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Besonderes öffentliches Interesse

Bei einer Reihe von Antragsdelikten kann die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Strafantrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Man spricht dann von einem relativen Antragsdelikt. Das Gesetz erklärt nicht, wann ein solches Interesse vorliegt. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum gebräuchlichen Umschreibung geht es um Fälle, in denen die Tat über den Konflikt der Beteiligten hinaus die Allgemeinheit berührt. Die Reichweite ist streitig.

Die Formulierung ist in den einschlägigen Vorschriften gleich. § 303c StGB zeigt sie für die Sachbeschädigung und die ihr benachbarten Tatbestände.

§ 303c StGB Strafantrag
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Wortgleich ist die Regelung in § 248a StGB für Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Über § 263 Abs. 4 StGB gilt § 248a StGB auch für den Betrug.

Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Interesse bei den Privatklagedelikten. Nach § 376 StPO wird die öffentliche Klage wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Das ist eine andere Vorschrift mit anderer Funktion, auch wenn die Begriffe ähnlich klingen.

Die Entscheidung trifft die Strafverfolgungsbehörde. Ihre Maßstäbe ergeben sich aus Verwaltungsvorschriften und nicht aus dem Gesetz. Wie weit die Entscheidung gerichtlich nachprüfbar ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Für die Verteidigung ist diese Stelle ergiebiger, als sie aussieht. Ist kein Antrag gestellt, muss die Akte erkennen lassen, dass die Behörde das besondere öffentliche Interesse geprüft und bejaht hat. Aus unserer Sicht fehlt eine solche Dokumentation in Verfahren um Alltagsdelikte häufig, und ein Hinweis darauf führt eher zu einer Einstellung als ein Streit über die Beweise.