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Sachrüge

Die Sachrüge ist die Beanstandung, dass das Gericht auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen das sachliche Recht falsch angewendet hat. Der Begriff selbst steht nicht im Gesetz. Gebräuchlich ist er in Rechtsprechung und Schrifttum als Gegenstück zur Verfahrensrüge, die einen Fehler im Verfahren beanstandet.

Die gesetzliche Grundlage ist § 337 StPO. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den beiden Arten der Rüge, sondern erfasst jede Verletzung des Gesetzes, auf der das Urteil beruht.

§ 337 StPO Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Unterscheidung ergibt sich erst aus den Anforderungen an die Begründung. Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Nur im ersten Fall müssen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Daraus folgt der praktische Unterschied. Die Sachrüge ist mit einem Satz wirksam erhoben, etwa mit der Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts, und das Revisionsgericht prüft das Urteil dann in diesem Umfang anhand der Urteilsurkunde. Für die Verfahrensrüge gilt das nicht.

Der Prüfungsstoff ist dabei begrenzt. Maßgeblich sind die Feststellungen, die das Urteil selbst enthält, nicht das, was in der Hauptverhandlung sonst zur Sprache kam. Ein Urteil, dessen Feststellungen lückenhaft oder widersprüchlich sind oder die Subsumtion nicht tragen, ist deshalb auf die Sachrüge angreifbar.

Für die Verteidigung liegt der Hebel nach unserer Einschätzung schon in der Hauptverhandlung. Wir arbeiten darauf hin, dass das Gericht die Umstände feststellen muss, an denen die rechtliche Bewertung hängt, und prüfen das schriftliche Urteil anschließend Satz für Satz darauf, ob die Feststellungen den Schuldspruch und die Strafzumessung tragen.