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Urkunde

Die Urkunde ist der zentrale Begriff der Urkundendelikte. Das Gesetz erklärt nicht, was eine Urkunde ist. Eine Legaldefinition gibt es nicht, die Vorschriften setzen den Begriff voraus und knüpfen an ihn an.

Gebräuchlich ist die Umschreibung, eine Urkunde sei eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Umschreibung stammt ausdrücklich nicht aus dem Gesetz. Sie ist von der Rechtsprechung und dem Schrifttum geprägt, und wie weit die einzelnen Merkmale reichen, ist streitig. Das gilt namentlich für die Beweisbestimmung, für die Erkennbarkeit des Ausstellers, für zusammengesetzte Urkunden und für Kopien und Ausdrucke.

§ 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Auch die übrigen Urkundendelikte erklären den Begriff nicht. § 271 Abs. 1 StGB knüpft an öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien oder Register an und erfasst, wer bewirkt, dass dort Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen falsch beurkundet oder gespeichert werden. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche dem Täter entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört. In § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt das Gesetz beweiserhebliche Daten eigens daneben. Aus unserer Sicht spricht das dafür, dass Daten nicht ohne weiteres als Urkunde behandelt werden.

Weil die Merkmale nicht im Gesetz stehen, entscheidet sich in der Sache alles an der Prüfung des einzelnen Schriftstücks. Ob eine Datei, ein Ausdruck, eine Fotokopie, ein Etikett oder ein Kennzeichen eine Urkunde ist, wird in Akten nicht selten unterstellt, ohne dass die Merkmale einzeln geprüft werden.

Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass bei Urkundendelikten die Verteidigung mit dem Gegenstand selbst beginnen sollte, Merkmal für Merkmal, bevor über Täuschungsabsicht oder Tatbeitrag gesprochen wird. Wo der Begriff streitig ist, ist er streitig zu stellen und nicht als gegeben zu behandeln.