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Submissionsabsprache

Die Submissionsabsprache ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine Absprache unter Bietern, mit der der Wettbewerb bei einer Ausschreibung ausgeschaltet wird. Das Gesetz verwendet den Begriff nicht, es spricht in der Überschrift des § 298 StGB von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen.

Strafbar ist nach dem Wortlaut nicht die Absprache selbst, sondern die Abgabe eines Angebots, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Die Absprache muss darauf abzielen, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.

§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

Erfasst sind damit auch Konstellationen ohne formale Ausschreibung, denn § 298 Abs. 2 StGB stellt die freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. Für den Täter kommt es nicht darauf an, dass sein eigenes Angebot angenommen wird, auch das abgesprochene Schutzangebot eines Mitbieters wird von Absatz 1 erfasst.

Eine Besonderheit enthält § 298 Abs. 3 StGB. Nicht bestraft wird, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt. Tritt dieses Ergebnis ohne Zutun des Täters ein, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Neben § 298 StGB stehen in der Praxis regelmäßig weitere Vorwürfe im Raum, etwa der Betrug. Das Verhältnis dieser Vorschriften zueinander und die Frage, welcher Schaden bei einer abgesprochenen Vergabe anzusetzen ist, sind streitig.

Für die Verteidigung ist nach unserer Einschätzung zweierlei wesentlich. Erstens ist genau zu prüfen, ob der Vorgang eine Ausschreibung oder eine ihr gleichgestellte Vergabe im Sinne der Vorschrift war, denn das ist bei informellen Anfragen keineswegs selbstverständlich. Zweitens verdient § 298 Abs. 3 StGB früh Aufmerksamkeit, weil er einen Weg aus der Strafbarkeit beschreibt, der sich nachträglich nicht mehr herstellen lässt.