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Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren erlaubt es dem Verletzten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschuldigten im Strafverfahren geltend zu machen, statt dafür einen eigenen Zivilprozess führen zu müssen.

Nach § 403 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen. Vor dem Amtsgericht gilt das ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands.

In Betracht kommen vor allem Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Antrag kann schriftlich oder in der Hauptverhandlung mündlich gestellt werden und muss den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen.

§ 406 Abs. 1 Satz 1 StPO
Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist.

Die Entscheidung kann sich nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO auf den Grund oder einen Teil des Anspruchs beschränken. Das Gericht kann außerdem von einer Entscheidung absehen, wenn der Antrag unzulässig ist oder sich zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, etwa weil seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde.

Für die Verteidigung hat das Verfahren zwei Seiten. Ein Adhäsionsantrag erhöht die Anforderungen an das Urteil und eröffnet damit zusätzliche Angriffspunkte. Zugleich schafft ein Vergleich im Adhäsionsverfahren die Möglichkeit, eine Wiedergutmachung nach § 46a StGB zu belegen, und das kann sich auf den Strafausspruch auswirken. Beide Gesichtspunkte gehören früh in die Überlegung und nicht erst in den Schlussvortrag.