Gefährliches Werkzeug ist ein Begriff, den das Strafgesetzbuch an mehreren Stellen verwendet, ohne ihn zu erklären. Er steht beim Diebstahl in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB, beim Raub in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 1 StGB und bei der Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht.
Unstreitig ist, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln muss und dass der Begriff neben der Waffe steht, also mehr erfasst als Waffen im technischen Sinn. Unstreitig ist ferner, dass die Vorschriften unterschiedlich ansetzen. § 224 StGB verlangt, dass die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird, dort ist also die konkrete Verwendung zu beurteilen. § 244 Abs. 1 Nr. 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB lassen dagegen das Beisichführen genügen, dort muss ein Gegenstand bewertet werden, der gerade nicht eingesetzt worden ist.
§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
[Nummern 2 und 3 hier nicht abgedruckt]
Wie weit der Begriff beim bloßen Beisichführen reicht, ist streitig. Diskutiert wird, ob die objektive Beschaffenheit des Gegenstands genügt oder ob eine Verwendungsvorstellung des Täters hinzutreten muss, und wie Alltagsgegenstände wie Taschenmesser, Schraubendreher oder berufliches Werkzeug zu behandeln sind. Eine gefestigte und allgemein geteilte Abgrenzung besteht aus unserer Sicht nicht. Wer hier mit festen Formeln arbeitet, verkürzt den Streitstand.
Der Buchstabe b des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB zeigt, dass der Gesetzgeber einen zweiten Weg vorgesehen hat. Dort genügt ein beliebiges Werkzeug oder Mittel, wenn der Täter es bei sich führt, um Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Die Absicht ersetzt dort die Gefährlichkeit des Gegenstands.
Praktisch geht es um viel. Der Diebstahl nach § 242 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, § 244 Abs. 1 StGB beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Beim Raub verschiebt sich der Rahmen von nicht unter einem Jahr nach § 249 StGB auf nicht unter drei Jahren nach § 250 Abs. 1 StGB und auf nicht unter fünf Jahren, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet wird. Für die Verteidigung lohnt daher die genaue Aufklärung, welcher Gegenstand wo getragen wurde, warum er dabei war und ob er überhaupt griffbereit gewesen ist.