A B D E F G H I L M N O P Q R S T U V W Z

Tagessatz

Der Tagessatz ist die Recheneinheit, in der eine Geldstrafe verhängt wird. Nach § 40 Abs. 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt, und sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

Das Urteil enthält deshalb immer zwei Zahlen, nämlich die Zahl der Tagessätze und deren Höhe. Die Zahl bildet die Schwere der Tat ab, die Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Neunzig Tagessätze zu zwanzig Euro und dreißig Tagessätze zu sechzig Euro ergeben denselben Betrag, sind aber etwas ganz Verschiedenes, weil allein die Zahl der Tagessätze über die Schwere der Tat Auskunft gibt.

§ 40 Abs. 2 StGB
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

Nach § 40 Abs. 3 StGB können die Einkünfte, das Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung geschätzt werden. Von dieser Befugnis wird im Strafbefehlsverfahren regelmäßig Gebrauch gemacht, und die Schätzung fällt dann oft zu hoch aus, weil sie auf veralteten oder gar keinen Angaben beruht.

Praktisch bedeutsam ist die Schwelle von neunzig Tagessätzen. Bis zu dieser Zahl wird eine einzelne Verurteilung nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes in aller Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist. Ob die Zahl darüber oder darunter liegt, entscheidet deshalb häufig mehr als der Betrag, und genau dort setzt die Verteidigung an.