Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 21 StVG trifft nicht nur den Fahrer, sondern auch den Halter, der die Fahrt zulässt. Bei Wiederholung oder bei Fahrt trotz Entziehung kann das Fahrzeug eingezogen werden, auch wenn es viel wert ist.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Weiterfahren, weil ohnehin schon etwas anhängig ist. Jede weitere Fahrt ist eine neue Tat. Ist der Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach § 21 Absatz 1 StVG verurteilt worden, eröffnet § 21 Absatz 3 Nummer 3 StVG die Einziehung des Fahrzeugs.
- Was wir zuerst tun
- Klären, ob wirklich die Fahrerlaubnis fehlte oder nur der Führerschein nicht dabei war. Das sind zwei verschiedene Dinge mit ganz verschiedenen Folgen.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird unterschätzt. Es ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, und in der Wiederholung wird es schnell unangenehm.
Fahrerlaubnis und Führerschein
Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein ist nur das Papier, das sie ausweist. Wer die Fahrerlaubnis hat, den Führerschein aber zu Hause liegen lässt, begeht keine Straftat nach § 21 Absatz 1 StVG. Anders liegt es, wenn der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, denn das erfasst § 21 Absatz 2 Nummer 2 StVG.
Das ist keine Wortklauberei, sondern entscheidet Verfahren. In den Akten steht oft Führerschein, gemeint ist die Fahrerlaubnis, und manchmal ist auch wirklich nur das Papier gemeint.
Was das Gesetz unter Strafe stellt
Nach § 21 Absatz 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist.
Nummer 2 derselben Vorschrift trifft den Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen verboten ist. Wer sein Auto weitergibt, sollte also wissen, wem.
Absatz 2 senkt den Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Er erfasst die fahrlässige Begehung sowie die Fälle, in denen der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Einziehung des Fahrzeugs
§ 21 Absatz 3 StVG ist die Vorschrift, die Mandanten am meisten überrascht. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden, auf das sich die Tat bezieht. Drei Konstellationen kommen in Betracht.
- Der Täter hat das Fahrzeug geführt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB gegen ihn angeordnet war.
- Der Täter hat als Halter angeordnet oder zugelassen, dass eine solche Person das Fahrzeug führt.
- Der Täter ist in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden.
Die dritte Variante ist die, die in der Praxis am ehesten in Betracht kommt. Wer in den drei Jahren vor der Tat schon einmal nach § 21 Absatz 1 StVG verurteilt worden ist, muss damit rechnen, dass die Einziehung des Fahrzeugs beantragt wird. Sie steht im Ermessen des Gerichts. Der Wert des Fahrzeugs begrenzt die Einziehung nicht von selbst, wohl aber kann die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall dagegen sprechen.
Die ausländische Fahrerlaubnis
Ein häufiger Streitpunkt ist die in einem anderen Staat erworbene Fahrerlaubnis. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union reicht nicht so weit, wie viele annehmen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24. April 2006, Aktenzeichen III-5 Ss 133/05 – 91/05 IV, entschieden, dass die Berechtigung nicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gilt, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Betroffene hätte in dem entschiedenen Fall zunächst eine Entscheidung nach § 28 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung herbeiführen müssen.
Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 2006 und beruht auf der damaligen Richtlinie 91/439/EWG sowie der damaligen Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Beide sind inzwischen geändert worden. Die Grundaussage, dass eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis eine inländische Sperre nicht ohne Weiteres aushöhlt, hat sich nach meiner Kenntnis gehalten, aber der aktuelle Rechtsstand gehört im konkreten Fall geprüft.
§ 69b StGB regelt ergänzend die Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Strafzumessung
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 19. November 2020, Aktenzeichen 4 RVs 129/20, im amtlichen Leitsatz entschieden, dass dem Angeklagten bei einer Verurteilung nach § 21 StVG nicht strafschärfend angelastet werden kann, dass er die Fahrt aus Bequemlichkeitsgründen durchgeführt hat.
Das klingt technisch, ist aber praktisch wichtig. Gerichte neigen dazu, das Motiv des Fahrers gegen ihn zu wenden. Dieser Leitsatz zieht dort eine Grenze.
Was häufig übersehen wird
Neben dem Strafverfahren steht regelmäßig die versicherungsrechtliche Seite im Raum. Der Haftpflichtversicherer kann den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Grund und Höhe richten sich nach den Versicherungsbedingungen und gehören im Einzelfall geprüft. Das ist keine strafrechtliche Frage.
Außerdem kann die Fahrt ohne Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 1 StGB zur Anordnung einer isolierten Sperre führen, auch wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist, die entzogen werden könnte. § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB sieht das ausdrücklich vor.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu mit Beschluss vom 18. August 2025, Aktenzeichen 2 ORs 43/25, ausgeführt, dass bei einer nicht im Katalog des § 69 Absatz 2 StGB enthaltenen Straftat eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich ist und dass Verhängung und Dauer der isolierten Sperrfrist nicht von der Schwere der Tatschuld abhängen, sondern ausschließlich von der Prognose zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit.
Wie wir vorgehen
Zuerst klären wir, was tatsächlich fehlte. Fehlte die Fahrerlaubnis, fehlte nur das Papier, oder bestand eine ausländische Fahrerlaubnis, deren Reichweite streitig ist.
Bei Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt ein erheblicher Unterschied im Strafrahmen. Wer irrig annahm, fahren zu dürfen, etwa nach Ablauf einer Sperre oder nach einem Umschreibungsverfahren, steht anders da als jemand, der es genau wusste.
Droht die Einziehung des Fahrzeugs, geht es um die Verhältnismäßigkeit und um die Eigentumsverhältnisse. Ein Fahrzeug, das einem Dritten gehört, steht anders da als das eigene.
Häufige Fragen
Nein, und der Unterschied ist erheblich. Wer die Fahrerlaubnis besitzt, den Führerschein aber nicht mitführt, begeht keine Straftat nach § 21 Absatz 1 StVG.
Strafbar ist, wer die Fahrerlaubnis nicht hat, wem sie entzogen wurde oder wem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist.
Etwas anderes gilt, wenn der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Dann ist das Fahren nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 StVG strafbar.
Ja, § 21 Absatz 3 StVG erlaubt die Einziehung des Fahrzeugs. Sie kommt in Betracht, wenn der Täter trotz Entziehung, trotz Fahrverbot oder trotz angeordneter Sperre gefahren ist, wenn er als Halter eine solche Fahrt zugelassen hat oder wenn er in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Die Einziehung steht im Ermessen des Gerichts. Eigentumsverhältnisse und Verhältnismäßigkeit sind die Ansatzpunkte.
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG trifft den Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt.
Entscheidend ist, was Sie wussten oder hätten wissen müssen. Die fahrlässige Begehung ist nach Absatz 2 Nummer 1 ebenfalls strafbar, allerdings mit niedrigerem Rahmen.
Das kommt auf den Staat, den Zeitpunkt und auf etwaige inländische Entscheidungen an. Wer in Deutschland einer Sperre unterliegt, kann diese nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres durch einen Erwerb im Ausland umgehen.
Dies sollte anhand der aktuellen Rechtslage geprüft werden, weil sich die europäischen Richtlinien und die Fahrerlaubnis-Verordnung mehrfach geändert haben. Eine pauschale Antwort wäre unseriös.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.