Heimtücke ist eines der Mordmerkmale des § 211 StGB. Das Gesetz nennt das Merkmal, bestimmt es aber nicht näher. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Umschreibung gebräuchlich, heimtückisch handele, wer die Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit eines Menschen bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist danach, wer sich im Zeitpunkt des Angriffs eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nicht versieht. Diese Umschreibung findet sich nicht im Gesetzestext.
Verankert ist das Merkmal in § 211 Abs. 2 StGB. Es steht dort in der Gruppe der Merkmale, die die Art der Tatausführung betreffen, neben der Grausamkeit und den gemeingefährlichen Mitteln. Die Rechtsfolge regelt Absatz 1 der Vorschrift und kennt keine Abstufung.
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Liegt kein Mordmerkmal vor, bleibt es bei § 212 StGB. Der Totschlag ist dort mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht, in besonders schweren Fällen ist nach § 212 Abs. 2 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Ob Heimtücke vorliegt, entscheidet damit über den gesamten Strafrahmen.
Reichweite und Einschränkungen des Merkmals sind streitig. Das betrifft unter anderem Sachverhalte, in denen das Opfer dauerhaft wehrlos ist, und die Frage, ob das Merkmal bei Tötungen aus einer zugespitzten persönlichen Konfliktlage einzuschränken ist. Eine einheitliche Linie besteht insoweit nicht.
Für die Verteidigung liegt die Arbeit nach unserer Einschätzung in den Feststellungen zum Geschehen unmittelbar vor der Tötungshandlung. Wesentlich sind die Vorstellung des Getöteten von der Lage, ein vorangegangener Streit, eine Warnung, eine sichtbare Waffe sowie die Frage, was der Angeklagte davon wahrgenommen und ausgenutzt hat.
Wir nehmen deshalb in Tötungssachen früh Einfluss darauf, welche Zeugen zum Vorgeschehen gehört werden, und achten darauf, dass das Urteil die innere Seite der Beteiligten belegt und nicht nur behauptet. Bleibt es dabei bei einer Behauptung, ist das ein Ansatzpunkt für die Revision.