Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 267 Absatz 1 StGB stellt drei Handlungen unter Strafe. Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Jede genügt für sich allein. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach Absatz 3 von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein Schaden ist nicht erforderlich.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Das Schriftstück vernichten, die Datei löschen oder der Polizei erklären, wie es dazu gekommen ist. Wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, kann sich zusätzlich nach § 274 Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar machen. Und eine Erklärung ohne Aktenkenntnis hilft in diesen Verfahren fast nie. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
- Was wir zuerst tun
- Wir prüfen zuerst, ob das Schriftstück überhaupt eine Urkunde im Sinne des Gesetzes ist, wer als ihr Aussteller erscheint und ob eine Täuschung im Rechtsverkehr beabsichtigt war. Diese drei Punkte entscheiden über den Tatbestand und werden im Ermittlungsverfahren nach unserer Erfahrung zu schnell bejaht.
Der Vorwurf der Urkundenfälschung trifft selten jemanden, der sich für einen Fälscher hält. Er trifft den Bewerber, der im Zeugnis eine Note geändert hat, den Autokäufer, der ein Datum anpasst, oder den Fahrer, der ein Dokument vorzeigt, das nicht von der genannten Stelle stammt. Strafrechtlich ist das kein Randproblem, denn § 267 StGB schützt die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, und deshalb genügt bereits das Herstellen.
Diese Seite erklärt, was eine Urkunde ist, welche drei Tathandlungen § 267 Absatz 1 StGB erfasst, wann ein besonders schwerer Fall vorliegt und welche Vorschriften danebenstehen. Die Urkundenfälschung verteidigen wir regelmäßig gemeinsam mit den Vermögensdelikten, weil sie in der Praxis fast nie allein steht.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh sitzt in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt in Urkundensachen in Aachen und bundesweit.
Der Tatbestand des § 267 StGB
Nach § 267 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Der Wortlaut nennt damit drei getrennte Tathandlungen, und jede von ihnen führt für sich genommen zur Strafbarkeit.
Was eine Urkunde ist
Das Gesetz definiert den Begriff der Urkunde in § 267 StGB nicht. Die Rechtsprechung arbeitet aber mit einer festen Umschreibung. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof bezeichnet das ausdrücklich als ständige Rechtsprechung (Urteil vom 10. November 2022, Aktenzeichen 5 StR 283/22, HRRS 2023 Nr. 734). Fehlt eines der drei Merkmale, trägt der Vorwurf nicht.
Ebenso wichtig ist die Frage nach dem Aussteller. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie einen anderen als Aussteller ausweist, als denjenigen, von dem sie tatsächlich stammt. Es geht also nicht darum, ob der Inhalt wahr ist. Eine inhaltlich falsche Erklärung, die der Aussteller selbst abgibt und unterschreibt, ist eine echte Urkunde mit falschem Inhalt und damit gerade keine unechte Urkunde. Diese Unterscheidung zwischen der schriftlichen Lüge und der Lüge über den Aussteller entscheidet in vielen Verfahren über Freispruch oder Verurteilung.
Der Bundesgerichtshof hat das präzisiert. Entscheidend ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht die über seinen Namen. Ein unrichtiger Name ist nicht tatbestandsmäßig, wenn über die Person des Ausstellers kein Zweifel bestehen kann oder wenn die Namensangabe nach dem Verwendungszweck der Urkunde ohne Bedeutung ist (Urteil vom 29. Juni 1994, Aktenzeichen 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203).
Umgekehrt kann auch eine mit dem richtigen Namen unterschriebene Urkunde unecht sein. Nach dem amtlichen Leitsatz 1 derselben Entscheidung kann die Identitätstäuschung auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen.
Für die Verteidigung liegt der Wert der Entscheidung in ihrer Grenze. Sie betraf Bestellungen bei Versandhäusern, deren maschinelle Bonitätsprüfung Name, Geburtsdatum und Anschrift als Merkmale gleichen Gewichts verarbeitete. Für den Regelfall hat der Bundesgerichtshof dagegen festgehalten, dass die Anschrift kein Identifizierungsmerkmal mit selbständiger Bedeutung ist.
Die zusammengesetzte Urkunde
Eine Erklärung kann ihren Beweiswert erst daraus gewinnen, dass sie mit einem bestimmten Gegenstand verbunden ist. Die Rechtsprechung spricht dann von einer zusammengesetzten Urkunde, und der wichtigste Fall ist das Kraftfahrzeugkennzeichen. Nur das mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehene und an dem zugeteilten Fahrzeug angebrachte Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Behörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (Beschluss vom 23. August 2017, Aktenzeichen 1 StR 173/17, HRRS 2017 Nr. 1163).
Fehlt die Plakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen. Dann liegt keine Urkunde vor, sondern nur ein Kennzeichen im Sinne des § 22 StVG. Dort war eine Plakette auf den Dublettenkennzeichen nicht festgestellt, und schon daran scheiterte der Schuldspruch.
Das Anbringen falscher Kennzeichen ist das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde, die Fahrt ist das Gebrauchen. In der Nutzung eines so versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme ermöglicht wird, liegt ein einheitliches Gebrauchmachen (Beschluss vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen 4 StR 528/13, NJW 2014, 871).
Daraus folgt ein Punkt, der Mandanten entlastet. Hatte der Täter schon beim Anbringen den Vorsatz, das Fahrzeug zu nutzen, bilden Herstellen und mehrfacher Gebrauch eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung (Beschluss vom 23. August 2017, Aktenzeichen 1 StR 173/17, HRRS 2017 Nr. 1163). Weitere Delikte dieser Fahrten werden darüber zu einer Tat verklammert, auch wenn sie einen höheren Unrechtsgehalt haben (Beschluss vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Wo jede Fahrt als eigene Tat gezählt wird, entsteht aus einem Vorgang eine Reihe von Einzelstrafen.
Eine unechte Urkunde herstellen
Die erste Variante erfasst das Anfertigen eines Schriftstücks, das den Anschein erweckt, es stamme von jemand anderem. Der klassische Fall ist die fremde Unterschrift. Ebenso erfasst ist das Anfertigen eines vollständigen Dokuments im Namen einer Behörde, eines Arbeitgebers, eines Arztes oder eines Unternehmens, das damit nichts zu tun hat.
Entscheidend ist hier der Punkt, der Mandanten am meisten überrascht. Mit dem Herstellen ist die Tat vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob die Urkunde jemals vorgelegt wird oder ob irgendjemand darauf hereinfällt. Wer ein gefälschtes Dokument in der Schublade liegen lässt, hat den Tatbestand des § 267 Absatz 1 StGB bereits verwirklicht, sofern er es zur Täuschung im Rechtsverkehr angefertigt hat.
Der Bundesgerichtshof beschreibt die Vorschrift deshalb als einaktiges Delikt mit überschießender Innentendenz (Urteil vom 10. November 2022, Aktenzeichen 5 StR 283/22, HRRS 2023 Nr. 734). Und das Herstellen ist kein eigenhändiges Delikt. Wer die Fälschung bei einem anderen in Auftrag gibt und ihm die benötigten Daten liefert, kann Mittäter des Herstellens sein (Beschluss vom 30. Januar 2013, Aktenzeichen 4 StR 510/12, NStZ-RR 2013, 168).
Genau an dieser Stelle setzt die Verteidigung an. Die Vorschrift verlangt die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr. Wer ein Dokument zu Übungszwecken, als Vorlage, als Scherz unter Bekannten oder für einen rein privaten Zweck anfertigt, handelt nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. Diese innere Seite der Tat muss die Staatsanwaltschaft beweisen, und sie lässt sich aus dem bloßen Vorhandensein des Schriftstücks nicht ableiten.
Eine echte Urkunde verfälschen
Die zweite Variante betrifft die nachträgliche Veränderung einer Urkunde, die von ihrem Aussteller tatsächlich stammt. Typisch sind geänderte Zahlen, Daten, Noten, Mengenangaben oder Namen. Nach der Veränderung erscheint das Dokument weiterhin als Erklärung des ursprünglichen Ausstellers, gibt aber etwas anderes wieder, als dieser erklärt hat.
Praktisch bedeutsam ist, wer über die Urkunde verfügen darf. Wer sein eigenes Schriftstück ändert, das noch niemandem zugegangen ist, verfälscht regelmäßig nichts. Wer ein Dokument ändert, das ein anderer ausgestellt hat, greift in dessen Erklärung ein. Zuerst ist deshalb zu klären, in welchem Zustand das Dokument aus der Hand des Ausstellers kam.
Eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen
Die dritte Variante erfasst denjenigen, der ein unechtes oder verfälschtes Dokument im Rechtsverkehr einsetzt. Gebraucht ist die Urkunde, wenn sie dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird, also etwa vorgelegt, übersandt oder zur Einsicht bereitgehalten wird. Ob der Adressat sie tatsächlich liest, ist für diese Variante ohne Bedeutung. Die Rechtsprechung lässt genügen, dass die unmittelbare Kenntnisnahme ermöglicht wird, wie der oben genannte Fall der falschen Kennzeichen zeigt.
Diese Variante trifft auch denjenigen, der das Dokument nicht selbst hergestellt hat. Die Einlassung, man habe die Fälschung nicht angefertigt, entlastet deshalb nur teilweise. Sie hat aber für die Strafzumessung Bedeutung und ist beim Vorsatz wichtig, denn wer nicht weiß und nicht damit rechnet, dass ein Dokument unecht ist, gebraucht es nicht vorsätzlich.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Alle drei Varianten setzen voraus, dass der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Ein anderer soll also über die Echtheit der Urkunde getäuscht und dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden. Diese Absicht ist das Herzstück der Vorschrift, und sie muss festgestellt werden.
Getäuscht werden muss nicht derjenige, bei dem der Täter am Ende etwas erreichen will. Der Bundesgerichtshof hat das Merkmal schon deshalb bejaht, weil gefälschte Kontoauszüge Notaren zugänglich gemacht werden sollten, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen. Das spätere Vorlegen der Abschriften war keine neue Straftat, weil es dem Tatplan entsprach (Beschluss vom 30. Januar 2013, Aktenzeichen 4 StR 510/12, NStZ-RR 2013, 168).
Der Versuch nach § 267 Absatz 2 StGB
§ 267 Absatz 2 StGB bestimmt ausdrücklich, dass der Versuch strafbar ist. Das ist nötig, weil nach § 23 Absatz 1 StGB der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Eine Straftat versucht nach § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Praktisch spielt der Versuch bei § 267 StGB eine kleinere Rolle, als man erwarten würde, weil die Vollendung so früh eintritt. Wer beim Fälschen unterbrochen wird, befindet sich im Versuch. Wer fertig ist, hat die Tat vollendet, auch wenn noch niemand das Dokument gesehen hat.
Die besonders schweren Fälle nach § 267 Absatz 3 StGB
In besonders schweren Fällen ist die Strafe nach § 267 Absatz 3 Satz 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Untergrenze von sechs Monaten ist der entscheidende Punkt. Eine Geldstrafe scheidet dann aus, und der Raum für eine Verfahrenseinstellung wird eng.
§ 267 Absatz 3 Satz 2 StGB nennt vier Regelbeispiele. Ein besonders schwerer Fall liegt danach in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
Das Wort Regelbeispiel ist dabei wörtlich zu nehmen. Es handelt sich nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Regelvermutung. Sie kann durch die Umstände des Einzelfalls entkräftet werden. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne eines der vier Beispiele angenommen werden. Beides ist für die Verteidigung wichtig.
Die erste Nummer ist in der Praxis die häufigste. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will. Nach unserer Erfahrung wird dieses Merkmal zu großzügig angenommen, etwa allein aus der Zahl der aufgefundenen Dokumente. Die dritte Nummer verlangt neben der großen Zahl von Urkunden zusätzlich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs, und diese folgt nicht von selbst aus einer hohen Stückzahl.
Die Bandenqualifikation nach § 267 Absatz 4 StGB
Anders als Absatz 3 ist § 267 Absatz 4 StGB keine Strafzumessungsregel, sondern ein eigener Qualifikationstatbestand. Bestraft wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Die Mindeststrafe von einem Jahr macht die Tat zu einem Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 Absatz 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, und der mildere Rahmen für minder schwere Fälle bleibt nach § 12 Absatz 3 StGB dabei außer Betracht. Eine Einstellung nach den Vorschriften über Vergehen kommt dann nicht in Betracht, ein Strafbefehl scheidet aus, und in aller Regel steht die Frage der Untersuchungshaft im Raum.
Aus unserer Sicht ist der Bandenbegriff die wichtigste Angriffsfläche. Eine lose Folge von Gefälligkeiten unter Bekannten ist keine Bande. Erforderlich ist eine Verbindung, die auf die fortgesetzte Begehung mehrerer Taten angelegt ist. Wer nur einmal für einen anderen ein Dokument anfertigt, ist deshalb noch kein Bandenmitglied, auch wenn die Ermittler das zunächst anders sehen.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB
Nicht jedes Beweismittel ist eine Urkunde. Für Aufzeichnungen, die von einem Gerät erzeugt werden, gilt § 268 StGB. Nach § 268 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht.
§ 268 Absatz 2 StGB enthält eine ausführliche Begriffsbestimmung. Technische Aufzeichnung ist danach eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Dabei ist es gleichgültig, ob ihr diese Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
Besonders wichtig ist § 268 Absatz 3 StGB. Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es danach gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Wer das Gerät während der Aufzeichnung manipuliert, fällt also ebenfalls unter die Vorschrift.
Der Versuch ist nach § 268 Absatz 4 StGB strafbar, und § 268 Absatz 5 StGB erklärt § 267 Absatz 3 und 4 StGB für entsprechend anwendbar. Ob ein Gerät eine technische Aufzeichnung im Sinne des Absatzes 2 erzeugt, ist jedes Mal eine eigene Prüfung wert.
Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB
§ 269 StGB überträgt den Gedanken des § 267 StGB auf die elektronische Welt. Nach § 269 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht.
Der Versuch ist nach § 269 Absatz 2 StGB strafbar, und § 269 Absatz 3 StGB erklärt wiederum § 267 Absatz 3 und 4 StGB für entsprechend anwendbar.
In der Praxis steht § 269 StGB häufig neben dem Computerbetrug nach § 263a StGB. Das sind zwei Vorwürfe mit verschiedenen Voraussetzungen, die in Anklagen gerne vermengt werden. Wir prüfen beide getrennt.
Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB
Nach § 271 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind.
Nach § 271 Absatz 2 StGB wird ebenso bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, ist die Strafe nach Absatz 3 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist nach Absatz 4 strafbar.
Der entscheidende Punkt für die Verteidigung liegt in der Frage, was an der beurkundeten Stelle überhaupt am öffentlichen Glauben teilnimmt. Nicht jede Angabe, die eine Behörde entgegennimmt und in ein Register überträgt, ist damit auch mit erhöhter Beweiskraft ausgestattet. Wir prüfen deshalb genau, welche Tatsache die Urkunde beweisen soll und ob gerade diese Tatsache falsch ist.
Die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB
§ 274 StGB schützt nicht die Echtheit, sondern die Verfügbarkeit von Beweismitteln. Nach § 274 Absatz 1 Nummer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.
§ 274 Absatz 1 Nummer 2 StGB überträgt das auf beweiserhebliche Daten, über die der Täter nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf. Nummer 3 betrifft die Veränderung von Grenzbezeichnungen und Wasserstandsmerkmalen. Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.
Für Mandanten ist vor allem die Nummer 1 wichtig, und zwar aus einem unerwarteten Grund. Wer im laufenden Ermittlungsverfahren ein Schriftstück vernichtet, das nicht allein ihm gehört, um die Beweislage zu verbessern, kann sich damit zusätzlich strafbar machen. Das ist der praktische Hintergrund unseres Hinweises ganz oben auf dieser Seite.
Urkundenfälschung und Betrug
In den meisten Verfahren steht § 267 StGB nicht allein. Die gefälschte Urkunde ist das Mittel, mit dem jemand zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden soll. Daneben steht dann der Vorwurf des Betrugs nach § 263 StGB.
Der Unterschied ist grundlegend. § 263 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Betrug verlangt also einen Vermögensschaden. § 267 StGB verlangt das gerade nicht. Wer die gefälschte Urkunde nie eingesetzt hat, kann deshalb wegen Urkundenfälschung strafbar sein und wegen Betrugs allenfalls wegen Versuchs.
Der Gesetzgeber hat die enge Verbindung beider Delikte selbst gesehen. § 267 Absatz 4 StGB verweist auf die §§ 263 bis 264 und 267 bis 269 StGB, und § 263 Absatz 5 StGB nennt dieselben Vorschriften. Wer wegen gewerbsmäßiger Bandenfälschung angeklagt wird, findet sich deshalb fast immer auch im Betrugsvorwurf wieder, und häufig zusätzlich im Bereich des Subventionsbetrugs, wenn öffentliche Mittel betroffen sind.
Fälle, die uns in der Praxis begegnen
Bescheinigungen, Impfausweise und Zeugnisse
Verfahren um ärztliche Bescheinigungen, Impfausweise und Arbeits- oder Schulzeugnisse machen einen großen Teil der Praxis aus. Zu prüfen ist, ob das Dokument einen bestimmten Aussteller ausweist und ob der Eintrag von einer Stelle stammt, die ihn so nicht vorgenommen hat. Bei Bewerbungsunterlagen in vielen Fassungen ist zudem oft unklar, wer wann geändert hat.
Für Impfausweise ist die Lage geklärt. Der Impfpass ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Erst die Angaben über Impfdatum, Impfstoff und Charge ergeben mit den Personalien auf dem Deckblatt die Erklärung des Impfarztes, dieser Person die Impfung verabreicht zu haben. Wer sie mit einem erfundenen oder nachgeahmten Namenszug und einem Stempel versieht und so den Eindruck erweckt, die Bescheinigung stamme von einem Arzt, stellt eine unechte Urkunde her (Urteil vom 10. November 2022, Aktenzeichen 5 StR 283/22, HRRS 2023 Nr. 734).
In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Einwand zurückgewiesen, auf den sich die Verteidigung eine Zeit lang stützen konnte. Mehrere Oberlandesgerichte hatten angenommen, die Sondervorschrift über Gesundheitszeugnisse sperre den Rückgriff auf § 267 StGB. Nach dem amtlichen Leitsatz 1 steht § 277 StGB in der für Taten aus dem Jahr 2021 geltenden alten Fassung zur Urkundenfälschung nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.
Eine Grenze zieht sie dennoch. Deren erste Variante, in der der Täter unter seinem echten Namen auftritt und sich nur unwahr als Arzt bezeichnet, würde nach den Ausführungen des Senats den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllen. Wer über die Qualifikation lügt, lügt über den Inhalt.
Der Verteidigungsansatz liegt in diesen Verfahren nach unserer Erfahrung oft nicht im Tatbestand, sondern in der Rechtsfolge. Es geht um die Frage, ob eine Einstellung erreicht werden kann und wie ein Eintrag im Führungszeugnis vermieden wird. Betrifft der Vorwurf junge Beschuldigte, gilt häufig das Jugendstrafrecht mit eigenen Rechtsfolgen und eigenen Einstellungsmöglichkeiten.
Verträge, Quittungen und Fahrzeugpapiere
Beim privaten Fahrzeugkauf, bei Werkverträgen und bei Handwerkerrechnungen geht es meistens um nachträgliche Ergänzungen. Ein Datum wird angepasst, eine Kilometerangabe geändert, eine Position ergänzt. Entscheidend ist, ob die Änderung noch vor oder erst nach Abschluss der Urkunde erfolgte und ob beide Seiten einverstanden waren. Eine einvernehmliche Änderung durch beide Vertragsparteien ist keine Verfälschung. Das Vorzeigen eines Führerscheins, der nicht von der darauf genannten Behörde stammt, ist dagegen ein Gebrauchen. Solche Verfahren haben fast immer eine zweite Ebene im Verkehrsstrafrecht und eine dritte bei der Fahrerlaubnisbehörde, und diese Ebenen müssen aufeinander abgestimmt werden.
Wie wir verteidigen
Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Vorher geben wir keine Erklärung ab. Was danach geschieht, richtet sich nach dem, was die Akte hergibt.
- Wir prüfen zuerst, ob das fragliche Schriftstück überhaupt eine Urkunde ist. Fehlt die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Beweisbestimmung, trägt der Vorwurf nach § 267 StGB nicht.
- Wir unterscheiden zwischen der unechten Urkunde und der echten Urkunde mit falschem Inhalt. Nur die erste fällt unter § 267 StGB. Diese Abgrenzung wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersehen.
- Wir greifen die Täuschungsabsicht an. Die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr muss festgestellt und nicht vermutet werden, und sie folgt nicht aus dem Vorhandensein des Dokuments.
- Bei den besonders schweren Fällen nach § 267 Absatz 3 StGB arbeiten wir gegen die Regelvermutung. Gewerbsmäßigkeit, Vermögensverlust großen Ausmaßes und die erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs sind eigenständig zu begründen.
- Beim Bandenvorwurf nach § 267 Absatz 4 StGB prüfen wir, ob wirklich eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen vorlag. Von dieser Frage hängt ab, ob es um ein Vergehen oder um ein Verbrechen geht.
- Beim gleichzeitigen Betrugsvorwurf trennen wir die beiden Delikte. Ohne Vermögensschaden bleibt vom Betrug allenfalls der Versuch.
- Wir arbeiten frühzeitig auf eine Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO hin, wo das in Betracht kommt, und behalten die Folgen für das Führungszeugnis und die berufliche Zulassung im Blick.
Für viele Mandanten ist die Strafe nicht die eigentliche Sorge. Es geht um die Approbation, die Gewerbeerlaubnis oder das Arbeitsverhältnis. Deshalb klären wir gleich zu Beginn, welche Nebenfolgen im Raum stehen.
Häufige Fragen
Nach dem Wortlaut des § 267 Absatz 1 StGB ja. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist eine eigene Tathandlung neben dem Gebrauchen, und die Tat ist damit vollendet, wenn es zur Täuschung im Rechtsverkehr geschah. Ein Schaden ist nicht erforderlich.
Das bedeutet nicht, dass kein Verteidigungsansatz besteht. Die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr muss festgestellt werden, und wer ein Dokument zu Übungszwecken oder für einen rein privaten Zweck angefertigt hat, handelt nicht in dieser Absicht. Für die Strafzumessung macht es zudem einen erheblichen Unterschied, dass niemand getäuscht wurde.
Dann kommt die dritte Variante in Betracht, das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Diese Variante trifft auch denjenigen, der das Dokument nicht selbst hergestellt hat.
Entscheidend ist der Vorsatz. Sie machen sich nur strafbar, wenn Sie wussten oder damit rechneten und es in Kauf nahmen, dass das Dokument unecht ist. Diese innere Seite muss die Staatsanwaltschaft beweisen. Äußern Sie sich dazu nicht ohne Akteneinsicht.
Das ist die wichtigste Unterscheidung der ganzen Vorschrift. Unecht ist eine Urkunde, die über ihren Aussteller täuscht. Sie erweckt den Anschein, von jemandem zu stammen, von dem sie in Wahrheit nicht stammt.
Eine inhaltlich falsche Erklärung, die der Aussteller selbst abgibt und unterzeichnet, ist dagegen eine echte Urkunde. Sie lügt über den Inhalt, nicht über die Herkunft, und § 267 StGB erfasst diesen Fall nicht. Ob andere Vorschriften eingreifen, etwa § 271 StGB oder § 263 StGB, ist gesondert zu prüfen.
Nach § 267 Absatz 3 Satz 1 StGB ist die Strafe dann Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist damit ausgeschlossen. § 267 Absatz 3 Satz 2 StGB nennt vier Regelbeispiele, unter anderem das gewerbsmäßige Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes und die Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl von Urkunden.
Es handelt sich um eine Regelvermutung, nicht um einen Qualifikationstatbestand, und sie kann durch die Umstände des Einzelfalls entkräftet werden. Nach unserer Einschätzung lohnt sich diese Arbeit fast immer.
Weil beide Delikte verschiedene Rechtsgüter schützen und deshalb nebeneinanderstehen können. § 267 StGB schützt die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, § 263 StGB das Vermögen. Wer eine gefälschte Urkunde einsetzt, um jemanden zu einer Zahlung zu bewegen, verwirklicht in aller Regel beide Tatbestände.
Für die Verteidigung ist das eine Chance. Der Betrug verlangt einen Vermögensschaden, die Urkundenfälschung nicht. Lässt sich kein Schaden feststellen, bleibt vom Betrugsvorwurf allenfalls der Versuch.
Nach unserer Erfahrung fast immer. Zum einen ist das Dokument in laufenden Verfahren regelmäßig längst kopiert oder in anderer Form gesichert, und sein Verschwinden wird als Beleg für ein schlechtes Gewissen gewertet.
Zum anderen kann das Vernichten eine eigene Straftat sein. Nach § 274 Absatz 1 Nummer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Für beweiserhebliche Daten gilt nach Nummer 2 dasselbe.
Ihr Ansprechpartner
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.