Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Die Jugendstrafe setzt entweder schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld voraus. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen, und der Bundesgerichtshof stellt an die Feststellung schädlicher Neigungen erhebliche Anforderungen.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Frühere nach §§ 45 oder 47 JGG eingestellte Verfahren als erledigt abtun. Sie tauchen in der Akte auf, und das Gericht kann berücksichtigen, dass der Jugendliche durch sie bereits gewarnt war.
- Was wir zuerst tun
- Prüfen, worauf das Gericht schädliche Neigungen stützen will. Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und außerdem noch im Zeitpunkt des Urteils bestehen. Beides ist angreifbar.
Die Jugendstrafe ist die einzige Hauptstrafe des Jugendstrafrechts. Alles andere, was das Gesetz kennt, ist Erziehungsmaßregel oder Zuchtmittel. Deshalb entscheidet § 17 Absatz 2 JGG über die größte Weggabelung des Verfahrens.
Wir verteidigen im Jugendstrafrecht in Aachen und im Bezirk des Landgerichts Aachen, darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen und im angrenzenden Rheinland-Pfalz bis Koblenz und Trier. Diese Seite erklärt, wann das Gericht Jugendstrafe verhängt, wie lange sie dauern kann, wann sie zur Bewährung ausgesetzt wird und ob sie in das Führungszeugnis kommt.
Die beiden Wege zur Jugendstrafe
Nach § 17 Absatz 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Nach Absatz 1 ist die Jugendstrafe Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
Schädliche Neigungen
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. Juni 2025, Aktenzeichen 4 StR 545/24, ausgeführt, dass schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Absatz 2 JGG erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel sind.
Entscheidend ist der zweite Teil derselben Entscheidung. Diese Mängel müssen schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Der Senat kennzeichnet das ausdrücklich als ständige Rechtsprechung.
Dieselbe Formel verwendet der Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25. Dort hat der Senat den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Für die Verteidigung ist der Urteilszeitpunkt deshalb ein zentraler Ansatz. Wer seit der Tat eine Ausbildung begonnen, eine Therapie gemacht oder sein Umfeld gewechselt hat, kann die Annahme schädlicher Neigungen erschüttern.
Drei Begründungen, die der Bundesgerichtshof beanstandet hat
Der Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25, nennt drei Begründungen, die die Annahme schädlicher Neigungen nicht tragen.
- Bei einem Täter, der bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann regelmäßig nicht ohne Weiteres vom Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen werden.
- Die bloße Rückfälligkeit reicht für die Annahme schädlicher Neigungen nicht aus.
- Nach §§ 45 und 47 JGG eingestellte Verfahren sind keine tragfähige Grundlage.
Der dritte Punkt verdient eine Ergänzung, damit kein falscher Eindruck entsteht. Nach dem Beschluss vom 13. Dezember 2018, Aktenzeichen 3 StR 386/18, ist es dem Tatgericht nicht prinzipiell verwehrt, strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte bei Tatbegehung durch frühere eingestellte Verfahren gewarnt war. Die Einstellung selbst ist keine Vorbelastung, der Umstand, dass der Jugendliche bereits gewarnt war, kann aber eine Rolle spielen.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenSchwere der Schuld – hier hat sich 2024 etwas geändert
Der zweite Weg zur Jugendstrafe ist die Schwere der Schuld. Hier gilt seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 etwas anderes als vorher, und ältere Darstellungen sind überholt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2024, Aktenzeichen 5 StR 205/23, im amtlichen Leitsatz entschieden, dass bei erforderlicher Strafe wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit festgestellt werden kann. Die Entscheidung ist zur Aufnahme in die amtliche Sammlung BGHSt bestimmt.
Es handelt sich um eine Rechtsprechungsänderung im förmlichen Anfrageverfahren nach § 132 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die anderen Strafsenate sind dem nicht entgegengetreten, die betroffenen Senate haben entgegenstehende frühere Rechtsprechung aufgegeben.
Wer also in einer älteren Darstellung liest, auch bei der Schwere der Schuld müsse zusätzlich ein Erziehungsbedürfnis festgestellt werden, liest einen überholten Satz.
Woran sich die Schwere der Schuld bemisst
Nach demselben Urteil ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt danach nur insofern Bedeutung zu, als sich daraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld ziehen lassen.
Der Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25, formuliert dasselbe von der anderen Seite. Die Schwere der Schuld bemisst sich nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat.
Das ist ein handfester Ansatz. Ein Urteil, das die Jugendstrafe im Wesentlichen mit der Schwere des Delikts begründet, ohne daraus Schlüsse auf die Persönlichkeit und das Maß der persönlichen Schuld zu ziehen, halten wir für angreifbar. Ob der Angriff trägt, zeigen die Urteilsgründe des einzelnen Falls.
Die Dauer der Jugendstrafe
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 JGG beträgt das Mindestmaß sechs Monate und das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich um ein Verbrechen, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht, beträgt das Höchstmaß nach Satz 2 zehn Jahre. Satz 3 stellt klar, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten.
Für Heranwachsende beträgt das Höchstmaß nach § 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zehn Jahre, bei Mord nach Satz 2 fünfzehn Jahre, wenn das Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht.
Der Maßstab der Bemessung
§ 18 Absatz 2 JGG lautet, dass die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25, betont, dass die formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens nicht genügt.
Bemerkenswert ist der Gegenpol bei den schwersten Fällen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22. Juni 2016, Aktenzeichen 5 StR 524/15, das zur Aufnahme in die amtliche Sammlung BGHSt bestimmt ist, zu § 105 Absatz 3 Satz 2 JGG ausgeführt, dass dort dem Schuldausgleich Vorrang gegenüber dem Erziehungsgedanken zukommt.
Die pauschale Aussage, im Jugendstrafrecht gehe es immer und überall zuerst um Erziehung, trifft danach nicht auf alle Konstellationen zu.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenBewährung und Schuldspruch mit Vorbehalt
Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 JGG setzt das Gericht bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
Nach Absatz 2 setzt das Gericht unter denselben Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe aus, die zwei Jahre nicht übersteigt, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
Nach Absatz 3 Satz 1 kann die Strafaussetzung nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Nach Satz 2 wird sie durch die Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Ein Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht zeigt sich bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren. Nach § 56 Absatz 2 StGB kann das Gericht eine solche Freiheitsstrafe nur aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen. Nach § 21 Absatz 2 JGG setzt es eine solche Jugendstrafe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
§ 27 JGG kennt daneben eine Besonderheit, die im allgemeinen Strafrecht keine genaue Entsprechung hat. Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine Bewährungszeit aussetzen.
Nach § 88 JGG kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen.
Wie wir vorgehen
Stehen schädliche Neigungen im Raum, arbeiten wir am Urteilszeitpunkt. Was hat sich seit der Tat geändert. Ausbildung, Arbeit, Wohnsituation, Therapie, Abstand vom früheren Umfeld. Das gehört belegt und nicht behauptet.
Geht es um die Schwere der Schuld, prüfen wir, ob sich das Urteil mit der inneren Tatseite befasst oder ob es im Wesentlichen die Schwere des Delikts beschreibt.
Bei der Bemessung achten wir darauf, ob der Erziehungsgedanke tatsächlich durchgearbeitet ist oder nur erwähnt wird.
Und wir prüfen immer, ob § 27 JGG oder eine Aussetzung nach § 21 JGG in Betracht kommt, bevor über die Höhe gestritten wird.
Häufige Fragen
Nur in den beiden Fällen des § 17 Absatz 2 JGG, also wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, oder wegen der Schwere der Schuld.
Liegt keiner dieser Fälle vor, bleiben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Zuchtmittel haben nach § 13 Absatz 3 JGG nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2025, Aktenzeichen 4 StR 545/24, erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Wer sich seit der Tat erkennbar geändert hat, hat hier den wichtigsten Ansatz.
Wegen schädlicher Neigungen ist das schwierig. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25. Februar 2025, Aktenzeichen 2 StR 21/25, ausgeführt, dass bei einem Täter, der bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, regelmäßig nicht ohne Weiteres von schädlichen Neigungen ausgegangen werden kann.
Der zweite Weg über die Schwere der Schuld bleibt davon unberührt. Dort stellt die Rechtsprechung nicht auf Vorbelastungen, sondern vor allem auf die innere Tatseite ab. Ein zusätzliches Erziehungsbedürfnis muss seit dem Urteil vom 4. Juni 2024, Aktenzeichen 5 StR 205/23, nicht mehr festgestellt werden.
Nein, nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2024, Aktenzeichen 5 StR 205/23, im amtlichen Leitsatz entschieden, dass es darauf nicht ankommt.
Das war eine Rechtsprechungsänderung im förmlichen Anfrageverfahren. Ältere Darstellungen, die ein zusätzliches Erziehungsbedürfnis verlangen, sind seitdem überholt.
Nach § 21 Absatz 1 JGG setzt das Gericht eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren setzt es nach Absatz 2 unter denselben Voraussetzungen aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
Eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren kann nach § 21 JGG nicht ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach Absatz 3 Satz 1 auch nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Daneben kennt § 27 JGG die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe. Ist ein Teil der Jugendstrafe verbüßt, kann der Vollstreckungsleiter nach § 88 JGG den Rest zur Bewährung aussetzen.
Nach § 18 Absatz 1 JGG beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe fünf Jahre. Ist die Tat ein Verbrechen, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht, beträgt es zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
Für Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, beträgt das Höchstmaß nach § 105 Absatz 3 Satz 1 JGG zehn Jahre. Bei Mord sind es nach Satz 2 fünfzehn Jahre, wenn zehn Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen.
Grundsätzlich ja. Eine Verurteilung zu Jugendstrafe wird nach § 4 Nr. 1 BZRG in das Register eingetragen und nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen.
§ 32 Absatz 2 BZRG macht davon Ausnahmen. Nach Nr. 3 wird eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren nicht aufgenommen, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Nach Nr. 4 wird eine Jugendstrafe nicht aufgenommen, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist. Ein Schuldspruch nach § 27 JGG wird nach Nr. 2 ebenfalls nicht aufgenommen.
Die Ausnahmen nach Nr. 3 und Nr. 4 gelten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BZRG nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. Wird ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, gelten sie nach § 32 Absatz 5 BZRG außerdem bei weiteren dort genannten Straftaten nicht.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.