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Geringwertige Sache

Geringwertig ist eine Sache, deren Wert eine bestimmte Grenze nicht erreicht. Welche Grenze das ist, sagt das Gesetz nicht. Der Begriff wird in Rechtsprechung und Schrifttum anhand einer Wertgrenze bestimmt, die über die Jahre angehoben wurde und im Einzelnen umstritten ist. Maßgeblich ist nach gebräuchlicher Auffassung der objektive Verkehrswert der Sache und nicht der Schaden des Verletzten oder der Gewinn des Täters.

Die Geringwertigkeit hat zwei Folgen. Die erste steht in § 248a StGB.

§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die zweite Folge steht in § 243 Abs. 2 StGB. Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache, ist ein besonders schwerer Fall in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ausgeschlossen. Das Regelbeispiel des Einbruchdiebstahls trägt dann also nicht. Über § 263 Abs. 4 StGB gelten § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a StGB auch für den Betrug.

In der Praxis entscheidet die Wertfrage häufig über den Ausgang des Verfahrens. Fehlt der Strafantrag und nimmt die Strafverfolgungsbehörde kein besonderes öffentliches Interesse an, darf die Tat nicht verfolgt werden. Deshalb gehört die Bewertung der Sache geprüft, und zwar nicht ihr Listenpreis, sondern Alter, Zustand und tatsächliche Verkäuflichkeit.

Aus unserer Sicht wird der Wert in Anzeigen und Strafanträgen oft zu hoch angesetzt, weil Neupreise statt Verkehrswerte angegeben werden. Eine Nachfrage dazu ist in Verfahren um Alltagsgegenstände regelmäßig lohnend.