Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Lachgas ist seit dem 12. April 2026 im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz geregelt. Verboten sind der Versandhandel, die Abgabe an Automaten und die Abgabe an Personen unter 18 Jahren. Ab einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm je Behälter greift darüber hinaus das volle Verbot.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Annehmen, Lachgas sei weiterhin frei verkäuflich, weil es bis vor Kurzem so war. Wer größere Kartuschen im Versand anbietet, betreibt nach der neuen Rechtslage Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff.
- Was wir zuerst tun
- Feststellen, welche Behältergrößen betroffen sind und wann der Verkauf stattfand. Die Rechtslage hat sich im April 2026 grundlegend geändert, und maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.
Jahrelang lag Lachgas in Spätkäufen neben der Kasse, wurde in Kiosken verkauft und im Internet in Kartuschen zu Hunderten angeboten. Rechtlich war das kaum fassbar, weil Distickstoffmonoxid weder im Betäubungsmittelgesetz noch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz stand.
Das hat sich geändert. Durch das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 7. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 2, wurde eine neue Anlage 2 eingefügt, in der Distickstoffmonoxid ausdrücklich genannt ist. Das Gesetz ist am 12. April 2026 in Kraft getreten.
Die Systematik der Anlage 2
Die Regelung ist zweistufig, und darin liegt ihre Schwierigkeit. Anlage 2 hat mehrere Spalten, von denen zwei über die Rechtsfolgen entscheiden.
Spalte 2 – wann Lachgas ein neuer psychoaktiver Stoff ist
Nach § 2 Nummer 1 Buchstabe b NpSG ist ein in Anlage 2 genannter Stoff ein neuer psychoaktiver Stoff, wenn er die in Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist. Bei Distickstoffmonoxid nennt Spalte 2 den Reinstoff und jede Zubereitung.
Das bedeutet, dass Lachgas in aller Regel ein neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des Gesetzes ist, gleichgültig in welcher Menge es vorliegt.
Spalte 3 – wann das volle Verbot greift
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG verbietet den gesamten Umgang, also Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen, Erwerb, Besitz und Verabreichen. Für Stoffe der Anlage 2 gilt dieses Verbot aber nur, wenn sie zusätzlich die Eigenschaften der Spalte 3 aufweisen.
Bei Distickstoffmonoxid nennt Spalte 3 zwei Merkmale, nämlich die Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm sowie, pro Verkaufsvorgang, die Abgabe von mehr als zehn Behältern mit einer Füllmenge von jeweils bis zu 8,4 Gramm.
Damit hat der Gesetzgeber eine Schwelle gezogen. Die handelsübliche Sahnekapsel bleibt unterhalb davon, die große Flasche liegt darüber. Und wer elf kleine Kapseln in einem Vorgang abgibt, fällt ebenfalls unter das volle Verbot.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenWas auch unterhalb der Schwelle verboten ist
Selbst wenn die Spalte-3-Merkmale nicht vorliegen, gilt Lachgas als neuer psychoaktiver Stoff. Damit greifen die Verbote des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 NpSG.
- Verboten ist der Handel, das Inverkehrbringen, das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes und der Erwerb im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten, § 3 Absatz 1 Nummer 2 NpSG.
- Verboten ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an Personen unter 18 Jahren, § 3 Absatz 1 Nummer 3 NpSG.
- Verboten ist der Erwerb und der Besitz durch Personen unter 18 Jahren, § 3 Absatz 1 Nummer 4 NpSG.
Der Versandhandel ist damit vollständig untersagt, unabhängig von der Behältergröße. Das trifft den Vertriebsweg, über den ein großer Teil des Marktes lief.
Die Ausnahmen
§ 3 Absatz 2 NpSG nimmt bestimmte Verwendungen vom Verbot aus.
- Nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken.
- Verwendungen durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen beauftragten Behörden.
- Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 NpSG genannten Handlungen, wenn sie in einer Form erfolgen, die eine Extraktion des Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
Die erste Ausnahme ist eng gefasst. Sie gilt nur für anerkannte Verwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Wer Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff in einer Großküche einsetzt, bewegt sich darin. Wer es mit dem Hinweis auf Sahneherstellung an Endverbraucher verkauft, nach unserer Einschätzung nicht.
Die Strafvorschrift
§ 4 Absatz 1 NpSG stellt unter Strafe, wer entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 NpSG mit einem solchen Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt, ihn einem anderen verabreicht oder ihn zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar.
§ 4 Absatz 3 NpSG sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, unter anderem bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln und wenn eine Person über 21 Jahre den Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.
Zu beachten ist dabei die Verweisungskette. § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b NpSG gilt nur in den Fällen des Absatzes 1, und dieser setzt ein Handeln entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 NpSG voraus. Gibt ein Verkäufer über 21 Jahre Behälter mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge oder mehr als zehn kleinere Behälter in einem Verkaufsvorgang an eine Person unter 18 Jahren ab, ist dieser Strafrahmen eröffnet.
Unterhalb dieser Schwelle bleibt die Abgabe an Jugendliche nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 NpSG verboten. Diese Nummer ist in § 4 NpSG jedoch nicht in Bezug genommen und damit nicht mit Strafe bewehrt. Diese Unterscheidung ist in der Branche noch kaum bekannt und wird auch von Ermittlungsbehörden gelegentlich übersehen.
Erwerb und Besitz
Der bloße Erwerb und der bloße Besitz durch Erwachsene sind im Katalog des § 4 NpSG nicht genannt. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG verbietet sie zwar, die Strafvorschrift erfasst sie jedoch nicht. Wer eine große Flasche zum Eigenkonsum besitzt, verstößt damit gegen ein Verbot, macht sich aber nach unserer Einschätzung nicht nach § 4 NpSG strafbar.
Das bedeutet nicht, dass nichts geschieht. Der Stoff kann nach § 3 Absatz 3 NpSG sichergestellt werden, und die Menge kann Anlass zu der Annahme geben, dass Handel getrieben wird.
Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz
Wird ein Verfahren geführt, erfährt in aller Regel auch die Fahrerlaubnisbehörde davon. Sie prüft eigenständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.
Wer beruflich mit Kraftfahrzeugen zu tun hat oder in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeitet, sollte das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren deshalb von Anfang an zusammen betrachten lassen.
Wie wir vorgehen
Zuerst klären wir den Tatzeitpunkt. Handlungen vor dem 12. April 2026 unterfielen dieser Regelung nicht. Bei länger laufenden Geschäften ist der Zeitraum aufzuteilen.
Dann klären wir die Behältergrößen und die Verkaufsvorgänge. Die Schwelle von 8,4 Gramm und die Zehnerregel entscheiden darüber, welches Verbot greift und ob eine Strafbarkeit überhaupt in Betracht kommt.
Schließlich prüfen wir den Vorsatz. Wer im März 2026 eine Lieferung bestellt hat, die im Mai eintraf, und wer von der Gesetzesänderung nichts wusste, befindet sich in einer anderen Lage als ein Anbieter, der sein Sortiment nach dem Stichtag unverändert weiterführte.
Häufige Fragen
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG verbietet den Besitz, wenn die Merkmale der Spalte 3 vorliegen, also etwa bei Behältern mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge. Die Strafvorschrift des § 4 NpSG nennt den Besitz jedoch nicht.
Für Personen unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Verbot des § 3 Absatz 1 Nummer 4 NpSG. Auch dieses Verbot ist in § 4 NpSG nicht mit Strafe bewehrt.
Nein. § 3 Absatz 1 Nummer 2 NpSG verbietet ausdrücklich den Handel, das Inverkehrbringen, das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes und den Erwerb im Wege des Versandhandels.
Dieses Verbot gilt unabhängig von der Behältergröße.
Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 NpSG verboten. Mit Strafe bewehrt ist dieses Verbot allerdings nicht, denn § 4 NpSG nimmt Nummer 3 nicht in Bezug. Anders liegt es, wenn zugleich die Schwelle der Spalte 3 überschritten ist. Dann greift § 3 Absatz 1 Nummer 1 NpSG, und bei einer Abgabe durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren eröffnet § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b NpSG einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Behälter mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge dürfen Sie nicht verkaufen, und mehr als zehn kleinere Behälter je Verkaufsvorgang ebenfalls nicht.
Anlage 2 Spalte 2 nennt den Reinstoff und jede Zubereitung. Damit ist auch die Sahnekapsel erfasst.
Ob das volle Verbot greift, entscheidet Spalte 3. Eine einzelne handelsübliche Kapsel liegt unterhalb von 8,4 Gramm. Die Abgabe von mehr als zehn Stück in einem Vorgang überschreitet die Schwelle.
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 NpSG verbietet Personen unter 18 Jahren den Erwerb und den Besitz. Eine Strafvorschrift knüpft daran nicht an.
Unabhängig davon kann die Sache Folgen im Jugendhilfe- und im Fahrerlaubnisrecht haben. Bei Jugendlichen sollte außerdem geprüft werden, ob die Eltern unterrichtet werden und welche Wege das Jugendstrafrecht eröffnet.
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