Strafe für Drogenhandel im Jugendstrafrecht

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RA Bijan Tamrzadeh

Jugendstrafrecht ist besonderes Strafrecht. Dies bedeutet, dass auch die Strafe für Drogenhandel im Jugendstrafrecht auf besondere Art und Weise zu bestimmen ist. In der Regel fällt die Strafe für Drogenhandel im Jugendstrafrecht geringer aus als die Strafe für Drogenhandel im normalen (Erwachsenen-) Strafrecht aus. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass im Jugendstrafrecht dem Erziehungsgedanken noch besondere Gewichtung zukommt. Generalpräventive Überlegungen – also die Abschreckung anderer Leute – spielen im Jugendstrafrecht keine Rolle, während im Erwachsenenstrafrecht die Verurteilung eines Täters auch abschreckende Wirkung für die Allgemeinheit haben soll.

Ungeachtet dessen ist jedoch Betäubungsmittelhandel (Drogenhandel) unter denselben Voraussetzungen für Jugendliche und Heranwachsende strafbar wie für Erwachsene. Daher spielt es auch bei der Bemessung der Strafe für Drogenhandel im Jugendstrafrecht eine große Rolle, ob der Jugendliche als Bandenmitglied oder als Täter mit einer Waffe verurteilt wird.

Strafe für Drogenhandel im Jugendstrafrecht

Es gibt keinen konkreten Strafrahmen für Betäubungsmittelhandel im Jugendstrafrecht. Das Gesetz sieht gem. § 30 BtMG vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 2 Jahren zu rechnen hat, wenn er zum Beispiel Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. Diese Strafuntergrenze von 2 Jahren Gefängnis gilt allerdings nur für Erwachsene. Für Jugendliche gilt, dass das Gericht den Jugendlichen für dieselbe Tat entweder zu einer Erziehungsmaßregel, zu einem Zuchtmittel, oder zu einer Jugendstrafe verurteilen darf. Die Palette an Strafen für Drogenhandel im Jugendstrafrecht ist also viel breiter als die im Erwachsenenstrafrecht.

Das Erwachsenen Strafrecht sieht im Falle einer Verurteilung gem. § 30 BtMG für Erwachsene ausnahmslos eine Gefängnisstrafe vor. Der Jugendliche könnte hingegen verwarnt werden oder „nur“ für ein Wochenende in Arrest gesteckt werden, wenn dies zur Abschreckung und zur Verhinderung weiteren delinquenten Verhaltens des Jugendlichen als ausreichend erachtet wird. Als Erziehungsmaßregel könnte ihm aber auch auferlegt werden, dass er eine gewisse Anzahl an Arbeitsstunden zu erbringen hat. Ihm könnte jedoch auch eine Jugendstrafe drohen, was einen längerfristigen Aufenthalt in einer Jugendstrafanstalt zur Folge hätte. Eine Jugendstrafe droht bei Jugendlichen mit schädlichen Neigungen oder bei besonderer Schwere der Schuld.

Die Rechtsanwälte Koll & Tamrzadeh sind darauf spezialisiert, bei Jugendlichen die Verhängung einer Jugendstrafe zu verhindern und die Strafe für Drogenhandel besonders gering zu halten.

Anwendung von Jugendstrafrecht bei Drogenhandel von Heranwachsenden

Währen der Konsum von Betäubungsmitteln und Drogen noch als jugendtypisch angesehen wird, ist das bei Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere wenn dieser als Bandenmitglied, gewerbsmäßig oder in nicht geringen Mengen mit besonders harten Drogen getrieben wird, eher nicht mehr der Fall.

Gerade bei Heranwachsenden stellt sich daher, bevor es zur Frage kommt, welche Strafe soll für Drogenhandel eines Heranwachsenden verhängt werden, zuerst darauf ankommt, ob überhaupt Jugendstrafrecht oder doch Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet. Gem. § 105 JGG (Jugendgerichtsgesetz) kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung aller Bedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Auch hier sind die Rechtsanwälte Koll & Tamrzadeh darauf spezialisiert, das Gericht davon zu überzeugen, dass unbedingt Jugendstrafrecht zur Anwendung zu kommen hat. Dies ist erforderlich, damit nicht besonders Hohe Haftstrafen – bis zu 15 Gefängnis – drohen.

Fallbeispiel: Drogenhandel mit Heroin im Kilobereich

Mit Urteil des Landgerichts München vom 26.10.2020 wurde unser zur Tatzeit 20 Jahre alter Mandant wegen 32 tatmehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Heroin im Kilogrammbereich, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin im Kilogrammbereich, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

In dem selben Verfahren wurde ein erwachsener Mitangeklagter zu 7 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt für lediglich 3 tatmehrheitlich begangene Fälle der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Heroin im Kilogrammbereich, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin im Kilogrammbereich, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Heroin im Kilogrammbereich und in einem Fall mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Heroin.

Das Beispiel zeigt, wie bedeutsam es ist, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, wenn es um die Strafe für Drogenhandel geht. Obwohl unser Mandant mehr als 10 Mal so viele Straftaten begangen hat, ist er nur zu einem Drittel der Gefängnisstrafe des Erwachsenen verurteilt worden.

Dieses Beispiel für Strafen für Drogenhandel im Jugendstrafrecht zeigt daher mit aller Deutlichkeit, von welcher Bedeutung die Wahl des richtigen Verteidigers ist. Spätestens, wenn Sie oder ihr Kind eine Anklageschrift vom Gericht erhalten, sollten Sie einen qualifizierten Strafverteidiger beauftragen.