Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Das NpSG erfasst nicht nur einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen. Wer ein Produkt verkauft, dessen Inhaltsstoff unter eine dieser Gruppen fällt, kann sich strafbar machen, auch wenn der Stoff nirgends namentlich aufgeführt ist.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Sich darauf verlassen, dass ein Stoff legal sei, weil er im Betäubungsmittelgesetz nicht steht oder weil er als Badesalz, Kräutermischung oder Raumduft verkauft wurde. Die Bezeichnung auf der Packung sagt nichts über die Strafbarkeit.
- Was wir zuerst tun
- Feststellen, welcher Stoff überhaupt vorliegt und ob er die Strukturmerkmale einer Gruppe erfüllt. Das ist eine chemische Frage und häufig der Punkt, an dem sich das Verfahren entscheidet.
Badesalz, Räuchermischung, Kräutermischung, Research Chemical, Legal High. Das sind Handelsbezeichnungen, keine Rechtsbegriffe. Dahinter stehen Substanzen, die chemisch so verändert wurden, dass sie nicht mehr unter die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes fallen, in ihrer Wirkung aber den dort erfassten Stoffen ähneln.
Der Gesetzgeber hat auf dieses Ausweichen mit einem eigenen Gesetz geantwortet. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist am 26. November 2016 in Kraft getreten und geht einen anderen Weg als das Betäubungsmittelgesetz.
Der Unterschied im Ansatz
Das Betäubungsmittelgesetz arbeitet mit Listen. In den Anlagen I bis III stehen einzelne Stoffe mit Namen. Wer einen Stoff verändert, der dort steht, schafft einen neuen Stoff, der zunächst nicht erfasst ist, bis der Verordnungsgeber nachzieht.
Das NpSG arbeitet dagegen mit Stoffgruppen. Anlage 1 beschreibt neun Gruppen nicht über Namen, sondern über chemische Strukturmerkmale. Erfasst ist jede Verbindung, die diesen Merkmalen entspricht, auch wenn sie noch nie zuvor aufgetaucht ist.
Die neun Stoffgruppen der Anlage 1
Anlage 1 zum NpSG nennt in der seit der Sechsten Änderungsverordnung geltenden Fassung, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 292, folgende Gruppen.
- Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen. Diese Gruppe schließt die Cathinone ein, also die Stoffe, die als Badesalz verkauft werden.
- Cannabimimetika, also synthetische Cannabinoide. Sie werden auf Pflanzenmaterial aufgebracht und als Kräutermischung verkauft.
- Benzodiazepine, einschließlich ihrer Analoga und offenkettiger Prodrugs.
- Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen.
- Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen.
- Von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindungen. Dazu gehören Stoffe aus dem Umfeld des Ketamins.
- Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen. In diese Gruppe fallen die als Nitazene bekannten synthetischen Opioide.
- Von 3,3-Diphenylpropan-1-amin abgeleitete Verbindungen.
- Von 4-Amino-1-benzylpiperidin abgeleitete Verbindungen. In diese Gruppe fallen Fentanyl-Analoga.
Die Vorbemerkung zu Anlage 1 stellt klar, dass die Gruppendefinitionen alle denkbaren geladenen Formen, Stereoisomere, Salze und isotopensubstituierte Verbindungen eines erfassten Stoffes einschließen. Der Zugriff ist also sehr weit.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenWas seit April 2026 hinzugekommen ist
Durch das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 7. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 2, das am 12. April 2026 in Kraft getreten ist, wurde die bisherige Anlage zur Anlage 1 und eine neue Anlage 2 eingefügt. Anlage 2 nennt einzelne Stoffe, und zwar 1,4-Butandiol, gamma-Butyrolacton und Distickstoffmonoxid, also Lachgas.
Diese drei Stoffe sind anders geregelt als die Gruppen der Anlage 1, und die Technik ist zweistufig. Anlage 2 enthält zwei maßgebliche Spalten. Spalte 2 bestimmt, wann ein Stoff überhaupt ein neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b NpSG ist. Spalte 3 bestimmt, wann darüber hinaus das volle Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG eingreift, das auch Erwerb und Besitz erfasst.
Bei 1,4-Butandiol und gamma-Butyrolacton nennt Spalte 2 den Reinstoff sowie jede Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent, und Spalte 3 lautet jeder Stoff. Für diese beiden Stoffe gilt daher das volle Verbot, sobald sie als Reinstoff oder als Zubereitung mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent vorliegen. Handeltreiben und Inverkehrbringen sind dann nach § 4 Absatz 1 NpSG strafbar.
Bei Lachgas liegt es anders. Spalte 2 nennt den Reinstoff und jede Zubereitung, Lachgas ist damit in aller Regel neuer psychoaktiver Stoff. Spalte 3 verlangt für das volle Verbot zusätzlich die Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm oder die Abgabe von mehr als zehn kleineren Behältern pro Verkaufsvorgang. Unterhalb dieser Schwelle bleibt es bei den Verboten des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 NpSG, nämlich Versandhandel und Abgabe an Automaten, Abgabe an Personen unter 18 Jahren sowie Erwerb und Besitz durch Personen unter 18 Jahren.
Was strafbar ist und was nicht
Hier liegt der wichtigste Unterschied zum Betäubungsmittelgesetz, und er wird häufig falsch dargestellt.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG verbietet bei Stoffen der Anlage 1 unter anderem auch den Erwerb und den Besitz. § 4 NpSG stellt jedoch nicht jedes dieser Verbote unter Strafe. Strafbar ist nach § 4 Absatz 1 NpSG, wer mit einem solchen Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt, ihn einem anderen verabreicht oder ihn zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt.
Der bloße Erwerb und der bloße Besitz zum Eigenkonsum sind im Katalog des § 4 NpSG nicht genannt. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BtMG, der den Besitz ausdrücklich erfasst. Wer allerdings eine Menge besitzt, die auf Handeltreiben schließen lässt, wird sich dieser Bewertung stellen müssen.
Die Strafrahmen
- § 4 Absatz 1 NpSG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar, § 4 Absatz 2 NpSG.
- § 4 Absatz 3 NpSG, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, bei Abgabe durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren sowie bei Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder bei Todesgefahr für einen anderen.
- § 4 Absatz 4 NpSG, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- § 4 Absatz 5 und 6 NpSG, eigene Strafrahmen für fahrlässiges Handeln.
Eine nicht geringe Menge im Sinne einer Mengenqualifikation kennt das NpSG nicht. Die Grenzwertrechtsprechung, die im Betäubungsmittelrecht über die Strafrahmen entscheidet, hat hier keine Entsprechung. Die Menge wirkt allein über die Strafzumessung und über die Frage, ob Handeltreiben vorliegt.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Stoffidentifikation
Zuerst muss feststehen, welcher Stoff überhaupt vorliegt. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Produkte dieser Art enthalten häufig Gemische, die Zusammensetzung wechselt von Charge zu Charge, und die Kennzeichnung ist bewusst irreführend.
Die Subsumtion unter die Gruppendefinition
Steht der Stoff fest, ist zu prüfen, ob er die Strukturmerkmale einer der neun Gruppen erfüllt. Die Definitionen enthalten Molekülmassengrenzen, zulässige Substituenten und ausdrückliche Ausnahmen. Ein Stoff, der eine Grenze überschreitet oder unter eine Ausnahme fällt, ist nicht erfasst.
Das ist eine chemische Bewertung, die ein Gutachten erfordert. Der Kurzbericht eines Landeskriminalamts, der lediglich mitteilt, der Stoff falle unter Gruppe 1, genügt dafür nach unserer Einschätzung nicht. Wir lassen uns die vollständige analytische Grundlage vorlegen.
Der Vorsatz
Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass es sich um einen neuen psychoaktiven Stoff im Sinne des Gesetzes handelt. Wer ein Produkt übernimmt, das ihm als legal beschrieben wurde, und der die Zusammensetzung nicht kennt, ist nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Das Gesetz kennt in § 4 Absatz 5 und 6 NpSG Fahrlässigkeitstatbestände, allerdings nur für bestimmte Begehungsformen.
Der Zeitpunkt
Die Anlagen werden fortlaufend erweitert. Maßgeblich ist die Rechtslage im Tatzeitpunkt. Wer einen Stoff vor dessen Aufnahme gehandelt hat, hat sich insoweit nicht nach dem NpSG strafbar gemacht. Bei länger zurückliegenden Taten gehört der Abgleich der Fassungen deshalb zur Pflichtarbeit.
Der Übergang ins Betäubungsmittelgesetz
Viele Stoffe, die zunächst nur vom NpSG erfasst waren, sind später in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes übernommen worden. Damit ändert sich die Rechtslage grundlegend, denn dann gelten die höheren Strafrahmen des BtMG, die Besitzstrafbarkeit und die Grenzwertrechtsprechung zur nicht geringen Menge.
Für die Einordnung im Einzelfall ist deshalb immer zu klären, ob der Stoff im Tatzeitpunkt dem NpSG oder bereits dem BtMG unterfiel. Die Grenzwerte der wichtigsten Substanzen haben wir auf einer eigenen Seite zusammengestellt.
Häufige Fragen
Seit dem Änderungsgesetz vom 7. Januar 2026 ist Distickstoffmonoxid in Anlage 2 zum NpSG aufgeführt, allerdings nur unter den dort genannten Eigenschaften, etwa bei Behältern mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm.
Verboten sind danach unter anderem der Versandhandel, die Abgabe an Automaten und die Abgabe an Personen unter 18 Jahren. Ab einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm je Behälter greift darüber hinaus das volle Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG. Ausgenommen sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 NpSG Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken, allerdings nur, soweit sie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannt sind.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG verbietet auch Erwerb und Besitz. Der Katalog der Strafvorschrift des § 4 NpSG nennt diese beiden Handlungen jedoch nicht.
Das bedeutet nicht, dass nichts passiert. Es wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren geführt, in dem geprüft wird, ob die Menge auf Handeltreiben hindeutet. Hinzu kommen Folgen im Fahrerlaubnisrecht.
Das ist ohne chemische Kenntnisse nicht zu beurteilen, und genau darin liegt das Problem dieser Regelungstechnik.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundeskriminalamt beobachten den Markt. Wer mit solchen Stoffen umgeht, kann sich auf die Bezeichnung des Produkts jedenfalls nicht verlassen.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird über das Verfahren unterrichtet und prüft eigenständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das geschieht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.
Deshalb ist es wichtig, das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren von Anfang an zusammen zu betrachten. Eine Einstellung im Strafverfahren hilft wenig, wenn parallel die Fahrerlaubnis entzogen wird.
§ 35 BtMG setzt voraus, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Ob diese Voraussetzung bei einer Abhängigkeit von Stoffen erfüllt ist, die dem NpSG unterfallen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Unabhängig davon kommt bei einer Substanzkonsumstörung die Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht, denn diese Vorschrift stellt auf berauschende Mittel im Allgemeinen ab.
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