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Unrechtsvereinbarung

Die Unrechtsvereinbarung ist ein Begriff, der nicht im Gesetz steht. Gebräuchlich ist er in Rechtsprechung und Schrifttum für die Verknüpfung zwischen einem Vorteil und einer Gegenleistung, die den Kern der Bestechungsdelikte bildet. Dieser Eintrag behandelt allein die Unrechtsvereinbarung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB.

Der Gegenseitigkeitsbezug ist im Wortlaut der Vorschrift angelegt. Der Vorteil muss dort als Gegenleistung dafür gefordert, versprochen, angenommen, angeboten oder gewährt werden, dass der Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Nicht der Vorteil allein ist strafbar, sondern seine Verknüpfung mit dieser Bevorzugung.

§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Die Vorschrift enthält zwei Varianten. Nummer 1 knüpft an die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb an, Nummer 2 an die Verletzung von Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen, und dort entfällt die Strafbarkeit bei Einwilligung des Unternehmens. § 299 Abs. 2 StGB erfasst spiegelbildlich die Geberseite, also das Anbieten, Versprechen und Gewähren des Vorteils.

Was genau vereinbart sein muss und wie konkret die Gegenleistung bezeichnet sein muss, ist streitig. Das betrifft insbesondere Zuwendungen in laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen kein einzelner Beschaffungsvorgang benannt ist.

Für die Verteidigung ist das nach unserer Einschätzung der entscheidende Punkt. In der Praxis sind die Zahlung und ihr Empfänger meist unstreitig belegt, der Streit geht um die Verknüpfung. Beratungs-, Vermittlungs- und Sponsoringverträge, Rabatte, Einladungen und Zuwendungen aus gewachsenen Geschäftsbeziehungen sehen in einer Auswertung von Buchhaltung und Mailverkehr oft gleich aus.

Wir arbeiten in diesen Verfahren daher an der Frage, ob sich eine Verknüpfung mit einer konkreten Bevorzugung aus den Unterlagen tatsächlich belegen lässt, und bei Nummer 2 zusätzlich daran, ob das Unternehmen eingewilligt hat.