Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen. Seit dem 1. Oktober 2023 sind diese Voraussetzungen deutlich enger gefasst als zuvor.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Darauf vertrauen, dass das Gericht die Frage von sich aus prüft, und erst im Urteil merken, dass kein Sachverständiger gehört wurde. Die Weichen werden vor und in der Hauptverhandlung gestellt, nicht danach.
- Was wir zuerst tun
- Die Konsumgeschichte belegen. Behandlungsberichte, Entzugsversuche, Arbeitsunfähigkeit, Klinikaufenthalte. Ohne belegte Vorgeschichte trägt der Hang nach der Neufassung in aller Regel nicht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird im Urteil angeordnet und dient der Behandlung. Für abhängige Mandanten ist sie neben der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG der zweite Weg, der aus dem bloßen Absitzen herausführt.
Seit der Neufassung ist dieser Weg schmaler geworden. Wer ihn gehen will, muss früh und mit Belegen arbeiten.
Was sich zum 1. Oktober 2023 geändert hat
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 neu gefasst, BGBl. 2023 I Nr. 203. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist die Neufassung am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber wollte die Zahl der Unterbringungen verringern und die Plätze denen vorbehalten, bei denen die Behandlung Aussicht auf Erfolg hat. Drei Stellschrauben wurden verändert.
- Der Hang ist nun gesetzlich definiert und erfordert eine Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung.
- Die Anlasstat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen. Früher genügte ein Zusammenhang.
- Die Erfolgsaussicht muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Eine bloße hinreichend konkrete Aussicht genügt nicht mehr.
Der Bundesgerichtshof hat die neue Fassung angewendet und ihre Anforderungen beschrieben. Die Annahme eines Hangs erfordere nunmehr eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten sei und fortdauere. Zudem müsse die Anlasstat nun überwiegend auf den Hang zurückgehen (BGH, Beschluss vom 10.04.2024, 2 StR 134/23).
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Erstens, der Hang
Erforderlich ist der Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Alkohol, anders als § 35 BtMG, der eine Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt.
Die neue Legaldefinition verlangt eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Das ist ein medizinischer Begriff, der einen Sachverständigen erfordert.
Für die Verteidigung heißt das, dass die Konsumgeschichte belegt werden muss. Schulabbruch, Verlust der Arbeitsstelle, Entzugsbehandlungen, körperliche Folgeschäden, Verlust der Wohnung. Wer nur angibt, seit Jahren täglich zu konsumieren, ohne dass sich das irgendwo niedergeschlagen hat, wird die neue Hürde in aller Regel nicht nehmen.
Zweitens, der Zusammenhang mit der Tat
Die rechtswidrige Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen. Das ist die praktisch schwierigste Voraussetzung, gerade beim Handeltreiben.
Wer konsumiert und verkauft, um den eigenen Konsum zu finanzieren, kann diesen Zusammenhang darstellen. Wer dagegen als Teil einer arbeitsteiligen Struktur gegen festes Entgelt transportiert oder lagert und daneben konsumiert, hat es schwer. Dort liegt der Beweggrund im Verdienst und nicht im Hang.
Drittens, die Gefahr weiterer Taten
Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Voraussetzung ist in der Praxis selten das Problem, denn sie folgt meist aus der Vorgeschichte.
Viertens, die Erfolgsaussicht
Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Hier zählen tatsächliche Anhaltspunkte. Dazu gehören frühere Behandlungen, auch abgebrochene, wenn erkennbar ist, warum sie scheiterten und was sich geändert hat. Dazu gehören Deutschkenntnisse, ein gesicherter Aufenthaltsstatus und eine erkennbare eigene Bereitschaft.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenVorwegvollzug und Anrechnung
Wird die Unterbringung neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, wird die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe vollzogen, § 67 Absatz 1 StGB. Davon gibt es eine praktisch wichtige Ausnahme.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei einer Unterbringung neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach Satz 3 in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist.
Die Berechnung dieses Vorwegvollzugs ist fehleranfällig und wird in der Revision häufig beanstandet. Wer ein Urteil mit Unterbringung erhält, sollte diese Rechnung nachprüfen lassen.
Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wird die Zeit des Vollzugs auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind, § 67 Absatz 4 StGB. Sind zwei Drittel erledigt, setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 StGB zur Bewährung aus. Unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 StGB kann das bereits nach der Hälfte geschehen, § 67 Absatz 5 Satz 1 StGB.
Der Unterschied zu § 35 BtMG
Beide Vorschriften führen zur Behandlung statt zur Haft, setzen aber an verschiedenen Stellen an.
- § 64 StGB ist eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet. § 35 BtMG betrifft die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe.
- § 64 StGB erfasst auch Alkohol. § 35 BtMG setzt eine Betäubungsmittelabhängigkeit voraus.
- § 35 BtMG knüpft an eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren an, erfasst nach § 35 Absatz 3 BtMG aber auch die Gesamtfreiheitsstrafe bis zu dieser Höhe und höhere Strafen, wenn der zu vollstreckende Rest zwei Jahre nicht übersteigt. § 64 StGB kennt keine solche Grenze.
- Über § 35 BtMG entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts. Über § 64 StGB entscheidet das erkennende Gericht.
In vielen Verfahren kommen beide Wege in Betracht. Welcher der bessere ist, hängt von der Strafhöhe, von der Behandlungsbedürftigkeit und davon ab, wie belastbar die Therapiemotivation ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist der eingriffsintensivere Weg, weil sie mit einer geschlossenen Unterbringung beginnt.
Wie wir vorgehen
Die Entscheidung fällt vor der Hauptverhandlung. Wir regen frühzeitig die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und legen die Unterlagen vor, die der Sachverständige braucht, also Befunde, Entlassungsberichte, Bescheinigungen von Suchtberatungsstellen.
In der Hauptverhandlung achten wir darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einzeln abgearbeitet werden. Ein Urteil, das den Hang bejaht, ohne die neue Legaldefinition zu prüfen, oder das den überwiegenden Zusammenhang nicht begründet, ist angreifbar.
Und wir sprechen offen über die Kehrseite. Die Unterbringung dauert oft länger als die Haft, die sonst zu verbüßen wäre, und sie ist anstrengend. Wer nur der Haft entgehen will, ohne behandelt werden zu wollen, scheitert dort in aller Regel.
Häufige Fragen
Einen förmlichen Antrag kennt das Gesetz nicht, das Gericht prüft von Amts wegen. In der Praxis regt die Verteidigung die Prüfung an und trägt die Anhaltspunkte vor.
Ohne diese Anregung unterbleibt die Prüfung häufig, weil die Konsumgeschichte in der Akte nicht dokumentiert ist.
Dann wird der Vollzug der Maßregel in aller Regel für erledigt erklärt und die Reststrafe vollzogen. Die bis dahin in der Unterbringung verbrachte Zeit bleibt angerechnet, § 67 Absatz 4 StGB.
Ein Abbruch ist deshalb keine Katastrophe im Sinne eines vollständigen Verlusts, aber er nimmt der Aussetzung des Strafrestes nach § 67 Absatz 5 StGB die Grundlage. Über eine Aussetzung nach den allgemeinen Vorschriften ist damit nicht entschieden.
Ja. Die Vorschrift nennt alkoholische Getränke ausdrücklich an erster Stelle.
Die Zurückstellung nach § 35 BtMG steht Ihnen dagegen nicht offen, weil sie eine Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt.
Die Höchstdauer ergibt sich aus § 67d Absatz 1 StGB, auf dessen Satz 1 oder Satz 3 § 64 Satz 2 StGB ausdrücklich verweist.
Die tatsächliche Dauer hängt vom Behandlungsverlauf ab. In der Praxis endet die Unterbringung häufig mit der Aussetzung des Strafrestes nach § 67 Absatz 5 StGB.
Die Anordnung im Urteil ist das eine, der freie Platz in einer geeigneten Einrichtung das andere. Wartezeiten kommen vor.
Deshalb ist es sinnvoll, schon vor dem Urteil Kontakt zu einer Einrichtung herzustellen und die Aufnahmefähigkeit zu klären.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.