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Trutzwehr

Die Trutzwehr ist ein Begriff, der nicht im Gesetz steht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist er gebräuchlich für die gegenangreifende Form der Notwehr, also für eine Verteidigung, die dem Angreifer selbst Schaden zufügt. Ihr Gegenstück ist die Schutzwehr, mit der der Angegriffene den Angriff lediglich abschirmt, etwa durch Ausweichen, Festhalten, Abdecken oder Abblocken.

Der Begriff bezeichnet damit nicht jede Verteidigung, sondern eine bestimmte Art der Verteidigung. Beide Formen sind Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, sie unterscheiden sich in der Eingriffsintensität gegenüber dem Angreifer.

§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die Unterscheidung wird im Rahmen der Erforderlichkeit bedeutsam. Erforderlich ist nach dem Wortlaut die Verteidigung, die den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwendet. In Rechtsprechung und Schrifttum wird daraus gebräuchlich abgeleitet, dass der Angegriffene unter mehreren wirksamen Abwehrmitteln das weniger einschneidende zu wählen hat, weshalb sich die Frage stellt, ob eine Schutzwehr den Angriff im Einzelfall zuverlässig beendet hätte.

Welche Anforderungen dabei an die Prüfung milderer Mittel zu stellen sind, ist streitig. Das betrifft auch die Frage, in welchem Umfang dem Angegriffenen in einer unübersichtlichen Lage ein Risiko zuzumuten ist. Eine Zuordnung dieser Maßstäbe zu einzelnen Entscheidungen nehmen wir hier nicht vor.

Für die Verteidigung ist die Unterscheidung nach unserer Einschätzung mehr als eine Begriffsfrage. In Gewaltverfahren lautet der Vorwurf häufig, der Angeklagte habe über die Abwehr hinaus zugeschlagen, und das Urteil trennt dann Phasen des Geschehens voneinander. Damit entscheidet sich an der Abgrenzung, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nur ein Teil des Geschehens erfasst wird.

Wir arbeiten in diesen Verfahren daher am Ablauf in seinen einzelnen Schritten, an der Frage, ob der Angriff zum Zeitpunkt der Handlung noch gegenwärtig war, und daran, welche milderen Mittel dem Angeklagten in seiner Lage tatsächlich zur Verfügung standen.