Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 252 StGB bestraft gleich einem Räuber, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Aus einem Diebstahl wird damit ein Verbrechen. § 316a StGB droht für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an, in minder schweren Fällen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Den Ablauf gegenüber der Polizei schildern, weil der eigentliche Diebstahl ohnehin zugegeben werden soll. Bei § 252 StGB entscheidet allein die Reihenfolge und der Zweck der körperlichen Auseinandersetzung darüber, ob es bei einem Diebstahl bleibt oder ob ein Verbrechen im Raum steht. Wer sagt, er habe sich die Sache erhalten wollen, liefert das entscheidende Merkmal selbst.
- Was wir zuerst tun
- Wir beantragen Akteneinsicht und klären in Haftsachen zuerst die Haftfrage. Danach prüfen wir, ob der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon vollendet war, ob ein Betreffen auf frischer Tat vorliegt und worauf die Absicht gestützt wird, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Der räuberische Diebstahl ist in unserer Praxis ein Vorwurf, der aus scheinbar kleinen Sachen entsteht. Ein Ladendiebstahl, der Beschuldigte wird an der Kasse oder auf dem Parkplatz angesprochen, es kommt zu einem Gerangel, und aus einem Vergehen wird ein Verbrechen. Der Sprung im Strafrahmen ist erheblich, weil § 252 StGB die Bestrafung gleich einem Räuber anordnet.
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB steht daneben. Er verlangt keine vollendete Wegnahme, sondern knüpft an einen Angriff an, der zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung verübt wird und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Die Mindeststrafe liegt noch höher als bei § 250 Absatz 1 StGB.
Diese Seite erklärt beide Vorschriften aus dem Normtext heraus. Für § 252 StGB geht es um das Anknüpfen an einen bereits begangenen Diebstahl, um das Betreffen auf frischer Tat, um die Besitzerhaltungsabsicht und um die Gleichstellung mit dem Räuber. Für § 316a StGB geht es um den Angriff, um das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs und um die Strafrahmen der Absätze 1 bis 3. Beide Vorschriften gehören in den Bereich der Vermögensdelikte.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt bei Gewaltdelikten. Wir verteidigen in solchen Verfahren vor den Gerichten in Aachen und bundesweit, auch in Haftsachen.
Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB
§ 252 StGB lautet, dass gleich einem Räuber zu bestrafen ist, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Die Vorschrift setzt sich damit aus vier Bausteinen zusammen. Es muss einen Diebstahl geben. Der Täter muss bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betroffen sein. Er muss Gewalt gegen eine Person verüben oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen. Und er muss dabei die Absicht haben, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Jeder dieser Bausteine ist ein eigener Prüfpunkt, und jeder kann wegfallen.
Der Diebstahl als Anknüpfungspunkt
§ 252 StGB knüpft an einen Diebstahl an, der bereits begangen ist. Das unterscheidet die Vorschrift vom Raub. Bei § 249 Absatz 1 StGB dient das Nötigungsmittel dazu, die Sache erst wegzunehmen. Bei § 252 StGB liegt die Wegnahme schon hinter dem Täter, und die Gewalt soll ihm das Erlangte erhalten.
Daraus ergibt sich eine wichtige Verteidigungsfrage. Der Wortlaut spricht vom gestohlenen Gut und von der Erhaltung des Besitzes. Beides setzt voraus, dass der Täter den Besitz an der Sache tatsächlich schon hatte. War die Wegnahme in dem Moment, in dem es zur Auseinandersetzung kam, noch nicht abgeschlossen, dann fehlt der Anknüpfungspunkt des § 252 StGB, und es kommt stattdessen der Raub in Betracht.
In Ladensachen ist genau das der entscheidende Punkt. Wann war der Diebstahl vollendet. Der Wortlaut des § 252 StGB beantwortet das nicht, die Rechtsprechung aber für die häufigste Gestaltung. Wer Ware in Zueignungsabsicht unter seine Kleidung steckt, schließt damit die Sachherrschaft des Berechtigten aus und begründet eigenen Gewahrsam, so dass der Diebstahl bereits vor dem Passieren der Kasse vollendet ist (Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen 3 StR 392/22, HRRS 2023 Nr. 584). Für den Beschuldigten ist das ungünstig, denn damit ist der Anknüpfungspunkt des § 252 StGB früher erreicht, als oft angenommen wird. Bei großen, nicht verbergbaren Gegenständen liegt es anders, und wir prüfen das an den konkreten Feststellungen und nicht an der Einschätzung des Kaufhausdetektivs.
Auf frischer Tat betroffen
Der Täter muss bei dem Diebstahl auf frischer Tat betroffen sein. Das Gesetz erklärt den Begriff nicht, die Rechtsprechung tut es. Ein Betroffensein liegt vor, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (Beschluss vom 4. August 2015, Aktenzeichen 3 StR 112/15, HRRS 2015 Nr. 829). Ausreichend ist auch, dass die Tat von Anfang an beobachtet wurde, selbst wenn sie im Moment der Konfrontation nicht mehr frisch ist.
Entscheidend ist dabei ein Punkt, den wir hier bewusst ungeschminkt darstellen. Die Nähe muss im Moment der Wahrnehmung bestehen, nicht im Moment der Gewalt. Wird der Täter unmittelbar nach dem Betreffen verfolgt und wird diese Verfolgung bis zum Einsatz des Nötigungsmittels ohne Zäsur fortgesetzt, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewalt nicht mehr an. In dem entschiedenen Fall lagen zwischen dem beobachteten Aufbrechen eines Geldautomaten und dem Zufahren auf einen Polizeibeamten rund dreissig Minuten und fünfunddreissig Kilometer, und der Tatbestand war gleichwohl erfüllt.
Genau dort liegt aber auch der Ansatz. Die Verfolgung muss zäsurlos sein. Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung aufgehoben, weil der Bestohlene die Verfolgung aufgeben musste und sein Sohn mit Freunden danach eine eigene, neue Suche begann, bei der sie auf den Beschuldigten nur zufällig trafen (Beschluss vom 14. März 2023, Aktenzeichen 4 StR 451/22, HRRS 2023 Nr. 567). Die spätere Gewalt stand dann nicht mehr in dem erforderlichen Bezug zum Betroffensein, und es blieb bei einem Diebstahl und einer gesonderten Bewertung der Gewalt, etwa als Körperverletzung oder als Nötigung.
Ob der Täter das Betroffensein bemerkt haben muss, ist geklärt. Der Vorsatz muss sich auch auf das eigene Betroffensein beziehen. Weil er nach § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB erst bei Begehung der Tat vorliegen muss, genügt es allerdings, wenn der Täter im Moment der Nötigung erkennt und in Kauf nimmt, dass er in zeitlicher und räumlicher Nähe zum Diebstahl bemerkt worden sein könnte. Einen Vorsatz hinsichtlich der Beobachtung während der gesamten Tatausführung braucht er nicht (Beschluss vom 4. August 2015, Aktenzeichen 3 StR 112/15, HRRS 2015 Nr. 829).
Die Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
Dies ist das Merkmal, an dem sich die meisten Verfahren entscheiden. § 252 StGB verlangt nicht irgendeinen Grund für die Gewalt, sondern einen bestimmten Zweck. Der Täter muss handeln, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Hier ist eine verbreitete Fehlvorstellung auszuräumen. Es genügt nicht, dass der Beschuldigte auch flüchten wollte. Der Verwirklichung des Tatbestandes steht es nach dem Bundesgerichtshof nicht entgegen, dass es dem Täter nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen 3 StR 392/22, HRRS 2023 Nr. 584). Flucht und Besitzerhaltung können also nebeneinanderstehen. Dieselbe Entscheidung verwirft zudem die Annahme, bei einem auf frischer Tat entdeckten Dieb stehe meist die Absicht im Vordergrund, seine Identifizierung zu verhindern. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht, er käme einer unzulässigen Beweisregel nahe.
Der Ansatz liegt deshalb nicht in einem besseren Motiv, sondern darin, ob die Besitzerhaltungsabsicht überhaupt festgestellt ist. Wer die Beute weggeworfen hat und sie nicht zurückholen will, kann diese Absicht aufgegeben haben. In der genannten Entscheidung hat der Senat genau deshalb Zweifel an der Tateinheit mit den späteren Körperverletzungen geäußert, weil der Angeklagte bei den Schlägen im Pausenraum ersichtlich keine Beute mehr besaß. Wo befand sich die Beute in dem Moment der Auseinandersetzung. Was hat der Beschuldigte gesagt. Was haben Zeugen an Äußerungen wahrgenommen. Diese Einzelheiten sind für den Ausgang wichtiger als die Frage, ob überhaupt gestohlen wurde.
Die Gleichstellung mit dem Räuber
§ 252 StGB ordnet keinen eigenen Strafrahmen an, sondern bestimmt, dass der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen ist. Der Verweis führt damit zu § 249 StGB. Nach § 249 Absatz 1 StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, nach Absatz 2 in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die praktische Folge ist einschneidend. Aus einem Diebstahl mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird ein Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB. Daran ändert ein minder schwerer Fall nach § 249 Absatz 2 StGB nichts, denn nach § 12 Absatz 3 StGB bleiben Milderungen für minder schwere Fälle für die Einteilung außer Betracht. Nach § 23 Absatz 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Und in solchen Verfahren wird regelmäßig ein Haftbefehl geprüft.
Soweit es um § 250 StGB geht, ist die Reichweite der Gleichstellung in der Rechtsprechung nicht offen. Der Bundesgerichtshof wendet die Qualifikation an und spricht ausdrücklich vom nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB qualifizierten räuberischen Diebstahl, den er dem nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub gleichstellt (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376). Auch die oben genannten Entscheidungen zum Betroffensein ergingen zu Schuldsprüchen nach § 252 StGB in Verbindung mit § 250 StGB. Wer hier allein mit dem Wortlaut argumentiert, der in § 250 Absatz 1 StGB vom Täter oder einem anderen Beteiligten am Raub spricht, wird vor Gericht nicht weit kommen. Zu § 251 StGB liegt eine solche Entscheidung dagegen nicht vor, und diese Frage halten wir für offen.
Die genannte Entscheidung enthält dafür einen anderen, tragfähigen Ansatz. Nach ihrem amtlichen Leitsatz 1 setzt die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB Beutesicherungsabsicht voraus. Nur der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zur Sicherung des durch den Diebstahl Erlangten begründet den besonderen Unrechtsgehalt. In dem entschiedenen Fall hatte der Angeklagte nach einem Kinokassendiebstahl Pfefferspray eingesetzt, dabei aber nur noch flüchten wollen und die Beute fallen gelassen. Der Senat hat den Schuldspruch von der besonders schweren auf die schwere Begehungsform herabgesetzt und den Strafausspruch aufgehoben, weil ein minder schwerer Fall naheliegt.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Reihenfolge. Greift § 250 Absatz 2 StGB über § 252 StGB durch, steht eine Mindeststrafe von fünf Jahren im Raum, obwohl der Ausgangsvorwurf ein Ladendiebstahl war. Angesetzt wird deshalb am Zweck des Werkzeugeinsatzes und erst danach an der Auslegungsfrage. Unabhängig davon ist der minder schwere Fall nach § 249 Absatz 2 StGB und, soweit die Qualifikation angewandt wird, nach § 250 Absatz 3 StGB zu prüfen. Letzterer senkt die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB
Nach § 316a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer zur Begehung eines Raubes nach den §§ 249 oder 250 StGB, eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB oder einer räuberischen Erpressung nach § 255 StGB einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.
Diese Mindeststrafe liegt über der des § 250 Absatz 1 StGB und entspricht der des § 250 Absatz 2 StGB. § 316a StGB ist damit eine der schärfsten Vorschriften des Vermögensstrafrechts und gehört zugleich in den Bereich des Verkehrsstrafrechts.
Der Angriff und die Zielrichtung
Der Tatbestand verlangt einen Angriff auf Leib oder Leben oder auf die Entschlußfreiheit des Fahrers oder eines Mitfahrers. Er verlangt nicht, dass es zu einer Wegnahme oder zu einem Vermögensnachteil kommt. Die Tat ist bereits mit dem Verüben des Angriffs unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vollendet.
Der Angriff muss zur Begehung einer der drei genannten Taten verübt werden. Diese Zielrichtung ist ein subjektives Merkmal und muss festgestellt werden. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof den Angriff selbst eng gefasst. Verübt wird er von dem, der in feindseliger Absicht auf die Entschlussfreiheit einwirkt, wobei für die Vollendung genügt, dass das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar (Urteil vom 20. November 2003, Aktenzeichen 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8). Das sind die amtlichen Leitsätze dieser Entscheidung. Wer ein Taxi bestellt, ein Fahrtziel nennt oder es ändert und dabei seine Raubabsicht verbirgt, hat deshalb noch keinen Angriff verübt, und zwar auch dann nicht, wenn das Opfer ein zur Beförderung verpflichteter Taxifahrer ist.
Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer
Betroffen sein muss der Führer eines Kraftfahrzeugs oder ein Mitfahrer, und zwar in dem Moment, in dem der Angriff verübt wird, nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses. Führer ist nach derselben Entscheidung, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, und regelmäßig auch dann, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt. In dem entschiedenen Fall entfiel der Vorwurf nach § 316a StGB vollständig, weil der Taxifahrer auf einem Parkplatz gehalten und den Motor ausgestellt hatte, als die Angeklagten ihn überfielen.
Zwei Ergänzungen sind wichtig. Zum einen muss das Opfer nicht schon bei Beginn des Angriffs Führer gewesen sein. Es genügt, dass es durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur Fahrt gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird (Beschluss vom 25. September 2007, Aktenzeichen 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44). Zum anderen ist auch der Mitfahrer taugliches Tatopfer, und es schadet nicht, dass er sich unfreiwillig im Fahrzeug befindet (Beschluss vom 22. August 2012, Aktenzeichen 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43).
Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Dieses Merkmal ist der eigentliche Grund für die hohe Strafdrohung, und es ist der wichtigste Angriffspunkt der Verteidigung. § 316a Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter bei dem Angriff die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Es genügt also nicht, dass sich die Tat irgendwie im Zusammenhang mit einem Fahrzeug abspielt.
Die Rechtsprechung gibt dafür einen genauen Maßstab. Objektiv liegt das Ausnutzen vor, wenn der Führer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden kann (Beschluss vom 28. Juni 2005, Aktenzeichen 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169). Subjektiv muss der Täter sich dieser Umstände bewusst sein, er muss sie aber nicht zur ursächlichen Bedingung seines Handelns machen.
Entscheidend ist die danach gestufte Darlegungslast. Verübt der Täter den Angriff im fließenden Verkehr, ist das ein gewichtiges Indiz für das Ausnutzen, und einer besonderen Begründung bedarf es regelmäßig nicht. Dasselbe gilt bei einem verkehrsbedingten Halt mit laufendem Motor, etwa an einer rotes Licht zeigenden Ampel, weil sich das Fahrzeug weiterhin im fließenden Verkehr befindet. Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist es umgekehrt. Dann müssen neben dem laufenden Motor weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen und im Urteil dargelegt werden. Der Senat hat ausdrücklich entschieden, dass es daran regelmäßig fehlt, wenn der Fahrer, wie ein Taxifahrer beim Kassieren des Fahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeugs richtet, und er hat sieben Schuldsprüche nach § 316a StGB deshalb aufgehoben.
Ebenso wichtig ist, was gerade nicht genügt. Die Vereinzelung des Fahrers oder Mitfahrers und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe begründen für sich allein kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, denn die Abgelegenheit des Überfallortes ist keine spezifische Eigenschaft des Kraftfahrzeugverkehrs. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof seine frühere, gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben (Urteil vom 20. November 2003, Aktenzeichen 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8). Auch die bloße Enge im Fahrzeug trägt den Vorwurf nicht. Ältere Entscheidungen dazu sind überholt.
Ein weiterer Ansatz betrifft die Fälle, in denen der Angriff schon vor Fahrtantritt vollendet war. Dann bedarf das Merkmal besonders sorgfältiger Prüfung und ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Eigenschaft des Opfers als Fahrzeugführer muss für die Fortdauer des Angriffs mindestens mitursächlich geworden sein. Daran fehlt es, wenn der Täter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat und diese Lage während der Fahrt nur unverändert aufrechterhalten wird, etwa bei dem Überfall in der Wohnung mit anschließender erzwungener Fahrt zum Geldautomaten (Beschluss vom 25. September 2007, Aktenzeichen 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44). Dann dient das Fahrzeug nur der Beförderung.
Der minder schwere Fall nach § 316a Absatz 2 StGB
§ 316a Absatz 2 StGB bestimmt, dass in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist. Damit sinkt die Mindeststrafe von fünf Jahren auf ein Jahr.
Das ist bei einer Vorschrift mit dieser Mindeststrafe der entscheidende Hebel. Wie beim Raub gibt das Gesetz keine Kriterien vor, sondern verlangt eine Gesamtbetrachtung. In Betracht kommen nach unserer Erfahrung ein Geschehen am Rand des Tatbestands, eine geringe Beute oder ein Ausbleiben jedes Vermögensschadens, eine untergeordnete Beteiligung, das Alter des Beschuldigten, ein frühes Geständnis und die Wiedergutmachung gegenüber dem Verletzten. Diese Arbeit beginnt nicht in der Hauptverhandlung, sondern mit der Akteneinsicht.
Die Todesfolge nach § 316a Absatz 3 StGB
§ 316a Absatz 3 StGB bestimmt, dass die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ist, wenn der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Aufbau entspricht damit dem des § 251 StGB.
Zu trennen sind auch hier zwei Fragen. Der Tod muss durch die Tat verursacht sein und nicht nur bei Gelegenheit der Tat eingetreten sein. Und dem Täter muss hinsichtlich dieser Folge wenigstens Leichtfertigkeit zur Last fallen. § 18 StGB verlangt für eine an eine besondere Tatfolge geknüpfte schwerere Strafe mindestens Fahrlässigkeit und stellt diese Frage für jeden Täter und Teilnehmer gesondert. § 316a Absatz 3 StGB geht darüber hinaus und verlangt Leichtfertigkeit, also nach unserer Einschätzung eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die eigens zu begründen ist.
Was neben diesen Vorwürfen steht
Neben beiden Vorschriften steht die räuberische Erpressung. § 316a Absatz 1 StGB nennt sie ausdrücklich, § 252 StGB dagegen nicht. § 255 StGB ordnet für sie ebenso wie § 252 StGB die Bestrafung gleich einem Räuber an. Wo sich die Auseinandersetzung nicht auf eine Wegnahme, sondern auf ein Verhalten des Betroffenen richtet, etwa auf die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels, liegt der Schwerpunkt bei der Erpressung und nicht beim räuberischen Diebstahl.
Fällt das jeweils entscheidende Merkmal weg, bleiben regelmäßig mehrere eigenständige Vorwürfe übrig, nämlich der Diebstahl auf der einen und die Gewalt auf der anderen Seite. Letztere ist dann für sich zu bewerten. Die Strafrahmen dieser Vorschriften liegen deutlich unter denen der §§ 252 und 316a StGB, und genau darin liegt in vielen Verfahren das Ziel der Verteidigung.
Wie wir verteidigen
Der erste Schritt ist die Akteneinsicht, in Haftsachen parallel dazu der Angriff auf den Haftbefehl. Von Ihrem Schweigerecht sollten Sie vorher Gebrauch machen, denn bei § 252 StGB liefert schon eine beiläufige Bemerkung über den Grund der Gegenwehr das entscheidende Merkmal.
- Wir prüfen zuerst, ob der Diebstahl in dem Moment der Auseinandersetzung überhaupt schon vollendet war. Fehlt es daran, kommt § 252 StGB nicht in Betracht.
- Wir prüfen das Betreffen auf frischer Tat und vor allem, ob die Verfolgung bis zum Einsatz des Nötigungsmittels ohne Zäsur durchgeführt wurde. Eine neue, eigene Suche Dritter unterbricht den Bezug zum Betroffensein.
- Wir greifen die Besitzerhaltungsabsicht an, und zwar an ihrem Nachweis. Dass daneben Fluchtabsicht bestand, schließt sie nach der Rechtsprechung nicht aus.
- Wir klären, wo sich die Beute in dem Moment der Gewalt befand. War sie längst weggeworfen, spricht das gegen die Absicht des § 252 StGB.
- Wir stellen die Reichweite der Gleichstellung mit dem Räuber zur Prüfung, bevor über § 250 StGB oder § 251 StGB gesprochen wird.
- Bei § 316a StGB greifen wir das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs an. Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt verlangt die Rechtsprechung dafür zusätzliche, im Urteil darzulegende Umstände.
- Wir prüfen bei § 316a StGB, ob der Betroffene Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer war und in welchem Zustand sich das Fahrzeug befand.
- Wir arbeiten in beiden Vorschriften auf den minder schweren Fall hin, weil sich dort die Mindeststrafe und damit die Frage der Bewährung entscheidet.
Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten gelten für die Rechtsfolge eigene Regeln, die wir auf der Seite zum Jugendstrafrecht darstellen. Zur Haftfrage steht das Nötige auf unserer Seite zur Untersuchungshaft.
Häufige Fragen
§ 252 StGB verlangt, dass der Täter Gewalt verübt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, und zwar um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Absicht ist ein eigenes Merkmal, das festgestellt werden muss.
Dass Sie auch wegkommen wollten, hilft dabei allerdings nicht. Der Bundesgerichtshof lässt es genügen, dass es dem Täter nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch darum ging, sich einem Zugriff zu entziehen (Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen 3 StR 392/22, HRRS 2023 Nr. 584). Es kommt deshalb darauf an, ob die Besitzerhaltungsabsicht überhaupt belegt ist, etwa darauf, wo sich die Beute in diesem Moment befand.
§ 252 StGB enthält keinen eigenen Strafrahmen, sondern verweist auf die Bestrafung wie beim Raub. Nach § 249 Absatz 1 StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen nach Absatz 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Folge ist, dass aus einem Vergehen ein Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB wird. Für § 250 StGB ist geklärt, dass die Gleichstellung auch die Qualifikation erfasst, denn der Bundesgerichtshof spricht ausdrücklich vom qualifizierten räuberischen Diebstahl (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376). Für § 251 StGB halten wir die Frage für offen. Angesetzt wird in diesen Verfahren deshalb vorrangig daran, ob das Werkzeug zur Beutesicherung eingesetzt wurde, denn ohne diese Absicht greift die Qualifikation nicht.
Nach unserer Einschätzung eine erhebliche. § 252 StGB verlangt die Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Wer die Sache nicht mehr bei sich hat und sie auch nicht zurückholen will, kann diese Absicht aufgegeben haben.
Deshalb ist genau zu klären, wo sich die Sache in dem Moment der Auseinandersetzung befand. Diese Feststellung fehlt in Akten häufig, obwohl sie über die anwendbare Vorschrift entscheidet.
Im Zeitpunkt und im Zweck der Gewalt. Bei § 249 Absatz 1 StGB dient das Nötigungsmittel dazu, die Sache erst wegzunehmen. Bei § 252 StGB ist die Wegnahme schon vollzogen, und die Gewalt soll dem Täter das Erlangte erhalten.
Praktisch entscheidet damit die Frage, wann der Diebstahl vollendet war. In Ladensachen ist das der zentrale Streitpunkt, und wir prüfen ihn an den konkreten Feststellungen der Akte.
Nur unter engen Voraussetzungen. § 316a Absatz 1 StGB verlangt einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers, der zur Begehung eines Raubes nach den §§ 249 oder 250 StGB, eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB oder einer räuberischen Erpressung nach § 255 StGB verübt wird.
Hinzukommen muss, dass der Täter dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Dass sich eine Tat irgendwie um ein Fahrzeug herum abspielt, genügt dafür nach unserer Einschätzung nicht. Dazu braucht es konkrete Feststellungen.
§ 316a Absatz 2 StGB sieht für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Damit sinkt die Mindeststrafe von fünf Jahren auf ein Jahr.
Das Gesetz nennt dafür keine Kriterien, verlangt also eine Gesamtbetrachtung. In Betracht kommen ein Geschehen am Rand des Tatbestands, ein ausgebliebener Vermögensschaden, eine untergeordnete Beteiligung, ein frühes Geständnis und die Wiedergutmachung gegenüber dem Verletzten. Diese Arbeit beginnt mit der Akteneinsicht.
Dann steht § 316a Absatz 3 StGB im Raum. Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Für den Raub sieht § 251 StGB dieselbe Rechtsfolge vor, knüpft sie aber an den Raub nach den §§ 249 und 250 StGB.
Angreifbar sind beide Merkmale. Der Tod muss durch die Tat verursacht sein und nicht nur bei Gelegenheit der Tat eingetreten sein. Und es genügt nicht jede Fahrlässigkeit, sondern das Gesetz verlangt Leichtfertigkeit. Nach § 18 StGB ist das für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen.
Regelmäßig ja. Beide Vorschriften führen zu Mindestfreiheitsstrafen, die einen Haftbefehl nahelegen, und § 316a StGB steht mit fünf Jahren Mindeststrafe noch über § 250 Absatz 1 StGB.
Angreifbar sind der dringende Tatverdacht, der angenommene Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit. Wir behandeln die Haftfrage in solchen Verfahren zuerst und parallel zur Akteneinsicht.
Ihr Ansprechpartner
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.