Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Nötigung. Entscheidend ist, ob die Einwirkung auf den anderen der Zweck des Verhaltens war oder nur dessen in Kauf genommene Folge.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Die Sache im Ermittlungsverfahren mit einer Schilderung aus dem Gedächtnis erledigen wollen. Solche Aussagen liefern oft erst die subjektiven Elemente, an denen es sonst fehlt.
- Was wir zuerst tun
- Aus der Akte herausarbeiten, was der Mandant eigentlich wollte. An dieser Frage entscheidet sich der Fall.
Der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr trifft häufig Menschen, die sich selbst als Opfer einer Verkehrssituation sehen. Der Tatbestand ist enger, als er in Anzeigen dargestellt wird.
Was § 240 StGB verlangt
Nach § 240 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 ist der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen sieht Absatz 4 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die dort genannten Regelbeispiele liegen bei Verkehrssachen fern. Der allgemeine Tatbestand und seine Auslegung stehen auf der Seite zur Nötigung nach § 240 StGB.
Absatz 2 enthält die Verwerflichkeitsklausel. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Dichtes Auffahren als Gewalt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. März 2007, Aktenzeichen 2 BvR 932/06, ausgeführt, dass die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes im Einklang steht. Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann könne, insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn, Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein, und zwar auch im innerörtlichen Verkehr.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unbegründet war. Es handelt sich also nicht um eine bloße Formalentscheidung, sondern um eine Sachaussage in der Begründung.
Die Kammer nennt dort auch die Kriterien. Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation und die Frage, ob der Täter zugleich Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat.
Das Argument für den innerörtlichen Verkehr
Im selben Beschluss heißt es, dass es innerorts wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung bedarf, ob Nötigungsunrecht vorliegt, insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands.
Das ist der Satz, auf den es in vielen Städteverfahren ankommt. Der zu geringe Abstand ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit. Zur Straftat wird er erst unter zusätzlichen Voraussetzungen.
Aus unserer Sicht wird diese Entscheidung häufig überdehnt. Sie betrifft ausschließlich den Gewaltbegriff des Absatzes 1. Zur Verwerflichkeit nach Absatz 2 verhält sie sich nicht, und sie sagt ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden hat, ob das Ausgangsgericht den Sachverhalt im Ergebnis zutreffend eingeordnet hat.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenZweck oder bloße Folge – der wichtigste Punkt
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 5 ORs 41/25, im amtlichen Leitsatz entschieden, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstellt. Ein Schuldspruch scheidet danach aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge der Fahrweise.
Aus den tragenden Gründen ergibt sich, welche Fälle der Senat vor Augen hat. Erfasst sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf den Vordermann auffährt, den Hintermann absichtlich ausbremst oder einen unerwünschten Verfolger vorsätzlich abdrängt. Gemeinsamer Nenner ist, dass die Einwirkung auf den anderen nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist.
Und weiter, in demselben Beschluss. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn das Ziel des Täters ist, schnell voranzukommen.
Dieser Satz trägt aber nur, wo die Einwirkung auf den anderen wirklich bloße Folge war. Wer drängelt, damit der Vordermann Platz macht, wirkt auf ihn zweckgerichtet ein und verwirklicht den Kernfall.
In dem entschiedenen Fall wollte der Angeklagte sich der Polizei entziehen, und die Einwirkung auf den Zeugen war nur Folge. Der Senat hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.
Die Verwerflichkeit
§ 240 Absatz 2 StGB verlangt, dass die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Prüfung ist damit eine Abwägung.
Wir sind hier zurückhaltend. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die sich tragend zur Verwerflichkeit gerade in Verkehrssachen verhält, ist uns nicht bekannt, und wir behaupten deshalb keine. Was sich sagen lässt, ist, dass die Abwägung nach dem Gesetzeswortlaut zwischen Mittel und Zweck stattfindet und dass sie im Urteil erkennbar vorgenommen werden muss.
Was häufig als Nötigung angezeigt wird
- Dichtes Auffahren mit Lichthupe. Der Kernfall, aber nur unter den oben genannten Voraussetzungen.
- Ausbremsen. Hier liegt der Zweck der Einwirkung meist auf der Hand.
- Schneiden beim Überholen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Einwirkung auf den anderen der Zweck war oder nur die Folge. Das ist die Abgrenzung, die das Oberlandesgericht Hamm verlangt.
- Nebeneinanderherfahren auf der Autobahn. Ob das eine Einwirkung als Zweck ist, hängt ganz an den Umständen.
- Blockieren einer Ausfahrt oder eines Parkplatzes. Hier liegt der Zweck regelmäßig näher.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Folgen
Die Nötigung im Straßenverkehr gehört nicht zu den Regelfällen des § 69 Absatz 2 StGB. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich die Ungeeignetheit nach § 69 Absatz 1 StGB aus der Tat ergibt, was festgestellt werden muss.
Neben der Entziehung steht das Fahrverbot nach § 44 StGB im Raum. Wird jemand zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt, kann das Gericht ihm für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Nach § 44 Absatz 2 StGB wird das Fahrverbot wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Wer die Abgabe zeitlich steuern kann, hat damit höchstens einen Monat Spielraum. Liegt der Führerschein schon in amtlicher Verwahrung, entfällt dieser Spielraum.
Wie wir vorgehen
Wir arbeiten zuerst heraus, worauf es dem Mandanten ankam. Es kommt darauf an, ob die Einwirkung auf den anderen der Zweck war oder nur die Folge. Das ist die Abgrenzung, die das Oberlandesgericht Hamm verlangt.
Danach prüfen wir die objektive Seite anhand der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts, also Dauer, Intensität, Geschwindigkeit, Verkehrssituation und Einsatz von Lichthupe oder Signalhorn.
Bleibt es beim Vorwurf, geht es um die Grenze zur Ordnungswidrigkeit und um die Rechtsfolgen, insbesondere um die Frage eines Fahrverbots und um dessen zeitliche Lage.
Häufige Fragen
Nein. Dichtes Auffahren kann Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein, das hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. März 2007, Aktenzeichen 2 BvR 932/06, bestätigt. Es muss aber hinzukommen, dass die Einwirkung auf den Vordermann der Zweck und nicht nur die Folge der Fahrweise war.
Innerorts verlangt das Gericht wegen der niedrigeren Geschwindigkeiten eine besonders genaue Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit des zu geringen Sicherheitsabstands.
Hinzu kommt die Prüfung nach § 240 Absatz 2 StGB. Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Das kann entscheidend sein, aber nicht als pauschale Erklärung. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 5 ORs 41/25, entschieden, dass ein Schuldspruch ausscheidet, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns war, sondern nur dessen in Kauf genommene Folge.
Wer allerdings drängelt, damit der Vordermann Platz macht, wirkt auf ihn zweckgerichtet ein, und das ist der Kernfall. Was hier gesagt wird, entscheidet den Fall. Deshalb gehört die Einlassung vorbereitet und nicht aus dem Gedächtnis abgegeben.
Die Nötigung gehört nicht zu den Regelfällen des § 69 Absatz 2 StGB. Eine Entziehung setzt voraus, dass sich die Ungeeignetheit aus der Tat ergibt und festgestellt wird.
Im Raum steht eher ein Fahrverbot nach § 44 StGB von einem bis zu sechs Monaten. Dessen Wirksamkeit tritt nach Absatz 2 spätestens einen Monat nach Rechtskraft ein. Der Spielraum bei der zeitlichen Planung beträgt damit höchstens einen Monat, und er entfällt, wenn der Führerschein schon in amtlicher Verwahrung liegt.
Das ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine belastbare Aussage dazu setzt voraus, dass wir Aufzeichnungsart und Umfang im konkreten Verfahren kennen. Ohne das behaupten wir hier nichts.
Im konkreten Verfahren gehört geprüft, wie aufgezeichnet wurde und ob der Inhalt das trägt, was behauptet wird. Häufig zeigt eine Aufnahme weniger, als die Anzeige beschreibt.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.