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Minder schwerer Fall

Der minder schwere Fall ist ein milderer Strafrahmen, den das Gesetz für Taten vorsieht, die vom Regelfall des Tatbestandes nach unten abweichen. Er ist kein eigener Tatbestand und kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Verschiebung des Strafrahmens. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, entscheidet das Gericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Tat und des Täters.

Das Gesetz sieht den milderen Rahmen an vielen Stellen vor, nennt aber meist keine Voraussetzungen. § 249 Abs. 2 StGB senkt den Rahmen des Raubes auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, § 250 Abs. 3 StGB den des schweren Raubes auf ein Jahr bis zu zehn Jahren, § 244 Abs. 3 StGB den der Fälle des § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB auf drei Monate bis zu fünf Jahren. Eine Ausnahme ist § 213 StGB, der ein Beispiel ausdrücklich benennt und daneben eine Auffangklausel enthält.

§ 213 StGB Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Auf die Einteilung der Tat wirkt der mildere Rahmen nicht. § 12 Abs. 3 StGB bestimmt, dass Milderungen für minder schwere Fälle für die Einteilung in Verbrechen und Vergehen außer Betracht bleiben. Ein Raub bleibt deshalb ein Verbrechen, auch wenn das Gericht den Rahmen des § 249 Abs. 2 StGB anwendet.

Praktisch ist der minder schwere Fall oft der stärkste Hebel der Verteidigung, weil er die Untergrenze verschiebt. Bei § 250 Abs. 2 StGB beträgt sie fünf Jahre, bei § 250 Abs. 3 StGB nur ein Jahr. Das eröffnet Ergebnisse, die im Regelrahmen von vornherein ausgeschlossen sind.

Weil das Gesetz meist keine Kriterien vorgibt, entscheidet, was im Verfahren vorgetragen und festgestellt wird. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass der minder schwere Fall früh und ausdrücklich zum Thema gemacht werden sollte, damit das Urteil sich mit ihm auseinandersetzen muss. Fehlt diese Auseinandersetzung, ist das Urteil angreifbar.