Vorladung der Polizei – als Beschuldigter oder als Zeuge

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen. Das Gesetz verpflichtet den Beschuldigten nur, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aussagen müssen Sie auch dort nicht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Hingehen, um die Sache aus der Welt zu schaffen. Wer ohne Akteneinsicht in eine Vernehmung geht, redet gegen eine Akte, die er nicht kennt. Das geht fast immer schief.
Was wir zuerst tun
Den Termin über den Verteidiger absagen, Akteneinsicht beantragen und erst danach entscheiden, ob und was gesagt wird.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Ein Brief der Polizei mit dem Wort Vorladung löst bei den meisten Menschen denselben Reflex aus. Man will hingehen, erklären, wie es wirklich war, und die Sache erledigen. Dieser Reflex ist der häufigste Fehler im gesamten Ermittlungsverfahren.

Die erste Frage lautet immer, in welcher Rolle

Auf der Ladung steht in aller Regel, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge gehört werden sollen. Steht es nicht darin, fragen wir nach. Die Rolle entscheidet über alles Weitere, denn für Beschuldigte und Zeugen gelten völlig verschiedene Regeln.

Als Beschuldigter

Keine Erscheinenspflicht bei der Polizei

§ 163a Absatz 3 Satz 1 StPO lautet, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Vor der Staatsanwaltschaft. Eine entsprechende Pflicht gegenüber der Polizei sieht das Gesetz nicht vor.

Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, muss also nicht hingehen. Das Ausbleiben allein trägt keinen Haftbefehl. Ob Zwangsmaßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 112 folgende und § 134 StPO und nicht danach, ob jemand einer polizeilichen Einladung gefolgt ist. Höflich ist es, abzusagen. Wir tun das für unsere Mandanten und zeigen dabei zugleich die Verteidigung an.

Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

Hier ist das Erscheinen Pflicht. § 133 Absatz 1 StPO bestimmt, dass der Beschuldigte zur Vernehmung schriftlich zu laden ist. Nach Absatz 2 kann die Ladung unter der Androhung geschehen, dass im Fall des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

Erscheinen und Aussagen sind aber zweierlei. Sie müssen hingehen und Angaben zur Person machen. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, und in aller Regel raten wir dazu, es auch nicht zu tun, solange die Akte nicht vorliegt.

Die Vorführung

§ 134 Absatz 1 StPO erlaubt die sofortige Vorführung des Beschuldigten nur, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden. Die Schwelle ist also hoch. Nach Absatz 2 ist im Vorführungsbefehl die zur Last gelegte Straftat und der Grund der Vorführung anzugeben.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Als Zeuge

Für Zeugen gilt etwas anderes. § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO bestimmt, dass Zeugen verpflichtet sind, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Entscheidend ist dieser Auftrag. Liegt er vor, muss der Zeuge kommen. Liegt er nicht vor, handelt es sich um eine Einladung. Ob ein Auftrag besteht, sollte vor dem Termin geklärt werden, und das geschieht am einfachsten durch eine Nachfrage.

Wer als Zeuge erscheint, muss aussagen, soweit ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52, 53 StPO und kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Dazu haben wir eigene Seiten.

Die Rolle wechselt häufiger, als man denkt

In Betäubungsmittelverfahren kommt es ständig vor, dass jemand als Zeuge geladen wird und im Lauf der Vernehmung zum Beschuldigten wird. Ein Abnehmer, der in einer Überwachung auftaucht, ist Zeuge gegen den Verkäufer und zugleich selbst verdächtig.

§ 163 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 StPO regelt für diesen Fall, dass die Staatsanwaltschaft über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten entscheidet, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Lauf der Vernehmung aufkommen. Wer solche Zweifel hat, sollte vorher beraten sein.

Die Belehrung

Bei der Vernehmung durch die Polizei ist dem Beschuldigten nach § 163a Absatz 4 Satz 1 StPO zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im Übrigen gelten nach Satz 2 die Belehrungsvorschriften des § 136 StPO und das Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO entsprechend.

Das heißt, der Hinweis auf das Schweigerecht und auf das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen, muss auch bei der Polizei erfolgen. Fehlt er, ist das ein Ansatzpunkt für ein Verwertungsverbot.

Was wir tun, wenn Sie uns die Ladung schicken

  • Wir zeigen die Verteidigung an und sagen den Termin ab, wenn keine Erscheinenspflicht besteht.
  • Wir teilen mit, dass zunächst keine Angaben gemacht werden.
  • Wir beantragen Akteneinsicht nach § 147 StPO.
  • Erst wenn wir wissen, was vorliegt, sprechen wir über eine Einlassung. Häufig ist sie nicht nötig. Wenn sie sinnvoll ist, bereiten wir sie schriftlich vor.

Häufig endet das Verfahren, ohne dass jemals eine Vernehmung stattgefunden hat. Nach § 170 Absatz 2 Satz 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.

Häufige Fragen

Bei einer polizeilichen Ladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Das Ausbleiben allein rechtfertigt keine Zwangsmaßnahme, denn die Vorführung nach § 134 Absatz 1 StPO setzt Gründe voraus, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

Sinnvoll ist es gleichwohl, abzusagen und die Verteidigung anzuzeigen. Dann weiß die Behörde, an wen sie sich wendet, und Sie erfahren, was in der Akte steht.

Spätestens bei der Vernehmung ist Ihnen zu eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird, § 163a Absatz 4 Satz 1 StPO.

In der Praxis fragen wir vorher schriftlich nach und beantragen zugleich Akteneinsicht. Ohne diese Angaben lässt sich nicht entscheiden, wie zu reagieren ist.

Vorher beraten lassen. Es kommt darauf an, ob Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht und wie weit es reicht.

Ein Zeugenbeistand kann Sie in die Vernehmung begleiten. In dieser Lage raten wir dazu.

§ 163a Absatz 1 Satz 2 StPO sieht vor, dass es in einfachen Sachen genügt, dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.

Eine schriftliche Einlassung hat Vorteile, weil sie vorbereitet werden kann. Sie sollte aber nie ohne Kenntnis der Akte abgegeben werden.

Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Sobald sich die Fragen auf einen Tatvorwurf gegen Sie beziehen, gelten die Belehrungspflichten.

Sagen Sie in solchen Gesprächen nichts zur Sache. Verweisen Sie auf Ihren Verteidiger und legen Sie auf.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.