungsunfähigkeit im Einzelfall festzustellen ist, ist streitig. Das betrifft insbesondere die Frage, über welchen Zeitraum und mit welcher Methode fällige Verbindlichkeiten und verfügbare Mittel gegenübergestellt werden und welche Rückstandsquote eine vorübergehende Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit trennt. Einheitliche gesetzliche Vorgaben dazu enthält § 17 InsO nicht.

Für die Verteidigung ist das nach unserer Einschätzung der wichtigste Angriffspunkt in Insolvenzstrafsachen. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit wird in den Ermittlungen häufig aus einer nachträglichen Auswertung von Kontoauszügen und offenen Posten abgeleitet, und diese Rechnung ist angreifbar, etwa wegen gestundeter oder bestrittener Forderungen oder wegen zugesagter Kreditlinien.

Wir lassen diese Berechnung in solchen Verfahren daher nicht unbesehen stehen, sondern prüfen ihre Grundlagen Posten für Posten und beziehen die Frage ein, was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von der Lage wusste.