Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 31 BtMG erlaubt eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe, wenn jemand durch freiwilliges Offenbaren wesentlich zur Aufklärung einer Tat beiträgt, die über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht. Das Gesetz verspricht also etwas. Was am Ende dabei herauskommt, ist eine völlig andere Frage.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Aus eigenem Antrieb bei der Polizei anrufen und Namen nennen, in der Hoffnung, damit die eigene Lage zu verbessern. Wer das tut, bevor er die Akte kennt und bevor die Folgen durchgerechnet sind, trifft eine Entscheidung, die sich nicht zurücknehmen lässt.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht. Danach die nüchterne Rechnung, was eine Aussage einbringen kann und was sie kostet. Diese Rechnung geht nach unserer Erfahrung in den allermeisten Fällen nicht auf.
Es gibt in Betäubungsmittelverfahren einen Moment, in dem jemand an der Tür steht und einen Ausweg anbietet. Manchmal ist es ein Beamter, manchmal ein Mitgefangener, manchmal der eigene Gedanke in einer langen Nacht in der Untersuchungshaft. Der Ausweg heißt § 31 BtMG und klingt einfach. Sagen Sie, was Sie wissen, dann wird es milder.
Wir halten diesen Weg in den allermeisten Fällen für falsch. Das ist eine Haltung, und wir legen sie hier offen, damit Sie wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Die Gründe sind allerdings keine Frage der Haltung, sondern nachprüfbar.
Der Punkt, an dem die meisten Überlegungen scheitern
Wer Aufklärungshilfe leistet, tut das gegen ein Versprechen, dessen Wert niemand beziffern kann. Es gibt keine belastbaren Zahlen dazu, wie stark sich die Strafe durch eine Aussage nach § 31 BtMG tatsächlich verringert.
Das ist keine Behauptung aus der Verteidigerperspektive, sondern im Deutschen Bundestag festgestellt worden. In der Anhörung des Rechtsausschusses zur Kronzeugenregelung fasste der Abgeordnete Burkhard Lischka das Ergebnis der Sachverständigenrunde so zusammen.
„… waren sich die Sachverständigen eigentlich einig, dass man nichts genaues weiß. Es gibt keine fundierte Datengrundlage, es gibt keine genauen Zahlen, es gibt eigentlich nur unsortierte Erfahrungen.“
Wortprotokoll der 108. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 2012
Der Strafrechtsprofessor Johannes Kaspar bestätigte das in derselben Sitzung für die Wissenschaft, nämlich mit den Worten „Wir haben dazu keine empirischen Erkenntnisse“. Er kündigte an, eine Untersuchung vorzubereiten. Wer heute jemandem sagt, eine Aussage bringe ein bestimmtes Strafmaß, sagt etwas, das er nicht wissen kann.
Was Sie jetzt nicht tun sollten
Aussagen, um Ihre Lage zu verbessern.
Der Impuls kommt fast immer in derselben Situation, nämlich in der Untersuchungshaft, nach der ersten Woche, wenn klar wird, wie lange das dauern kann. Genau dann ist die Entscheidungsgrundlage am schlechtesten. Sie kennen die Akte nicht, Sie wissen nicht, was die Ermittlungsbehörde ohnehin hat, und Sie wissen nicht, wer sonst noch redet.
Zur Person müssen Sie Auskunft geben, also Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung sowie Staatsangehörigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Alles darüber hinaus ist freiwillig, und das gilt für Angaben über andere genauso wie für Angaben über sich selbst.
Wie wir vorgehen
Zuerst Akteneinsicht. Ohne sie lässt sich nicht beurteilen, ob eine Aussage überhaupt einen Aufklärungserfolg bringen könnte, denn was die Behörde schon weiß, klärt niemand mehr auf.
Danach die Rechnung in beide Richtungen. Was könnte eine Aussage an Milderung bringen. Was zieht sie an zusätzlichem Verfahrensstoff nach sich. Was folgt daraus für die Jahre nach dem Urteil. Erst wenn diese drei Posten auf dem Tisch liegen, lässt sich entscheiden, und erst dann sprechen wir darüber.
Was das Gesetz verlangt
§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Rechtsfolge ist eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder, unter engeren Voraussetzungen, das Absehen von Strafe.
- Freiwilligkeit. Die Offenbarung muss aus freien Stücken erfolgen.
- Über den eigenen Tatbeitrag hinaus. Das Geständnis der eigenen Tat genügt nicht. Es muss um die Tat eines anderen gehen.
- Zusammenhang. Die offenbarte Tat muss mit der eigenen in einem inneren und verbindenden Bezug stehen.
- Rechtzeitigkeit. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ist der Weg grundsätzlich versperrt (§ 31 Satz 2 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 3 StGB).
Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 die entsprechende Vorschrift des § 35 KCanG. Der Bundesgerichtshof hat die zum Betäubungsmittelgesetz entwickelten Maßstäbe auf sie übertragen (Urteil vom 27. März 2025, 4 StR 565/24).
Fünf Gründe, warum die Rechnung selten aufgeht
Erstens. Die Lebensbeichte vergrößert das eigene Verfahren
Eine Aussage, die einem Gericht nützt, ist detailliert. Detailliert wird sie nur, wenn der Aussagende erklärt, woher er das alles weiß. Und damit offenbart er seine eigene Rolle in Vorgängen, von denen die Ermittlungsbehörde bis dahin nichts wusste.
Der Rechtsanwalt Tobias Glienke hat das in der genannten Anhörung auf den Punkt gebracht.
„Es werden selten tataufklärende Angaben gemacht werden, ohne dass man den eigenen Tatbeitrag gesteht, und deshalb hat man in der Verteidigung selbst nicht mehr so wahnsinnig viel vorzubringen.“
Wortprotokoll der 108. Sitzung des Rechtsausschusses, 12. Dezember 2012
Was daraus folgt, ist ein Rechenvorgang, den kaum jemand vorher anstellt. Die Milderung wird auf die Taten gewährt, die ohnehin angeklagt sind. Die neu offenbarten eigenen Taten kommen hinzu und werden mitabgeurteilt. Am Ende kann eine Gesamtstrafe stehen, die höher ausfällt als die, die ohne jede Aussage gedroht hätte.
Das ist unsere Einschätzung aus der Praxis, keine belegte Quote. Belegen lässt sich nur der Mechanismus, nicht seine Häufigkeit. Niemand hat das je gezählt.
Zweitens. Wer benennt, wird benannt
Die Aufklärungshilfe ist kein Zweipersonenverhältnis zwischen Ihnen und dem Gericht. Sie erreicht die anderen Beschuldigten, deren Verteidiger und deren Angehörige, und sie erreicht sie schnell.
Wer dort benannt wird, hat einen Grund und häufig auch die Gelegenheit, seinerseits zu benennen. Ob die Gegenbelastung zutrifft, ist eine Frage, die dann erst einmal aufgeklärt werden muss, und zwar in einem Verfahren, das Sie betrifft.
Der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, Alexander Ignor, hat dazu in derselben Anhörung gesagt, es falle Mandanten immer leichter, andere zu belasten, wenn sie sich nicht selbst damit belasten müssen, und das könne man als gesicherte Erfahrung aus der Praxis nehmen.
Drittens. Der Kronzeuge wird zum Reisenden
Das ist der Punkt, den in der Beratung fast niemand auf dem Schirm hat, und er wiegt schwer, weil er sich über Jahre zieht.
Wer ausgesagt hat, ist damit nicht fertig. Er wird in den Verfahren gegen die anderen als Zeuge geladen, und zwar in jedem einzelnen. Dort steht er allein vor einer Kammer, und ihm gegenüber sitzen die Verteidiger derjenigen, die er belastet hat. Deren Aufgabe ist es, seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern, und sie werden diese Aufgabe ernst nehmen.
Der Bundesgerichtshof verlangt von den Gerichten in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung, gerade weil der Zeuge mit seiner Aussage zugleich eigene Vorteile erstrebt (etwa Urteil vom 8. Juni 2016, 2 StR 539/15). Das ist für das Verfahren richtig. Für den Zeugen bedeutet es, dass sein Aussageverhalten jedes Mal Gegenstand der Verhandlung wird.
Viertens. Am Ende der Reise stehen neue Verfahren
Wer über Jahre in wechselnden Verfahren zu denselben Vorgängen aussagt, wird irgendwann etwas anders sagen als beim ersten Mal. Das ist menschlich und im Zeugenbeweis alltäglich. Im Fall des Kronzeugen führt es in die Nähe von § 153 StGB und § 164 StGB, also zur uneidlichen Falschaussage und zur falschen Verdächtigung.
Ob es dazu kommt, steht dahin. Dass die Frage im Raum steht, ist der Punkt. Aus einem Verfahren sind dann drei geworden.
Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang ausdrücklich geregelt, und zwar zulasten des Kronzeugen. Nach § 164 Absatz 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre.
Wer also aussagt, um milder wegzukommen, und dabei auch nur einen Teil übertreibt, steht einer Qualifikation gegenüber, deren Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht und damit denjenigen der ursprünglichen Tat übersteigen kann. Deutlicher lässt sich die Warnung des Gesetzes kaum formulieren.
Fünftens. Der Ruf ist der eigentliche Preis
Über die Aufklärungshilfe gibt es einen Satz, der älter ist als das Betäubungsmittelgesetz. Man liebt den Verrat, aber nicht den Verräter.
Er geht auf eine bei Plutarch überlieferte Äußerung des Kaisers Augustus über den Thrakerkönig Rhoemetalkes zurück, der von Marcus Antonius zu ihm übergelaufen war und sich damit brüstete. Die verbreitete Zuschreibung an Gaius Iulius Caesar ist falsch, schon weil Rhoemetalkes erst nach dessen Tod die Seiten wechselte.
Der Satz beschreibt eine Erfahrung, die sich seither nicht geändert hat. Die Behörde nimmt die Aussage. Ein Freund wird sie deshalb nicht. Und in dem Umfeld, aus dem ein Betäubungsmittelverfahren kommt, wird der Ruf, geredet zu haben, den Betroffenen länger begleiten als jede Strafe.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenWann es anders liegen kann
Es gibt Fälle, in denen eine Aussage der richtige Weg ist, und wir würden unsere Aufgabe verfehlen, wenn wir das verschwiegen. Denkbar ist das etwa, wenn ohnehin alles feststeht und der Aufklärungsbeitrag nichts Neues über den Aussagenden selbst offenbart, oder wenn jemand aus einem Zusammenhang aussteigen will und dafür Schutz braucht.
Diese Fälle sind selten, und sie sind daran zu erkennen, dass die Rechnung aus dem Abschnitt „Wie wir vorgehen“ vollständig aufgestellt wurde und trotzdem aufgeht. Wer sie nicht aufstellt, entscheidet im Nebel.
Unsere Haltung, offen gesagt
Wir verteidigen Menschen, die sich gegen einen Vorwurf wehren. Darin liegt unsere Arbeit, und dafür stehen wir mit allem, was das Gesetz an Mitteln bereithält.
Eine Verteidigung, die im Kern darauf aufgebaut ist, andere zu belasten, ist etwas anderes. Sie verlangt vom Mandanten eine Entscheidung, deren Folgen über das Verfahren hinausreichen und die er in aller Regel bereut. Wir raten davon ab, und wir sagen das jedem Mandanten, bevor er uns danach fragt.
Wer nach reiflicher Überlegung und mit vollständiger Kenntnis der Akte anders entscheidet, findet bei uns eine sorgfältige Begleitung. Aber er findet bei uns niemanden, der ihm diesen Weg empfiehlt.
Häufige Fragen
Das lässt sich nicht beziffern. Das Gesetz eröffnet eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, über den Umfang entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Belastbare Zahlen dazu, wie stark sich die Strafe in der Praxis verringert, gibt es nicht. Das wurde in der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12.12.2012 ausdrücklich festgestellt. Wer eine Quote nennt, nennt sie ohne Grundlage.
Tatbestandlich nicht. Die Vorschrift verlangt einen Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus, nicht ein Geständnis.
Praktisch ist das etwas anderes. Eine Aussage, die dem Gericht nützt, ist detailliert, und detailliert wird sie meist nur, wenn der Aussagende die eigene Rolle offenlegt. Genau daraus entsteht neuer Verfahrensstoff gegen ihn selbst.
Der Beitrag muss geleistet sein, bevor das Hauptverfahren eröffnet wird. Danach ist der Weg grundsätzlich versperrt (§ 31 Satz 2 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 3 StGB).
Diese Frist wird häufig übersehen. Sie ist einer der Gründe, warum eine Entscheidung darüber nicht liegen bleiben darf, sondern nach Akteneinsicht getroffen wird.
Ein Widerruf beseitigt die Aussage nicht. Sie ist in der Welt, sie liegt den anderen Verfahren zugrunde, und sie wird dort verwertet.
Hinzu kommt, dass wechselndes Aussageverhalten die eigene Glaubwürdigkeit beschädigt und im ungünstigen Fall den Verdacht einer Falschaussage begründet. Eine Aussage nach § 31 BtMG ist eine Entscheidung ohne Rückfahrkarte.
In aller Regel ja, und darauf sind die wenigsten vorbereitet. Wer Angaben über andere gemacht hat, wird in deren Verfahren als Zeuge geladen, oft über Jahre und in mehreren Verfahren nacheinander.
Dort wird sein Aussageverhalten von den Verteidigern der Belasteten eingehend geprüft. Der Bundesgerichtshof verlangt in solchen Konstellationen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung, weil der Zeuge mit der Aussage eigene Vorteile erstrebt.
Ja. Die allgemeine Regelung steht in § 46b StGB und gilt für einen Katalog schwerer Taten. Sie ist der Sache nach dasselbe Instrument.
Die Überlegungen auf dieser Seite gelten dort entsprechend. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 § 35 KCanG.
Wir beraten jeden, der zu uns kommt, vollständig und ergebnisoffen, und dazu gehört, die Möglichkeit des § 31 BtMG zu erklären und durchzurechnen.
Unsere Empfehlung lautet in aller Regel, es nicht zu tun. Wer sich nach vollständiger Aufklärung und mit Kenntnis der Akte anders entscheidet, wird von uns sorgfältig begleitet. Einen Rat, diesen Weg zu gehen, wird er von uns aber nicht bekommen.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.