A B D E F G H I L M N O P Q R S T U V W Z

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Als objektive Bedingung der Strafbarkeit wird ein Merkmal bezeichnet, das im Tatbestand steht und über die Strafbarkeit entscheidet, auf das sich der Vorsatz des Täters aber nicht beziehen muss. Der Begriff stammt aus der Rechtswissenschaft und steht nicht im Gesetz. Ob ein einzelnes Merkmal so einzuordnen ist, ist eine Frage der Auslegung und streitig.

Erläutert wird der Begriff gewöhnlich an § 231 StGB. Strafbar ist dort schon die Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff. Voraussetzung ist allerdings, dass durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.

§ 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Der Wortlaut verlangt nur, dass die schwere Folge durch die Schlägerei oder den Angriff verursacht worden ist. Dass sie dem einzelnen Beteiligten zuzurechnen oder von ihm vorhergesehen wäre, steht dort nicht. Deshalb wird die Folge verbreitet als objektive Bedingung der Strafbarkeit eingeordnet. Wie sich das zu § 18 StGB verhält, der bei einer besonderen Folge der Tat wenigstens Fahrlässigkeit verlangt, bevor eine schwerere Strafe eintritt, ist umstritten. § 231 StGB knüpft an die Folge keine schwerere Strafe, sondern die Strafbarkeit überhaupt.

Ähnliche Fragen stellen sich bei § 323a StGB. Bestraft wird, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Nach § 323a Abs. 2 StGB darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die Rauschtat angedrohte. Wie die Rauschtat dogmatisch einzuordnen ist, ist ebenfalls streitig.

Für die Verteidigung ist die Einordnung keine theoretische Frage, denn sie bestimmt, was der Vorsatz erfassen muss und was nicht. Bei § 231 StGB liegt der Angriff deshalb in der Regel nicht bei der schweren Folge, sondern bei der Beteiligung selbst und bei § 231 Abs. 2 StGB. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass die Vorwerfbarkeit der Beteiligung nach Absatz 2 in Urteilen oft nur mit einer Formel abgetan wird.