Erkennungsdienstliche Behandlung

Diese Vorschrift des § 81 b StPO erlaubt es der Polizei, von einem Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens Fingerabdrücke und Lichtbilder aufzunehmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen – auch gegen seinen Willen- vorzunehmen. Eine richterliche Anordnung ist hierfür nicht notwendig.

§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

In der Regel werden folgende Maßnahmen beim Beschuldigten vorgenommen:

  • Lichtbilder (Fotos)
  • Körpergröße, Körpergewicht messen
  • besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Tätowierungen) ggf. fotografieren
  • Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke beider Handflächen abnehmen

Bei Einstellung des Verfahrens kann der Beschuldigte die Vernichtung der nach § 81b 1. Alternative StPO gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen. Erkennungsdienstliche Daten, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 1. Alternative StPO gewonnen wurden, dürfen nicht länger gespeichert werden als für die Aufklärung der Straftat nötig. Ist das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Einstellung abgeschlossen, sind die erkennungsdienstlichen Daten wieder zu löschen.

Ganz anders kann die Polizei mit Daten verfahren, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative StPO beim Beschuldigten gewonnen wurden. Diese können auf unbestimmte Dauer gespeichert werden, zu präventiven Zwecken. Hier handelt es sich um eine Datenspeicherung nach Polizeirecht, daher ist gegen die Speicherung der Daten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

DNA darf immer nur auf richterliche Anordnung entnommen werden. Eine Speichelprobe ist also keine „einfache“ erkennungsdienstliche Behandlung mehr und muß von einem Beschuldigten – ohne richterlichen Beschluss – nicht geduldet werden.