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Rechtsfolgenlösung

Die Rechtsfolgenlösung ist ein Begriff, der nicht im Gesetz steht. Er ist in Rechtsprechung und Schrifttum gebräuchlich für die Frage, wie mit der Strafdrohung des Mordes umzugehen ist, wenn ein Mordmerkmal vorliegt, die Tat nach ihrem Gewicht aber deutlich hinter dem zurückbleibt, was die lebenslange Freiheitsstrafe nach allgemeinem Verständnis voraussetzt.

Der Ausgangspunkt liegt im Wortlaut des § 211 StGB. Die Vorschrift sieht für den Mord ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe vor. Einen Strafrahmen mit Unter- und Obergrenze enthält sie nicht, und einen benannten minder schweren Fall kennt sie ebenfalls nicht. Für den Totschlag ist das anders, § 212 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an.

Damit stellt sich die Frage, ob und auf welchem Weg der Strafrahmen in Ausnahmefällen über die besonderen gesetzlichen Milderungsgründe gemildert werden kann. Die dort vorgesehene Folge für die lebenslange Freiheitsstrafe regelt § 49 Abs. 1 StGB.

§ 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

Wie diese Frage beantwortet wird, ist Gegenstand der Rechtsprechung. Eine Darstellung des Ergebnisses unterbleibt an dieser Stelle bewusst, weil sie sich nur anhand der einschlägigen Entscheidungen im Volltext verlässlich geben lässt. Im Schrifttum wird der Ansatz uneinheitlich beurteilt, insbesondere im Verhältnis zu dem Weg, das Mordmerkmal selbst einzuschränken.

Von der Strafzumessung zu trennen ist die Vollstreckung. Für die lebenslange Freiheitsstrafe regelt § 57a StGB die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und stellt dabei unter anderem darauf ab, ob die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet. Das ist eine eigene Frage und keine Milderung des Strafrahmens.

In einschlägigen Verfahren sprechen wir diesen Punkt ausdrücklich an. Wo eine Tötung aus einer außergewöhnlichen Lage heraus geschieht und gleichwohl ein Mordmerkmal in Betracht kommt, gehört die Frage der Rechtsfolge nach unserer Einschätzung in das Plädoyer und in die Revisionsbegründung, und zwar mit den Tatsachen, auf die sie sich stützen soll.