Als Angeschuldigter wird nach deutschem Recht der Beschuldigte im Strafverfahren bezeichnet, gegen den die öffentliche Klage erhoben, das Hauptverfahren aber noch nicht eröffnet ist (vgl. §§ 157, 203 StPO).
Im Zwischenverfahren wird der Beschuldigte als Angeschuldigter bezeichnet. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abgeschlossen hat und Anklage erhoben hat. Das Hauptverfahren wurde jedoch vom Gericht noch nicht eröffnet, weil noch kein Eröffnungsbeschluss erlassen wurde. Das Gericht muss also noch prüfen, ob nach den Schilderungen in der Anklageschrift hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht.
Die Bezeichnung einer von Ermittlungen im Rahmen der Strafprozessordnung betroffenen Person ändert sich im Lauf des Strafverfahren.
Im Ermittlungsverfahren wird der strafrechtlich Verfolgte als Beschuldigter bezeichnet.
Mit Erhebung der Anklageschrift wird der strafrechtlich Verfolgte Angeschuldigter.
Mit Eröffnungsbeschluss durch das Gericht wird die Person als Angeklagter bezeichnet.
Nach rechtskräftiger Verurteilung wird die Person sodann im Rahmen der Strafvollstreckung als Verurteilter bezeichnet.