Erschleichen von Leistungen – § 265a StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 265a Absatz 1 StGB bedroht das Erschleichen von vier Leistungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Erfasst sind die Leistung eines Automaten, die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel und der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Erforderlich ist die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Die Vorschrift gilt nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Vorwurf aussitzen und die Post nicht öffnen. In diesen Verfahren ergeht fast immer ein Strafbefehl, und dagegen läuft eine Frist von zwei Wochen. Wer sie versäumt, hat eine rechtskräftige Verurteilung, auch wenn der Vorwurf angreifbar gewesen wäre. Und äußern Sie sich nicht bei der Polizei, bevor Sie die Akte kennen.
Was wir zuerst tun
Wir prüfen, welche der vier Varianten überhaupt in Betracht kommt, ob die Absicht der Nichtzahlung des Entgelts belegt ist und ob ein Strafantrag erforderlich war. Parallel klären wir, ob eine Einstellung erreichbar ist und wie ein Eintrag im Führungszeugnis vermieden wird.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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In der Praxis geht es bei § 265a StGB fast immer um dasselbe. Jemand ist ohne gültigen Fahrschein gefahren, das Verkehrsunternehmen hat Strafanzeige erstattet, und einige Monate später liegt ein Strafbefehl im Briefkasten. Der Betrag ist klein, die Folgen sind es nicht immer.

Die Vorschrift hat ein festes Muster. Erste und zweite Fahrt werden meist als Ordnungswidrigkeit oder über das erhöhte Beförderungsentgelt geregelt. Kommen weitere Fälle hinzu, ermittelt die Staatsanwaltschaft, und aus mehreren Fahrten wird ein Verfahren mit mehreren Taten. Aus einem Bagatellvorwurf wird dann eine Geldstrafe, die für Menschen mit kleinem Einkommen schwer zu tragen ist.

Diese Seite erklärt, was § 265a StGB verlangt, welche vier Varianten der Absatz 1 nennt, was die Subsidiaritätsklausel bedeutet und welche praktischen Folgen bei Wiederholung drohen. Das Erschleichen von Leistungen gehört zu den Vermögensdelikten, die wir regelmäßig verteidigen.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh sitzt in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt in Aachen und bundesweit.

Der Tatbestand des § 265a Absatz 1 StGB

Nach § 265a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Der Satz enthält vier Leistungsarten, ein Tatverhalten, eine Absicht und eine Einschränkung. Die vier Leistungsarten stehen nebeneinander, betroffen sein muss nur eine von ihnen. Hinzukommen müssen das Erschleichen und die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, und die Einschränkung am Satzende darf nicht eingreifen. Jeder dieser Punkte ist ein eigener Prüfungspunkt.

Die Leistung eines Automaten

Erfasst ist die Leistung eines Automaten, nicht jeder Automat. Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer aus einem Warenautomaten eine Sache entnimmt, ohne zu zahlen, nimmt eine fremde Sache weg, und dann geht es um Diebstahl nach § 242 StGB. § 265a StGB betrifft Leistungsautomaten, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen.

Nach unserer Erfahrung wird diese Abgrenzung in Anzeigen regelmäßig verwischt. Sie ist aber nicht bloße Systematik, denn die Strafdrohungen und die Verfolgungsvoraussetzungen der beiden Vorschriften unterscheiden sich.

Für das Erschleichen gilt hier ein strengerer Maßstab als bei der Beförderung. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die unberechtigte Inanspruchnahme von Automatenleistungen in der Regel eine aktive Manipulation oder Umgehung von Sicherungsmaßnahmen erfordert, weil solche Leistungen nur auf eine spezielle Anforderung hin erbracht werden (Beschluss vom 8. Januar 2009, Aktenzeichen 4 StR 117/08, BGHSt 53, 122).

Die Leistung eines Telekommunikationsnetzes

Die zweite Variante betrifft die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes. Der Wortlaut enthält damit zwei Einschränkungen. Es muss ein Telekommunikationsnetz sein, und es muss öffentlichen Zwecken dienen. Rein private oder rein betriebliche Netze fallen nach dem Wortlaut nicht darunter.

Auch hier verlangt das Erschleichen mehr als bei der Beförderung. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Telekommunikationsnetzes eine Umgehung von Sicherungseinrichtungen im Sinne einer Einflussnahme auf den technischen Ablauf, und die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten eines Dritten reicht dazu nicht (Beschluss vom 31. März 2004, Aktenzeichen 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213). Das war allerdings ein Hinweis an den neuen Tatrichter und nicht die tragende Begründung der Entscheidung. Es ging um die Nutzung fremder Telefonkarten zum Anruf einer eigenen Servicenummer, und der Senat hielt eine Leistungserschleichung dort für kaum in Betracht kommend.

Was ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt für das Bezahlfernsehen bestimmt. Die von einem Pay-TV-Anbieter genutzte Kabel- und Satellitenausstrahlung ist ein solches Netz. Tatbestandsmäßig ist nicht nur das Erschleichen der Netzleistung als solcher, sondern auch die unbefugte Inanspruchnahme von Programminhalten, die durch das Netz übermittelt werden, und damit das Erschleichen eines entgeltlich angebotenen Teils des Netzes. Dass sich die Handlungen auf die unbefugte Entschlüsselung beschränkten und sich nicht gegen die technische Infrastruktur als Ganzes richteten, lässt die Tatbestandsverwirklichung unberührt (Beschluss vom 12. Juni 2025, Aktenzeichen 6 StR 557/24, HRRS 2026 Nr. 169).

Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel

Das ist die praktisch wichtigste Variante. Erfasst ist die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, also die Fahrt im Bus, in der Straßenbahn oder im Zug ohne gültigen Fahrschein. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Beförderung tatsächlich stattgefunden hat. Wer kontrolliert wird, bevor das Fahrzeug abfährt, hat keine Beförderung erschlichen, und dann kommt allenfalls der Versuch nach Absatz 2 in Betracht.

Das Tatverhalten heißt erschleichen, und was dieses Merkmal bei der Beförderung verlangt, war über Jahrzehnte die umstrittenste Frage der Vorschrift. Für die Rechtsprechung ist sie entschieden. Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Naumburg hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Absatz 1 StGB erschlichen wird, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (Beschluss vom 8. Januar 2009, Aktenzeichen 4 StR 117/08, BGHSt 53, 122). Das ist der amtliche Leitsatz 1 und gleichzeitig die Beschlussformel.

Daraus folgt zweierlei. Erstens setzt der Wortlaut weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraus. Der Begriff der Erschleichung beinhaltet nach seinem allgemeinen Wortsinn die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege und enthält allenfalls ein täuschungsähnliches Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt wird. Dass heute weitgehend auf Fahrscheinkontrollen verzichtet wird, ändert daran nichts, weil der Gesetzgeber die Bestimmung weit gefasst hat. Zweitens muss der Anschein nicht gegenüber dem Verkehrsunternehmen erregt werden, es genügt, dass der Täter sich allgemein damit umgibt.

Diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof für vereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Absatz 2 GG gehalten, weil das Tatbestandsmerkmal schon wegen seiner Funktion der Lückenausfüllung eine weitere Auslegung zulässt.

Was von dem alten Einwand bleibt, ist dennoch nicht wenig, und es liegt in dem Anschein, den der Leitsatz verlangt. Wer sich gerade nicht mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt, sondern offen zu erkennen gibt, dass er kein Entgelt entrichtet, benutzt das Verkehrsmittel nach diesem Maßstab nicht erschleichend. In dem entschiedenen Fall hatten sich die Angeklagten jeweils bemüht, keine Aufmerksamkeit zu erregen, um den Eindruck zu erwecken, sie nutzten die Straßenbahn mit einem gültigen Fahrausweis. Genau dieser Punkt steht in Ermittlungsakten so gut wie nie, weil niemand danach fragt, und er ist einen eigenen Vortrag wert.

Im Schrifttum wird das weiterhin anders gesehen. Das vorlegende Oberlandesgericht hatte seine Auffassung, die ein täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten verlangte, auf die nach seiner Darstellung im Schrifttum herrschende Meinung gestützt. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften ist die Frage dennoch erledigt. Unsere Einschätzung ist, dass man mehr erreicht, wenn man am Anschein und an der Absicht ansetzt.

Praktisch bedeutsam ist daneben die Frage nach dem Fahrschein selbst. Ein Zeitfahrausweis, der zu Hause lag, eine Fahrkarte, die im Nachhinein vorgelegt wird, ein Abonnement, das durchgehend bestand, oder ein Ticket in einer App, das beim Kontrollzeitpunkt nicht angezeigt werden konnte, sind keine Fälle des Erschleichens. Wer ein Entgelt bezahlt hat, hat nicht in der Absicht gehandelt, es nicht zu entrichten. Solche Fälle landen erstaunlich häufig bei der Staatsanwaltschaft, und sie erledigen sich, sobald jemand die Unterlagen zusammenträgt.

Der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung

Die vierte Variante erfasst den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Gemeint sind Konzerte, Sportveranstaltungen, Bäder, Museen und vergleichbare Angebote, für die ein Entgelt verlangt wird. Auch hier verlangt die Vorschrift ein Erschleichen. Zu dieser Variante hat der Bundesgerichtshof, soweit wir sehen, nicht entschieden. In der Begründung seiner Entscheidung zur Beförderung zieht er allerdings die Materialien zu der Vorschrift heran, aus der § 265a StGB hervorgegangen ist, und dort heißt es, auch wer offen durch die Sperre gehe, sich dabei aber so benehme, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet, erschleiche den Eintritt. Unsere Einschätzung ist deshalb, dass auch hier nicht das Überwinden einer Sperre den Ausschlag gibt, sondern der Anschein, man habe bezahlt.

Die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten

§ 265a Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter in der Absicht handelt, das Entgelt nicht zu entrichten. Das ist keine Formalie, sondern der schärfste Prüfungspunkt der Vorschrift. Absicht ist mehr als Vorsatz. Wer vergessen hat, den Fahrschein zu kaufen, wer sich über die Gültigkeit geirrt hat, wer den falschen Tarifbereich gewählt hat oder wer den Automaten am Bahnsteig defekt vorgefunden hat, handelt nicht in dieser Absicht.

Nach unserer Erfahrung steht in Ermittlungsakten zu diesem Punkt regelmäßig nichts. Aus dem Fehlen des Fahrscheins wird die Absicht geschlossen. Das ist der Punkt, an dem die Verteidigung ansetzt, und er ist bei einmaligen Vorfällen oft erfolgreich.

Die Subsidiaritätsklausel

§ 265a Absatz 1 StGB gilt nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Diese Klausel am Ende des Satzes wird leicht überlesen und hat erhebliche Bedeutung.

Der wichtigste Anwendungsfall ist der Betrug. § 263 Absatz 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, also eine schwerere Strafe. Wer einen Menschen täuscht, etwa durch die Vorlage eines gefälschten Fahrscheins gegenüber einem Kontrolleur, und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, verwirklicht den Betrug. Dann tritt § 265a StGB zurück.

Für Mandanten klingt das nach einer akademischen Frage, hat aber praktische Folgen. Wo der Betrug in Betracht kommt, ändert sich der Strafrahmen erheblich, und es gelten die Regelbeispiele des § 263 Absatz 3 StGB. Umgekehrt ist es für die Verteidigung wichtig, den Vorwurf dort zu halten, wo er hingehört. Nicht jede Fahrt ohne Fahrschein ist ein Betrug, denn der Betrug verlangt die Täuschung eines Menschen und einen Vermögensschaden.

Dass die Klausel in beide Richtungen wirkt, zeigt der oben genannte Fall zum Bezahlfernsehen. Das Landgericht hatte wegen gewerbsmäßigen bandenmäßigen Computerbetrugs verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das aufgehoben, weil das sogenannte Cardsharing das Vermögen des Anbieters nicht unmittelbar mindert. Aus dem Vermögen scheidet kein Wert aus, die Sendekapazitäten bleiben unberührt, ein Umsatzrückgang ist nur ein mittelbarer Folgeschaden, und zwischen Anbieter und Nutzern bestand keine vertragliche Bindung. Übrig blieb neben urheberrechtlichen Vorwürfen die Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen. Wo der schwerere Vorwurf fällt, lebt § 265a StGB also auf.

Der Versuch nach § 265a Absatz 2 StGB

§ 265a Absatz 2 StGB bestimmt, dass der Versuch strafbar ist. Das ist erforderlich, weil nach § 23 Absatz 1 StGB der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Eine Straftat versucht nach § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Nach § 23 Absatz 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Praktisch geht es um Fälle, in denen die Leistung nicht in Anspruch genommen wurde. Wer vor Abfahrt kontrolliert wird, wer an der Zutrittskontrolle scheitert oder wer den Automaten erfolglos zu überlisten versucht, befindet sich im Versuchsbereich. Für die Strafzumessung ist das ein erheblicher Unterschied, und er wird in Strafbefehlen selten berücksichtigt.

Die Verweisung des § 265a Absatz 3 StGB

§ 265a Absatz 3 StGB erklärt die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar. Beide Vorschriften betreffen das Strafantragserfordernis.

§ 248a StGB bestimmt, dass der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 StGB nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Über die Verweisung gilt das nach unserem Verständnis entsprechend für Leistungen geringen Wertes im Sinne des § 265a StGB.

§ 247 StGB betrifft den Haus- und Familiendiebstahl. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Bei § 265a StGB ist diese Variante selten, bei privaten Automaten und Einrichtungen aber denkbar.

Das ist ein Punkt, der in der Praxis Wirkung hat. Wo ein Strafantrag erforderlich ist, gelten die allgemeinen Vorschriften. Nach § 77 Absatz 1 StGB kann der Verletzte den Antrag stellen. Die Frist beträgt nach § 77b Absatz 1 StGB drei Monate und beginnt nach Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Bei Verfahren, die erst Monate nach der Fahrt anlaufen, lohnt sich die Prüfung, ob innerhalb dieser Frist ein wirksamer Antrag des Berechtigten vorliegt oder ob die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht und begründet hat.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Was Mandanten wirklich beschäftigt

Die Folgen bei Wiederholung

Ein einzelner Vorfall führt in der Regel nicht zu einer Verurteilung. Nach § 153 Absatz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nach § 153a Absatz 1 StPO kann sie vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und Auflagen erteilen, etwa die Zahlung eines Geldbetrages oder gemeinnützige Leistungen. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Bei Wiederholung verschiebt sich das Bild. Aus mehreren Fahrten wird ein Verfahren mit mehreren Taten, das öffentliche Interesse wird bejaht, und es ergeht ein Strafbefehl über eine Geldstrafe. Kommt es danach erneut zu einer Anzeige, steigt die Zahl der Tagessätze, und in der Folge steht irgendwann eine Freiheitsstrafe im Raum. Das ist der Verlauf, den wir in diesen Verfahren am häufigsten sehen, und er ist der Grund, warum schon der erste Strafbefehl ernst genommen werden sollte.

Nach § 407 Absatz 1 StPO können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Nach § 410 Absatz 1 StPO kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Soweit nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht der Strafbefehl nach Absatz 3 einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Einspruch kann nach Absatz 2 auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Geldstrafe.

Bei dieser Beschränkung ist Vorsicht geboten. Wer das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erreicht damit, dass weder das Berufungs- noch das Revisionsgericht prüft, ob die Verurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutrifft. In einer Schwarzfahrsache hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde auch deshalb als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdeführer sich den Rechtsweg durch eine solche Beschränkung selbst verschlossen hatte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2024, Aktenzeichen 2 BvR 1100/24, HRRS 2025 Nr. 244). Die Beschränkung kann sinnvoll sein, wenn es nur noch um die Höhe geht. Sie ist aber endgültig, und sie wird in der Praxis zu schnell erklärt.

Auf eine Grenze, die aus dem Übermaßverbot folgt, kann man sich dabei nicht pauschal verlassen. Der Bundesgerichtshof hat auf eine Vorlage hin ausgesprochen, dass es sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls entscheidet, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze Freiheitsstrafen, die die gesetzliche Mindeststrafe übersteigen, nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage gehört zur Strafzumessung und ist einer Vorlegung nach § 121 Absatz 2 GVG deshalb nicht zugänglich (Beschluss vom 15. November 2007, Aktenzeichen 4 StR 362/07, HRRS 2008 Nr. 112).

Das Bundesverfassungsgericht hat in der schon genannten Sache in dieselbe Richtung ausgeführt. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich nicht, dass eine kurze Freiheitsstrafe nach § 47 Absatz 1 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt. Es hat vier Monate mit Bewährung nicht beanstandet, weil der Verurteilte vielfach einschlägig vorbestraft war, wegen einer vergleichbaren Tat bereits eine Haftstrafe verbüßt hatte und unter laufender Bewährung stand, und weil den Urteilen zu entnehmen war, dass sich die Gerichte des Übermaßverbots bewusst waren und die Tat dem untersten Bereich der Bagatellkriminalität zuordneten.

Ein Punkt aus derselben Entscheidung ordnet die Erwartungen. § 265a Absatz 1 StGB kennt als Rechtsfolge nur die Geld- und die Freiheitsstrafe. Wird das Verfahren nicht eingestellt, muss das Gericht zu einer dieser beiden Strafen verurteilen. Deshalb liegt das Gewicht der Verteidigung auf der Einstellung und nicht auf der Hoffnung, das Gericht werde die Tat für zu geringfügig halten.

Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird

Für viele Betroffene ist genau das der eigentliche Punkt. Wer ohne Fahrschein fährt, weil das Geld fehlt, hat es auch nicht, wenn die Geldstrafe fällig wird. Bleibt die Geldstrafe unbezahlt, endet das Verfahren nicht. Nach § 43 StGB tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe, und zwei Tagessätzen entspricht dabei ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist nach derselben Vorschrift ein Tag. Die Zahl der Tagessätze lässt sich damit unmittelbar in Hafttage umrechnen, und dann sitzt jemand wegen einer Fahrt ohne Fahrschein in Haft.

Aus unserer Sicht ist das der Grund, warum Verteidigung in diesen Verfahren früh ansetzen muss und nicht erst bei der Vollstreckung. Vor der Vollstreckung gibt es mehrere Möglichkeiten, und sie sind alle einfacher zu erreichen als eine Haftverschonung. Es kommen eine Ratenzahlung, eine Stundung und eine Abwendung durch Arbeitsleistung in Betracht. Ob und in welcher Form das im Einzelfall möglich ist, klären wir mit der Vollstreckungsbehörde, und das lässt sich auch dann noch versuchen, wenn die Frist für den Einspruch verstrichen ist.

Der Eintrag im Führungszeugnis

Die Sorge um das Führungszeugnis ist berechtigt, sie ist aber oft übertrieben. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes werden Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Zwei Punkte sind daran wichtig. Die Vorschrift greift bei nicht mehr als neunzig Tagessätzen, neunzig Tagessätze zählen also noch dazu, einundneunzig nicht mehr. Und die Bedingung, dass keine weitere Strafe eingetragen sein darf, ist eine echte Bedingung. Wer schon eine Eintragung hat, verliert diese Vergünstigung, und dann erscheint auch eine kleine Geldstrafe im Führungszeugnis. Das ist der eigentliche Grund, warum Wiederholungsfälle so unangenehm werden.

Für die Tilgung gilt § 34 des Bundeszentralregistergesetzes. Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a drei Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe sowie zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen. In den übrigen Fällen beträgt sie nach Nummer 3 fünf Jahre.

Betrifft der Vorwurf junge Beschuldigte, gilt häufig das Jugendstrafrecht. Dort bestehen weitergehende Einstellungsmöglichkeiten, und für Eintragungen gelten eigene Regeln.

Wie wir verteidigen

In diesen Verfahren zählt Geschwindigkeit. Liegt ein Strafbefehl vor, läuft eine Frist von zwei Wochen, und alles andere kommt danach.

  • Wir sichern zuerst die Frist. Der Einspruch nach § 410 StPO kann später zurückgenommen oder auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, aber eine versäumte Frist ist kaum zu reparieren.
  • Wir prüfen, welche der vier Varianten des § 265a Absatz 1 StGB überhaupt in Betracht kommt. Bei Warenautomaten geht es um Diebstahl und nicht um Erschleichen von Leistungen.
  • Wir greifen die Absicht an, das Entgelt nicht zu entrichten. Vergessen, Irrtum über die Gültigkeit, falscher Tarifbereich und ein defekter Automat sind keine Fälle dieser Absicht.
  • Wir tragen vorhandene Fahrausweise, Abonnements und Zahlungsnachweise zusammen. Wer bezahlt hat, hat kein Entgelt erschlichen.
  • Wir prüfen das Erschleichen als Tatverhalten. Bei der Beförderung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob sich der Betroffene allgemein mit dem Anschein umgab, er erfülle die Geschäftsbedingungen. Bei Automaten und beim Telekommunikationsnetz ist der Maßstab enger.
  • Wir überlegen eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen gründlich. Sie nimmt dem Berufungs- und dem Revisionsgericht die Prüfung des Schuldspruchs.
  • Wir prüfen den Strafantrag, die Frist des § 77b StGB und das besondere öffentliche Interesse, auf das sich die Behörde gestützt hat.
  • Wir arbeiten auf eine Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO hin und stimmen etwaige Auflagen auf die wirtschaftliche Lage des Mandanten ab.
  • Wir halten die Zahl der Tagessätze bei höchstens neunzig, wo das erreichbar ist, damit das Führungszeugnis nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes frei bleibt.

Für Mandanten in schwieriger wirtschaftlicher Lage klären wir außerdem, was bei der Vollstreckung möglich ist. Das ist kein Nebenschauplatz, sondern entscheidet darüber, ob aus einer Geldstrafe eine Haft wird.

Häufige Fragen

Bei einem einmaligen Vorfall in der Regel nicht. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 153 Absatz 1 StPO von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, und nach § 153a Absatz 1 StPO gegen Auflagen einstellen.

Das geschieht aber nicht von selbst. Wer nichts tut und nur den Strafbefehl bezahlt, hat eine Verurteilung. Nach unserer Erfahrung lohnt sich in diesen Verfahren schon ein kurzer Schriftsatz, der die Umstände darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ja. Eine Beförderungsleistung wird bereits dann erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (Beschluss vom 8. Januar 2009, Aktenzeichen 4 StR 117/08, BGHSt 53, 122). Ein Umgehen von Kontrollen oder Sperren ist nicht erforderlich.

Entscheidend bleibt der Anschein. Wer offen zu erkennen gibt, dass er nichts bezahlt, umgibt sich nicht mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit. Und die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, muss hinzukommen. An diesen beiden Punkten setzen wir an, nicht an der Auslegung des Wortes erschleichen.

Dann liegt nach unserer Einschätzung kein Erschleichen von Leistungen vor. § 265a Absatz 1 StGB verlangt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Wer bezahlt hat, handelt nicht in dieser Absicht.

Praktisch geht es darum, den Nachweis beizubringen. Bringen Sie uns den Abonnementvertrag, die Zahlungsnachweise und die Kontrollmitteilung mit. Solche Verfahren lassen sich meist ohne Hauptverhandlung beenden.

§ 265a Absatz 1 StGB gilt nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Betrug nach § 263 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und damit schwerer. Wo er vorliegt, tritt § 265a StGB zurück.

Der Betrug verlangt allerdings die Täuschung eines Menschen, einen dadurch erregten Irrtum und einen Vermögensschaden. Das ist bei einer Fahrt ohne Fahrschein nicht selbstverständlich. Wir prüfen deshalb genau, ob der schwerere Vorwurf trägt.

Bleibt die Geldstrafe unbezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden. Das ist die Folge, die in diesen Verfahren am meisten Schaden anrichtet.

Es gibt aber Wege dorthin, die vorher liegen. In Betracht kommen eine Ratenzahlung, eine Stundung und eine Abwendung durch Arbeitsleistung. Was im Einzelfall möglich ist, klären wir mit der Vollstreckungsbehörde. Melden Sie sich, sobald die Zahlungsaufforderung kommt, und nicht erst, wenn die Ladung zum Strafantritt da ist.

Nicht zwingend. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes werden Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Die zweite Bedingung ist der Haken. Wer bereits eine Eintragung hat, verliert diese Vergünstigung, und dann erscheint auch eine geringe Geldstrafe. Deshalb arbeiten wir darauf hin, die Zahl der Tagessätze bei höchstens neunzig zu halten.

Nach unserer Einschätzung ja, und zwar an einer wichtigen Stelle. § 265a Absatz 1 StGB verlangt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Wer zahlen wollte und es wegen eines defekten Automaten nicht konnte, handelt nicht in dieser Absicht.

Wichtig ist, dass sich das später belegen lässt. Eine Störungsmeldung, ein Lichtbild, ein Hinweis auf den Vorfall gegenüber dem Personal oder eine Zeugenangabe helfen. Notieren Sie sich Zeit und Ort, solange die Erinnerung frisch ist.

Das hängt davon ab, ob ein Strafantrag erforderlich war. § 265a Absatz 3 StGB erklärt die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar, und § 248a StGB sieht für geringwertige Fälle ein Antragserfordernis vor, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.

Wo ein Antrag erforderlich ist, gilt die Frist des § 77b Absatz 1 StGB von drei Monaten, die nach Absatz 2 mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Bei spät anlaufenden Verfahren prüfen wir das, weil sich daraus gelegentlich eine Einstellung ergibt.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.