Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Jede Anklageschrift enthält ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, allerdings sind Ausnahmen zugelassen. Bei Anklagen zum Strafrichter muss nicht zwingend ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift enthalten sein (§ 400 Abs. 1 StPO). Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen stellt in aller Regel die Ermittlungsergebnisse, die sich aus der gesamten Ermittlungsakte ergeben, in komprimierter und gestraffter Form dar. So soll sich der Richter einen ersten Überblick über den Sachverhalt, der seitens der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung geführt hat, machen können.

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

Jedes wesentliches Ergebnis der Ermittlungen beginnt mit der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten. Hier ist zunächst der persönliche Werdegang des Angeschuldigten zu schildern. Auch sonstige persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die im Rahmen der Ermittlungen bekannt geworden sind, können hier beschrieben werden.

Bestehende Vorstrafen sind als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen aufzuführen

Weil ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen im Rahmen der Verlesung des Anklagesatzes nicht mit verlesen wird, sind an dieser Stelle ebenfalls Vorstrafen des Angeschuldigten – sofern er denn welche hat – mit zu schildern. Auch diese sind jedoch gegebenenfalls zusammenzufassen, die letzte Verurteilung – insbesondere wenn der Angeschuldigte unter laufender Bewährung steht – sollte jedoch ausführlich dargestellt werden. Das gleiche gilt für sogenannte einschlägige Vorverurteilungen, also solche, die der nunmehr angeklagten Tat sehr ähnlich sind.

Der konkret ermittelte Sachverhalt ist wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Nach den persönlichen Verhältnissen erfolgen Angaben zum Sachverhalt. Hier sind die Einzelheiten der angeklagten Tat, deren Vorgeschichte und gegebenenfalls auch das Nachtatverhalten des Angeschuldigten darzustellen. Diese Schilderung muss sich nicht nur auf die Umstände beschränken, die zur Ausfüllung der gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes dienen. Sie kann auch Schilderungen zum Gang und Verlauf der Ermittlungen beinhalten. Schlussendlich soll der Richter – wie auch jeder andere Leser der Anklageschrift – in die Lage versetzt werden, sich vom angeklagten Lebenssachverhalt ein vollständiges Bild zu machen, ohne in die Ermittlungsakte hineinschauen zu müssen.

Beweiswürdigung soll nicht fehlen

Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen sollte auch eine Würdigung der Beweise druch die Staatsanwaltschaft beinhalten. Natürlich ist am Ende ausschließlich das Gericht zur Beweiswürdigung berechtigt, jedoch muss auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklageschrift darlegen, welche Gedanken es sich hinsichtlich der Beweiswürdigung gemacht hat. Denn Anklageerhebung darf nur dann erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft den sogenannten hinreichenden Tatverdacht bejaht.

Rechtliche Ausführungen sind nicht nötig

Rechtsausführungen gehören in aller Regel nicht in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Dies kann in besonderen Einzelfällen anders sein, etwa dann, wenn es um eine juristische Spezialmaterie geht.

Haupt- und Nebenanträge gehören ans Ende der Anklageschrift

Zum Schluss der Anklageschrift stehen die konkreten Anträge der Staatsanwaltschaft. Diese lauten in der Regel auf Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung. Auch Nebenanträge können hier von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der häufigste Nebenantrag ist, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 StPO), weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Häufig wird-im Fall von Untersuchungshaft-von der Staatsanwaltschaft auch die Haftfortdauer beantragt.