Insolvenzverschleppung

Mit Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die unterlassene Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet. Die Insolvenzverschleppung ist als Straftat in § 15 a InsO (Insolvenzordnung) geregelt. Insolvenzverschleppung betrifft nur juristische Personen (GmbH, AG) Die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung trifft ausschließlich juristische Personen. Nur die für diese juristischen Personen Handlungsbevollmächtigten … Read More