Die besondere Schwere der Schuld ist ein Begriff des Vollstreckungsrechts. Er betrifft nicht die Frage, ob jemand verurteilt wird, sondern wie lange eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, bevor eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung überhaupt in Betracht kommt.
Geregelt ist der Begriff in § 57a StGB. Die Vorschrift nennt drei Voraussetzungen für die Aussetzung, nämlich die Verbüßung von fünfzehn Jahren, das Fehlen einer besonderen Schwere der Schuld und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB.
§ 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
Was der Begriff inhaltlich erfasst, bestimmt das Gesetz nicht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Umschreibung gebräuchlich, es gehe um Umstände der Tat und der Person des Täters, die das Gewicht der Schuld über das bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohnehin vorhandene Maß hinaus erhöhen. Welche Umstände dafür genügen und wie sie zu gewichten sind, ist streitig.
Praktisch bedeutsam ist, wer darüber entscheidet und wann. Nach dem Wortlaut des § 57a StGB richtet sich die Vorschrift an das Gericht, das über die Aussetzung befindet. Die Feststellungen des erkennenden Gerichts zur Tat liegen diesem Verfahren aber zugrunde, und § 57a Abs. 4 StGB erlaubt zudem Fristen von höchstens zwei Jahren, vor deren Ablauf ein neuer Antrag unzulässig ist.
Für die Verteidigung heißt das, dass die Hauptverhandlung in Tötungssachen über das Urteil hinaus wirkt. Nach unserer Einschätzung ist es ein Fehler, diesen Punkt erst im Vollstreckungsverfahren zu entdecken, denn die Tatsachen, über die später gestritten wird, werden in der Hauptverhandlung festgestellt oder eben nicht.
Wir arbeiten in solchen Verfahren deshalb darauf hin, dass belastende Wertungen nicht ohne Tatsachengrundlage in das Urteil geraten, und bereiten den Punkt für das spätere Verfahren nach § 57a StGB vor.