Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 303 Absatz 1 StGB bedroht das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Absatz 2 stellt daneben das unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes unter Strafe, das ist die Vorschrift für Graffiti. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar. Für Daten und Datenverarbeitung gelten die §§ 303a und 303b StGB. § 303a StGB droht dieselbe Strafe an wie § 303 Absatz 1 StGB, die Computersabotage nach § 303b StGB eine höhere. Nach § 303c StGB wird die Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Den Schaden auf eigene Faust regulieren und dabei den Sachverhalt schriftlich einräumen. Eine Schadensregulierung kann später viel wert sein, aber die Reihenfolge ist entscheidend. Erst wird die Akte gelesen, dann wird verhandelt. Und äußern Sie sich nicht zur Sache, solange Sie die Beweislage nicht kennen. Ihr Schweigerecht kostet Sie nichts.
- Was wir zuerst tun
- Wir klären, ob überhaupt eine Substanzverletzung oder eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt, ob die Sache fremd war und ob ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde. Gerade der letzte Punkt entscheidet in der Praxis häufiger über das Verfahren als der Tatnachweis.
Sachbeschädigung gilt als kleines Delikt. Das ist ein Missverständnis, das Mandanten teuer zu stehen kommt. Bei einem zerkratzten Fahrzeug und bei Graffiti an einem größeren Objekt sind die Reparaturkosten erheblich, und die zivilrechtliche Haftung trifft den Verurteilten unabhängig von der Strafe.
Bei den §§ 303a und 303b StGB ist von einem kleinen Delikt ohnehin keine Rede mehr. Die Computersabotage reicht nach § 303b Absatz 4 StGB in besonders schweren Fällen des Absatzes 2 bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Diese Seite erklärt den Aufbau der §§ 303 bis 304 StGB, die Unterschiede zwischen Beschädigen, Zerstören und Verändern des Erscheinungsbildes, die Bedeutung des Strafantrags und die Besonderheiten der Computerdelikte. Die Sachbeschädigung gehört zu den Vermögensdelikten und steht häufig neben Vorwürfen aus dem Bereich der Gewaltdelikte.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh sitzt in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt in Aachen und bundesweit.
Der Grundtatbestand des § 303 Absatz 1 StGB
Nach § 303 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Der Wortlaut ist kurz, und genau deshalb steckt die Arbeit in den einzelnen Begriffen.
Beschädigen und Zerstören
Beschädigen ist die nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz einer Sache oder die Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit für den bestimmungsgemäßen Zweck. Zerstören ist der Steigerungsfall, bei dem die Sache ihre Brauchbarkeit vollständig verliert.
Auf die Substanz kommt es dabei nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass durch körperliche Einwirkung die bestimmungsgemäße technische Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird, und der Gebrauch einer Sache kann auch durch das Hinzufügen eines Gegenstandes beeinträchtigt werden (Urteil vom 12. Februar 1998, Aktenzeichen 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34).
Der Fall betraf eine Gleisblockade mit einem fest verklammerten Stahlkasten. Zwei Grenzen zieht die Entscheidung. Die Beeinträchtigung darf nicht auf eine ganz kurze Zeitspanne beschränkt und nicht ohne größeren Aufwand zu beseitigen sein. Und sie ist von der straflosen Sachentziehung abzugrenzen, bei der die Sache zwar entzogen, sonst aber nutzbar bleibt.
Für § 316b Absatz 1 Nummer 3 StGB gilt das Gegenteil. Dort verlangt der Bundesgerichtshof nach amtlichem Leitsatz 1 für das Unbrauchbarmachen eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, weshalb das Abstellen eines Fahrzeugs vor dem Sensor einer Messanlage nicht genügte (Beschluss vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen 1 StR 469/12, NJW 2013, 2916).
Für die Verteidigung ist die Erheblichkeitsschwelle der erste Ansatzpunkt. Nicht jede Veränderung an einer Sache ist eine Beschädigung. Ein Kratzer, der sich abpolieren lässt, ein Aufkleber, der sich ablösen lässt, oder Verschmutzungen, die sich abwaschen lassen, können unterhalb dieser Schwelle liegen. Nach unserer Erfahrung wird dieser Punkt in Strafanzeigen nie geprüft, weil der Anzeigende schlicht seinen Ärger beschreibt.
Fremd und rechtswidrig
Die Sache muss fremd sein. Sie darf also nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht eigentumslos sein. Dieser Punkt klingt selbstverständlich und ist es nicht. Bei Miteigentum, bei Sachen einer Erbengemeinschaft, bei Gegenständen eines gemeinsamen Haushalts und bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist die Eigentumslage regelmäßig ungeklärt.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Praktisch wichtig ist die Einwilligung des Eigentümers. Wer die Erlaubnis hatte, die Wand zu bemalen, das Fahrzeug zu zerlegen oder das Mobiliar zu entsorgen, handelt nicht rechtswidrig. Solche Einwilligungen sind selten schriftlich, und dann kommt es auf die Zeugen an. Daneben stehen Notwehr und Notstand, die bei Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung durchaus in Betracht kommen.
Das Verändern des Erscheinungsbildes nach § 303 Absatz 2 StGB
Nach § 303 Absatz 2 StGB wird ebenso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Diese Vorschrift ist die Antwort auf ein altes Problem. Farbe auf einer Mauer verletzt die Substanz des Mauerwerks nicht, sie liegt darauf.
Der Wortlaut enthält zwei Einschränkungen, und beide sind für die Verteidigung wichtig. Die Veränderung muss nicht nur unerheblich und sie muss nicht nur vorübergehend sein. Es sind zwei getrennte Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen.
Aus dem Merkmal nicht nur vorübergehend folgt nach unserer Einschätzung der wichtigste Einwand. Wer mit Kreide oder mit abwaschbarer Farbe arbeitet, verändert das Erscheinungsbild nicht dauerhaft. Auch bei Plakaten, Aufklebern und Folien kommt es darauf an, wie sie sich entfernen lassen. Die Frage ist nicht, ob der Eigentümer sich ärgert, sondern ob die Veränderung Bestand hat.
Ein Wort zur Belastbarkeit dieser Überlegungen. Zum Tatbestand des Absatzes 2 haben sich, soweit wir sehen, bislang weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht geäußert. Die Maßstäbe zu Absatz 1 helfen nicht weiter, denn Absatz 2 ist gerade für die Fälle geschaffen, in denen die Substanz unberührt bleibt.
Das Merkmal nicht nur unerheblich zwingt zudem zu einer Betrachtung des Verhältnisses zwischen Veränderung und Sache. Eine kleine Markierung an einem großen Bauwerk ist nicht ohne Weiteres erheblich. Und das Wort unbefugt verweist wieder auf die Einwilligung. Bei Flächen, die zum Bemalen freigegeben sind, fehlt es an diesem Merkmal, und wer sich über die Reichweite einer Freigabe geirrt hat, kann sich darauf berufen.
Der Versuch nach § 303 Absatz 3 StGB
§ 303 Absatz 3 StGB bestimmt, dass der Versuch strafbar ist. Das ist notwendig, weil nach § 23 Absatz 1 StGB der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Eine Straftat versucht nach § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Nach § 23 Absatz 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Praktisch wird das wichtig, wo die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht ist. Wer mit dem Vorsatz ansetzt, eine Sache erheblich zu beschädigen, und nur einen unerheblichen Schaden verursacht, ist im Versuch. Wer von Anfang an nur eine unerhebliche Einwirkung wollte, hat auch keinen Versuch begangen.
Strafantrag und Privatklage
Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB gehört zu den Privatklagedelikten. § 374 Absatz 1 Nummer 6 StPO nennt sie ausdrücklich unter den Straftaten, die der Verletzte im Wege der Privatklage verfolgen kann, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. § 376 StPO bestimmt dazu, dass die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten nur dann erhebt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Das ist für Mandanten eine wichtige Nachricht. Bei einer Sachbeschädigung ohne besondere Umstände ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet anzuklagen. Die Verteidigung kann darlegen, warum ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fehlt.
Der Strafantrag nach § 303c StGB
Daneben steht das Antragserfordernis, und für die Sachbeschädigung ist es eigens geregelt. Nach § 303c StGB wird die Tat in den Fällen der §§ 303, 303a Absatz 1 und 2 sowie § 303b Absatz 1 bis 3 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Der Zuschnitt dieser Aufzählung ist genau zu lesen. Genannt ist § 303 StGB ohne Einschränkung auf einen Absatz, das Antragserfordernis gilt also auch für das Verändern des Erscheinungsbildes nach Absatz 2 und für den Versuch nach Absatz 3. Bei § 303a StGB sind die Absätze 1 und 2 genannt, bei § 303b StGB die Absätze 1 bis 3.
Ebenso wichtig ist, was dort nicht steht. Nicht genannt sind die besonders schweren Fälle des § 303b Absatz 4 StGB, nicht genannt sind die Vorbereitungshandlungen nach § 303a Absatz 3 und § 303b Absatz 5 StGB, und nicht genannt ist § 304 StGB. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist damit kein Antragsdelikt. Welche Folgen das Schweigen der Vorschrift für die besonders schweren Fälle hat, ist eine Auslegungsfrage, weil § 303b Absatz 4 StGB nur den Strafrahmen für Taten nach Absatz 2 verschiebt.
Der Unterschied zum § 376 StPO ist dabei nicht zu verwischen. Dort geht es um das öffentliche Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage, hier um das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Das sind zwei getrennte Prüfungen, und zu beiden kann die Verteidigung vortragen. Nach unserer Einschätzung muss sich die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses aus der Akte ergeben und darf nicht stillschweigend unterstellt werden.
Für den Antrag selbst gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 77 und 77b StGB. Nach § 77 Absatz 1 StGB kann der Verletzte den Antrag stellen, und sind mehrere antragsberechtigt, so kann nach Absatz 4 jeder den Antrag selbständig stellen. Die Frist beträgt nach § 77b Absatz 1 StGB drei Monate. Sie beginnt nach Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist nach Absatz 3 für und gegen jeden gesondert.
Gerade bei Taten, die erst spät angezeigt werden, oder bei Objekten mit mehreren Eigentümern lohnt sich die Frage, wer wann von der Tat und vom Täter erfahren hat. Bei den Diebstahlsdelikten gilt Vergleichbares, denn nach § 248a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Datenveränderung nach § 303a StGB
Daten sind keine Sachen. Deshalb hat der Gesetzgeber für sie einen eigenen Tatbestand geschaffen. Nach § 303a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Für den Datenbegriff verweist die Vorschrift auf § 202a Absatz 2 StGB.
Der Versuch ist nach § 303a Absatz 2 StGB strafbar. Nach Absatz 3 gilt für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 der § 202c StGB entsprechend. Damit kann schon das Beschaffen oder Verbreiten bestimmter Zugangsmittel erfasst sein.
Was Verändern bedeutet, hat der Bundesgerichtshof an einem Botnetzfall bestimmt. Es liegt bei Funktionsbeeinträchtigungen vor, die den Informationsgehalt oder den Aussagewert der Daten ändern, also bei jeder inhaltlichen Umgestaltung, ohne dass es auf eine Verbesserung ankommt. Das Hinzufügen von Einträgen in der Registry-Datei, durch die eine Schadsoftware beim Hochfahren automatisch startet, genügt (Beschluss vom 27. Juli 2017, Aktenzeichen 1 StR 412/16, HRRS 2018 Nr. 379).
Zwei Fragen hat der Senat offengelassen, und beide sind brauchbar. Offen ist, welcher einschränkenden Kriterien es bedarf, um die Verfolgung allein inhaltlicher Unrichtigkeit zu verhindern, und ob ein Verändern auch dann vorliegt, wenn einem System nur Daten hinzugefügt werden, ohne die Bestandsdaten zu verändern.
In der Praxis begegnet uns § 303a StGB vor allem beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis und in Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Gelöschte Postfächer, entfernte Dateien auf einem Firmenrechner und geänderte Zugangsdaten sind die typischen Sachverhalte. Entscheidend ist das Merkmal rechtswidrig. Wer über die Daten verfügen durfte, handelt nicht rechtswidrig, und wer es nicht durfte, muss das gewusst haben.
Die Computersabotage nach § 303b StGB
Der Grundtatbestand des Absatzes 1
Nach § 303b Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er eine Tat nach § 303a Absatz 1 StGB begeht, Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt, oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.
Der Tatbestand hat damit drei Einstiegsvarianten und zwei einschränkende Merkmale. Die Datenverarbeitung muss für einen anderen von wesentlicher Bedeutung sein, und sie muss erheblich gestört werden. Beides ist eigenständig festzustellen, und hier liegt nach unserer Einschätzung der Kern der Verteidigung. Eine kurze Verzögerung an einem einzelnen Arbeitsplatz ist keine erhebliche Störung.
Das Merkmal der wesentlichen Bedeutung dient nach dem Willen des Gesetzgebers als Filter für Bagatellfälle. Bei Privatpersonen ist darauf abzustellen, ob die Datenverarbeitung für deren Lebensgestaltung eine zentrale Funktion einnimmt (Beschluss vom 8. April 2021, Aktenzeichen 1 StR 78/21, NJW 2021, 2301). Dort waren die Rechner nach dem Befall mit einem Erpressungstrojaner nur durch eine Neuinstallation unter vollständigem Datenverlust wieder nutzbar. Wo es nicht so weit reicht, greift der Filter.
Die zweite Variante verlangt zusätzlich die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. Wer Daten in ein System eingibt oder übermittelt, ohne diese Absicht zu haben, fällt aus dieser Variante heraus, auch wenn die Folgen erheblich sind.
Die Qualifikation des Absatzes 2
Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe nach § 303b Absatz 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Unterschied zum Absatz 1 liegt allein in der Person des Betroffenen. Bei privaten Rechnern bleibt es bei Absatz 1, bei betrieblichen und behördlichen Systemen greift Absatz 2.
Der Versuch ist nach § 303b Absatz 3 StGB strafbar, und nach Absatz 5 gilt für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 wieder § 202c StGB entsprechend.
Die besonders schweren Fälle des Absatzes 4
In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe nach § 303b Absatz 4 Satz 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Satz 2 nennt drei Regelbeispiele. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
- durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Wichtig ist der einleitende Halbsatz. Die besonders schweren Fälle knüpfen nur an den Absatz 2 an. Wer eine Datenverarbeitung stört, die nicht für einen Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, kann diesen Strafrahmen von vornherein nicht erreichen. Diese Abgrenzung wird in Anklagen nicht immer sauber gezogen.
Auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kommt es nicht an
Eine in der Praxis naheliegende Verteidigung lautet, das betroffene System habe selbst rechtswidrigen Zwecken gedient und verdiene deshalb keinen strafrechtlichen Schutz. Dieser Weg ist versperrt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Absatz 1 StGB unerheblich ist, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient (Beschluss vom 11. Januar 2017, Aktenzeichen 5 StR 164/16).
Die Entscheidung betraf Angriffe auf konkurrierende Internetportale, die selbst Zugang zu rechtswidrig vervielfältigten Filmen boten. Der Angeklagte hatte in einem Fall Zugangsdaten des Konkurrenzportals weitergegeben, was zu dessen Unerreichbarkeit führte, und in einem weiteren Fall gezielte Überlastungsangriffe ausgeführt, in deren Folge ein anderes Portal über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht erreichbar war. Das Landgericht hatte das als Computersabotage nach § 303b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 StGB beziehungsweise als Beihilfe zur Computersabotage gewertet, und der Bundesgerichtshof hat das gebilligt.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf den Wortlaut der Vorschrift verwiesen, aus dem sich eine Beschränkung auf rechtstreues Verhalten nicht ergibt, und auf die Gesetzesbegründung, die als Schutzgut das Interesse der Betreiber und Nutzer von Datenverarbeitungen allgemein an deren ordnungsgemäßer Funktionsweise nennt.
Die Reichweite der Entscheidung ist dabei festzuhalten. Sie betrifft den objektiven Tatbestand. Der Bundesgerichtshof hat zusätzlich ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt für Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe keinen Anhalt bot. Dass es auf diese Ebene in keinem Fall ankommen kann, ist damit nicht entschieden.
Für die Verteidigung folgt daraus eine Weichenstellung. Wer wegen Computersabotage verfolgt wird, muss beim Tatbestand ansetzen und nicht bei der Frage, was das betroffene System getan hat.
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB
§ 304 StGB schützt Sachen, an deren Erhaltung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Nach § 304 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört.
§ 304 Absatz 2 StGB übernimmt für diese Gegenstände die Regelung des § 303 Absatz 2 StGB. Ebenso bestraft wird, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar.
Zwei Unterschiede zu § 303 StGB sind wichtig. Der Strafrahmen liegt höher, bei drei statt zwei Jahren. Und die Aufzählung des Absatzes 1 fragt nicht nach dem Eigentum, anders als § 303 StGB, der eine fremde Sache verlangt.
Der entscheidende Verteidigungsansatz liegt in der Frage, ob der betroffene Gegenstand wirklich unter eine der im Gesetz genannten Gruppen fällt. Die Aufzählung ist lang, aber sie ist eine Aufzählung. Ob eine Sache dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dient, ist im Einzelfall festzustellen und nicht zu vermuten.
Fälle aus der Praxis
Graffiti an Bahnanlagen und Gebäuden
Diese Verfahren haben eine eigene Dynamik. Anzeigen erfolgen gesammelt, die Ermittlungen laufen über Lichtbilder, Schriftzugvergleiche, Telekommunikationsdaten und Zufallsfunde bei Durchsuchungen, und aus einer angezeigten Fläche werden in der Anklage schnell viele Taten. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, welche einzelne Tat dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann und nicht, was insgesamt in einem Stadtteil geschehen ist.
Rechtlich stehen zwei Fragen im Vordergrund. Ist die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend im Sinne des § 303 Absatz 2 StGB, und fällt das betroffene Objekt unter § 304 Absatz 1 StGB. Die zweite Frage entscheidet über den Strafrahmen und ist nach unserer Einschätzung nicht schon dadurch beantwortet, dass ein Objekt einem Verkehrsunternehmen gehört.
Zerkratzte und beschädigte Fahrzeuge
Beim zerkratzten Fahrzeug ist der Tatbestand des § 303 Absatz 1 StGB regelmäßig unproblematisch, weil die Lackschicht verletzt wird. Der Streit geht um die Täterschaft, und die Beweislage ist häufig dünn. Eine Zeugenangabe zu einer Person in der Nähe, ein Nachbarschaftsstreit als Motiv und eine Vermutung ergeben keinen Nachweis.
Kommt es im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu Beschädigungen, etwa bei Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, stehen zusätzlich Vorwürfe aus dem Verkehrsstrafrecht und aus dem Bereich der Gewaltdelikte im Raum. Diese Vorwürfe müssen gemeinsam verteidigt werden, weil sie sich gegenseitig stützen sollen.
Beschädigte Denkmäler und Grabmäler
Hier greift § 304 StGB unmittelbar, weil Grabmäler, öffentliche Denkmäler und Naturdenkmäler im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Solche Verfahren haben fast immer eine öffentliche Dimension, und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO liegt dann nahe. Die Verteidigung verlagert sich auf Umfang, Schadenshöhe und Rechtsfolgen.
Betrifft ein solcher Vorwurf junge Beschuldigte, gilt häufig das Jugendstrafrecht. Dort stehen andere Rechtsfolgen und andere Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung, und eine Schadenswiedergutmachung hat erheblich mehr Gewicht.
Durchsuchungen in Graffiti- und Adbusting-Verfahren
Die beiden folgenden Entscheidungen betreffen nicht den Tatbestand des § 303 StGB, sondern das Verfahren. Sie sagen nichts darüber, wann eine Veränderung des Erscheinungsbildes nicht nur unerheblich oder nicht nur vorübergehend ist. Gegenstand ist die Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO und damit Artikel 13 Absatz 1 GG. Beide Verfassungsbeschwerden wurden zur Entscheidung angenommen und hatten Erfolg, es handelt sich jeweils um einen Kammerbeschluss.
Im Graffitiverfahren hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme eines Anfangsverdachts für willkürlich gehalten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2020, Aktenzeichen 2 BvR 2132/19, HRRS 2020 Nr. 1032). Die Beschreibung der Zeugin war allgemein und traf auf eine große Anzahl von Frauen zu, besonders auffällige Merkmale wie Narben, Tätowierungen oder Piercings hatte sie nicht benannt (Randnummer 24). Auch dass bei einer früheren Durchsuchung keine Graffitiutensilien gefunden worden waren, trug nicht, und die Mutmaßung, die Beschuldigte sei darauf vorbereitet gewesen, war eine nicht durch Tatsachen gestützte Behauptung (Randnummer 28).
Wichtig ist der Satz zum früheren Verfahren. Eine Einstellung nach § 153 StPO lässt die Unschuldsvermutung unberührt, und wer einen verbleibenden Tatverdacht bewertet, muss erkennbar berücksichtigen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handelt, sondern lediglich um einen Verdacht (Randnummern 29 und 30). Der pauschale Verweis auf ein früheres, nach § 153 StPO eingestelltes Verfahren trägt einen neuen Anfangsverdacht also nicht.
Der zweite Beschluss betrifft das sogenannte Adbusting, hier das Ersetzen eines Werbeplakats der Bundeswehr in einem Schaukasten durch ein verfälschtes Plakat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Durchsuchung für unverhältnismäßig gehalten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen 2 BvR 1749/20, HRRS 2024 Nr. 3). Ein Anfangsverdacht lag vor und der Tatvorwurf war hinreichend umgrenzt, an der Angemessenheit fehlte es. Der pauschale Verweis auf den Strafrahmen genügt nicht, um die Schwere der Tat zu begründen (Randnummer 34), und aufgefundene Plakate oder Werkzeuge hätten allenfalls eine Szenezugehörigkeit belegt, nicht aber die Zueignungsabsicht am Tattag (Randnummer 36).
Zum materiellen Recht äußert sich dieser Beschluss nur im Rahmen der Verdachtsprüfung. Adbusting kann als Diebstahl strafbar sein, wenn das abgehängte Plakat mitgenommen wird, und wird ein so entwendetes Originalplakat selbst verfälscht, liegt daneben eine Sachbeschädigung nach § 303 Absatz 1 StGB vor, wobei Meinungs- und Kunstfreiheit dem nicht zwingend entgegenstehen (Randnummer 29). Zum Tatbestand des § 303 Absatz 2 StGB bleibt es dagegen dabei, dass dazu keine Entscheidung vorliegt. Den Anfangsverdacht einer vollendeten Sachbeschädigung hat das Gericht dort ausdrücklich nur als allenfalls schwach bezeichnet (Randnummer 31).
Wie wir verteidigen
Der erste Schritt ist die Akteneinsicht. Bei Sachbeschädigungen lohnt sich das besonders, weil die Akte oft dünner ist, als die Anzeige vermuten lässt.
- Wir prüfen die Erheblichkeitsschwelle. Nicht jede Einwirkung auf eine Sache ist eine Beschädigung im Sinne des § 303 Absatz 1 StGB.
- Bei Absatz 2 greifen wir die beiden Merkmale getrennt an. Die Veränderung des Erscheinungsbildes muss nicht nur unerheblich und zugleich nicht nur vorübergehend sein.
- Wir klären die Eigentumslage. Eine eigene Sache kann nicht Gegenstand des § 303 StGB sein, und bei Miteigentum oder Eigentumsvorbehalt ist die Lage häufig ungeklärt.
- Wir prüfen den Strafantrag nach § 303c StGB, die Frist des § 77b StGB und die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses. Daneben prüfen wir das öffentliche Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage, denn § 374 Absatz 1 Nummer 6 und § 376 StPO eröffnen hier eine Möglichkeit, die selten genutzt wird.
- Bei § 303a StGB steht die Berechtigung im Mittelpunkt. Wer über die Daten verfügen durfte, handelt nicht rechtswidrig.
- Bei § 303b StGB greifen wir die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung und die Erheblichkeit der Störung an, und bei der zweiten Variante die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.
- Bei § 304 StGB prüfen wir, ob der Gegenstand wirklich unter eine der im Gesetz genannten Gruppen fällt, weil davon der Strafrahmen abhängt.
- Wir arbeiten auf eine Schadenswiedergutmachung hin, wenn sie dem Verfahrensziel dient, und stimmen den Zeitpunkt mit der Verteidigungslinie ab.
Für viele Mandanten ist die eigentliche Frage nicht die Strafe, sondern der Eintrag im Führungszeugnis. Liegt bereits ein Strafbefehl vor, ist die Zweiwochenfrist für den Einspruch das Erste, worauf wir sehen.
Häufige Fragen
Das hängt davon ab, wie sich der Aufkleber entfernen lässt. § 303 Absatz 2 StGB verlangt eine Veränderung des Erscheinungsbildes, die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
Lässt sich der Aufkleber ohne Rückstände abziehen, spricht das gegen eine nicht nur vorübergehende Veränderung. Bleiben Klebereste, die nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigen sind, sieht es anders aus.
Nicht von selbst, aber dieser Punkt trägt weit. Nach § 303c StGB wird die Tat in den Fällen der §§ 303, 303a Absatz 1 und 2 sowie § 303b Absatz 1 bis 3 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Liegt kein wirksamer Antrag vor und bejaht die Behörde kein besonderes öffentliches Interesse, fehlt eine Verfolgungsvoraussetzung.
Dazu kommt die zweite Ebene des § 376 StPO. Wir tragen in solchen Fällen zu beiden Ebenen vor. Das ist ein eigener Arbeitsschritt, und er wird von Beschuldigten fast nie selbst unternommen.
§ 303 StGB schützt fremde Sachen allgemein und droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an. § 304 StGB schützt einen im Gesetz einzeln aufgezählten Kreis von Gegenständen, darunter Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst in öffentlichen Sammlungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dort reicht die Strafdrohung bis zu drei Jahren.
Anders als § 303 StGB verlangt § 304 Absatz 1 StGB nicht, dass die Sache fremd ist. Ob ein Objekt unter die Aufzählung fällt, ist im Einzelfall festzustellen, und dort setzen wir an.
In Betracht kommt § 303a StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Der Versuch ist strafbar.
Entscheidend ist das Merkmal rechtswidrig. Wer über die Daten verfügen durfte, etwa weil es eigene Unterlagen waren oder weil das Löschen vereinbart oder üblich war, handelt nicht rechtswidrig. Kommt eine erhebliche Störung einer für den Betrieb wesentlichen Datenverarbeitung hinzu, steht zusätzlich § 303b StGB im Raum, und dort reicht die Strafdrohung nach Absatz 2 bis zu fünf Jahren. Äußern Sie sich in solchen Verfahren nicht ohne Akteneinsicht.
Für den Tatbestand nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Absatz 1 StGB unerheblich ist, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient (Beschluss vom 11. Januar 2017, Aktenzeichen 5 StR 164/16). Über Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe war dort nicht zu entscheiden, weil der festgestellte Sachverhalt dafür keinen Anhalt bot.
Die Verteidigung muss deshalb an anderer Stelle ansetzen, nämlich bei der wesentlichen Bedeutung der Datenverarbeitung, bei der Erheblichkeit der Störung, bei der Zuordnung der Handlung zu Ihrer Person und bei der zweiten Variante des Absatzes 1 an der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.
In aller Regel ja, aber nicht automatisch und nicht in jedem Verfahrensstadium gleich viel. Eine Schadenswiedergutmachung wirkt bei der Strafzumessung und sie kann den Weg zu einer Verfahrenseinstellung öffnen.
Auf die Reihenfolge kommt es an. Wer zahlt und dabei schriftlich einräumt, was geschehen ist, gibt ein Geständnis ab, ohne die Akte zu kennen. Wir klären deshalb zuerst die Beweislage und verhandeln dann.
Das ist ein häufiges Muster. Aus Schriftzugvergleichen, Lichtbildern und Funden bei einer Durchsuchung werden viele einzelne Taten konstruiert. Jede einzelne Tat muss aber eigenständig nachgewiesen werden, mit Ort, Zeit und Tatbeitrag.
Wir arbeiten in solchen Verfahren die Zuordnung Tat für Tat durch. Nach unserer Erfahrung bleibt am Ende regelmäßig ein deutlich kleinerer Vorwurf übrig, und das wirkt sich auf die Strafe und auf die Frage des Eintrags im Führungszeugnis erheblich aus.
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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.