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Überschuldung

Die Überschuldung ist ein Begriff des Insolvenzrechts. Das Strafgesetzbuch verwendet ihn in § 283 StGB, ohne ihn zu bestimmen. Geregelt ist er in § 19 InsO, wo er bei juristischen Personen neben die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund tritt.

§ 19 InsO Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Vorschrift enthält damit zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt. Ergibt sich dabei eine Deckungslücke, so liegt gleichwohl keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Anwendungsbereich reicht über juristische Personen hinaus. Nach § 19 Abs. 3 InsO gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Sonderregel für Gesellschafterdarlehen mit vereinbartem Nachrang enthält § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO.

Im Strafrecht wirkt der Begriff über § 283 StGB. Der Bankrott setzt im Grundfall voraus, dass der Täter bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit handelt, und nach § 283 Abs. 2 StGB ist auch strafbar, wer seine Überschuldung durch eine der dort genannten Handlungen herbeiführt. Die Fahrlässigkeitsvarianten des § 283 Abs. 4 und 5 StGB knüpfen ebenfalls an sie an.

Wie die Deckungslücke zu berechnen ist und unter welchen Voraussetzungen eine Fortführung als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, ist streitig. § 19 InsO gibt dazu keine Methode vor.

Für die Verteidigung liegt darin nach unserer Einschätzung der wesentliche Ansatz. Eine Überschuldung wird in den Ermittlungen häufig aus Bilanzwerten abgeleitet, obwohl der Begriff nicht auf die Bilanz, sondern auf das Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten abstellt. Stille Reserven, Rangrücktritte, Patronatserklärungen und eine tragfähige Fortführungsaussicht können das Ergebnis verändern, und wir prüfen in solchen Verfahren gezielt, ob die Berechnung diese Punkte abbildet.