Die niedrigen Beweggründe sind eines der Mordmerkmale des § 211 StGB. Anders als die einzeln benannten Antriebe Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier ist dieses Merkmal offen gefasst. In Rechtsprechung und Schrifttum wird es gebräuchlich umschrieben als Tatantrieb, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Diese Umschreibung steht nicht im Gesetz.
Das Merkmal ist in § 211 Abs. 2 StGB verankert. Es bildet dort den Abschluss der ersten Merkmalsgruppe, die den Beweggrund der Tat betrifft, und wirkt als Auffangmerkmal für Antriebe, die den drei benannten Fällen im Gewicht entsprechen.
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Die Anwendung des Merkmals verlangt zwei Schritte, nämlich die Feststellung des tatsächlichen Antriebs und dessen Bewertung. Nach der gebräuchlichen Darstellung genügt der niedrige Antrieb allein nicht, der Täter muss auch die Umstände kennen, die seinen Beweggrund als niedrig erscheinen lassen. Welche Antriebe im Einzelnen erfasst sind und welche Anforderungen an die Gesamtwürdigung zu stellen sind, ist streitig.
Fehlt jedes Mordmerkmal, bleibt es bei § 212 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der Unterschied zur lebenslangen Freiheitsstrafe hängt in diesen Verfahren also an einer Wertung, die das Gericht auf Tatsachen stützen muss.
Für die Verteidigung ist das nach unserer Einschätzung der Ansatz. Selten steht hinter einer Tötung ein einziger Antrieb, meist wirken mehrere zusammen, und das Urteil muss dann darlegen, welcher Antrieb das Geschehen bestimmt hat. Vorgeschichte, Beziehung der Beteiligten, Ablauf des Streits und die Angaben des Angeklagten zu seiner eigenen Lage sind dafür der Stoff.
Wir arbeiten in Tötungssachen deshalb daran, dass diese Umstände vollständig in die Hauptverhandlung gelangen, und prüfen das Urteil darauf, ob es die Bewertung des Antriebs mit Tatsachen belegt.