Tatverdächtiger (siehe auch Verdächtiger) ist derjenige, der objektiv der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist. Das ist jede Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat von Seite der Ermittlungsbehörden besteht. Dieser Begriff ist abzugrenzen von dem Begriff des Beschuldigten. Denn neben dem Beschuldigten kann – wie aus den §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ersichtlich ist – auch beispielsweise ein Zeuge tatverdächtig sein.
Ein Tatverdächtiger wird erst dann zum Beschuldigten, wenn die Ermittlunsgbehörden den Willen zum Ausdruck bringen, gegen diesen Tatverdächtigen ein Strafverfahren zu führen. Eingriffsmaßnahmen gegen Tatverdächtige (die noch nicht Beschuldigte sein müssen) sehen etwa die §§ 102, 163b Abs. 1 StPO vor.
§ 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
Beispiel: Die Polizei erscheint am Tatort einer Schlägerei. Dort stehen 5 Personen und warten auf die Polizei. Bevor die Frage geklärt werden kann, wer Beschuldigter und wer Zeuge ist, können theoretisch zunächst alle Anwesenden als potentiell Tatverdächtiger in Betracht kommen. Verdichtet sich der Anfangsverdacht aber gegen einen Tatverdächtigen („der da war es“), so wird diese Person vermutlich als Beschuldigter belehrt, schon um spätere Beweisverwertungsverbote wegen fehlerhafter oder unterbliebener Beschuldigtenbelehrung zu vermeiden.